Zuläss. Gewicht oder tatsächliches Gewicht maßgebend um Anhänger ziehen zu dürfe

... 07er Kennzeichen, H-Kennzeichen etc.

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80gte76
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Zuläss. Gewicht oder tatsächliches Gewicht maßgebend um Anhänger ziehen zu dürfe

Beitrag von 80gte76 » Di 12. Mär 2002, 21:19

Hallo Markus,oder auf dem Typenschild wenn das Fahrzeug eine "EG-Typgenehmigung" hat!Gruß Chris

Timobil
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Zuläss. Gewicht oder tatsächliches Gewicht maßgebend um Anhänger ziehen zu dürfe

Beitrag von Timobil » Mi 13. Mär 2002, 17:25

Hallo,aus irgend einem Grund verwirrt ihr mich alle.Also jetzt anhand eines Beispiels:Ich fahre mit einem Auto von einem Leergewicht von 1500 kg und zulässigem Gesamtgewicht von 2000 kg. D.h. ich darf mit einem Anhänger bis zu einem zulässigem Gesamtgeweicht von 1500 kg fahren obwohl ich in meinem Führerschein die Anhängerbegrenzung von 750 kg habe? Sprich die 750 kg Regelung besagt nur, dass ich die auf jeden Fall in welchem Zusammenhang auch immer fahren darf, auch wenn ich mit einem Auto das ein Leergeweicht unter 750 kg unterwegs bin?Sch... BürokratenGruß Timo

DEUVET
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Zuläss. Gewicht oder tatsächliches Gewicht maßgebend um Anhänger ziehen zu dürfe

Beitrag von DEUVET » Mi 13. Mär 2002, 21:20

Hallo Timo!Ja, wenn Du den Klasse B hast, darfts Du an dein Auto mit einem Leergewicht von 1500 kg maximal einen Anhänger mit 1500 kg anhängen.Ist der anhänger schwerer, braucht Du BE.Grüße,Martin

DEUVET
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Zuläss. Gewicht oder tatsächliches Gewicht maßgebend um Anhänger ziehen zu dürfe

Beitrag von DEUVET » Mi 13. Mär 2002, 21:25

Ui, jetzt muss ich zur Klarstellung zaubern, denn ich bin zu Hause und die Unterlagen sind im Büro! Trotzdem versuche ich es aus dem Gedächtnis: Chris, Du korrigierst mich bitte, wenn ich falsch liege!Der neue Führerschein B berechtigt grundsätzlich lediglich zum Ziehen von Anhängern bis 750 kg oder bis zur Höhe der Leermasse des Zugfahrzeugs bei einer zulässigen Gesamtmasse der Kombination von nicht mehr als 3.500 kg.Für das Mitführen von Anhängern mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg ist demnach generell ein eigener Anhängerführerschein, die Klasse E, erforderlich. Eine vor allem für die Besitzer von Wohnwagen und Sportanhängern bedeutsame Ausnahme gibt es bei der Klasse B: Ein Führerschein dieser Klasse genügt auch bei Anhängern mit einer höheren zulässigen Gesamtmasse als 750 kg, wenn die zulässige Gesamtmasse des Zuges nicht mehr als 3.500 kg beträgt und die zulässige Gesamtmasse des Anhängers die Leermasse des Zugfahrzeugs nicht übersteigt.Das bedeutet also: ist der Anhänger schwerer als das leere Auto, braucht man Führerschein BE, wobei der Zug maximal 3.500 kg wiegen darf.Wiegt das Zugfahrzeug über 3.500 kg und soll ein Anhänger über 750 kg gezogen werden, braucht man Führerschein C1E (bis max Zuggewicht 12.000 kg.)Das alles gilt, wie gesagt, nur für die neuen Führerscheine.Hat man noch den alten Klasse drei, so gilt: Kfz bis 7.500 kg,Züge mit nicht mehr als 3 Achsen (d.h., es kann ein einachsiger Anhänger mitgeführt werden; Achsen mit einem Abstand von weniger als 1 m voneinander gelten dabei als eine Achse)Mit dem Führerschein BE darf man hinter einen PKW auch einen zweiachsigen Anhänger ziehen.So, das war aber jetzt nur das Führerscheinrecht. Die fahrzeugtechnisch erlaubten Zuglasten wurden oben behandelt.Viel Spaß beim Durchsteigen!Martin, DEUVET

Timobil
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Zuläss. Gewicht oder tatsächliches Gewicht maßgebend um Anhänger ziehen zu dürfe

Beitrag von Timobil » Do 14. Mär 2002, 17:06

Hallo Martin,vielen Dank, genau das ist mein Problem. Ich versteh einfach nicht was die ganzen bescheuerten Regelungen sollen. Ich hatte einmal eine Polizei Kontrolle die mir erklären wollte, dass ich meinen Anhänger nicht fahren dürfe. Ich war total entsetzt da ich wirklich eine Stunde die ganzen Teile wie Motor etc. festgezurrt habe. Beim Anhänger mieten extra geschaut das mein Gesamtgewicht nicht über 3,5 Tonnen ist. Nach einer 1/4 Stunde haben sie dann auf einmal ihre Meinung geändert mir 10 Minuten erklärt warum, was ich dann gar nicht mehr kapiert hab. Bei ihren tollen Regelungen versteht die Polizei ihre eigene Welt nicht mehr. Mein Glück war, dass ich das nicht warhaben wollte und sie das dann noch mal gecheckt haben. Woraufhin ich weiterfahren durfte. Ich möchte gar nicht wissen wieviele, obwohl sie unschuldig sind, bestraft werden oder umgekehrt.Ein ähnliches Problem hatte ich auch beim umschreiben von meinem Führerschein, Resultat eine Anzeige obwohl ich keinen Fehler oder Unfall gemacht habe. Und das ganze finanzieren wir mit unseren Steuergeldern da werde ich echt sauer.Schöne Grüße von jemandem der Spass am Auto hatTimo

80gte76
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Zuläss. Gewicht oder tatsächliches Gewicht maßgebend um Anhänger ziehen zu dürfe

Beitrag von 80gte76 » Do 14. Mär 2002, 21:49

Hallo Timo,die Polizei kann für diese Regelungen herzlich wenig! Denn die Regeln werden nicht von der Polizei aufgestellt sondern von den Herren Politikern! Die Polizei führt nur aus! Und da die Regelungen alle immer komplizierter werden, kann es bei den Polizisten auch schon mal zu Fehlern führen. Also: Immer schön wählen gehen...!Gruß Chris

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Zuläss. Gewicht oder tatsächliches Gewicht maßgebend um Anhänger ziehen zu dürfe

Beitrag von 80gte76 » Do 14. Mär 2002, 22:01

Hallo Martin,deine Klarstellung ist etwas verwirrend...Aus dem Fahrerlaubnisrecht: Klasse B - generell Anhänger bis 750kg oder Anhänger mit zulässiger Gesamtmasse bis zur Leermasse des Zugfahrzeugs (Kombination jedoch maximal 3500kg). [Also für über 750kg nicht generell die Klasse BE erforderlich!]Die Anzahl der Achsen ist nicht begrenzt. Kann also theoretisch ein "Tausendfüssler" sein!Klasse 3 - 7.500kg zulässige Gesamtmasse Zugfahrzeug und bei Anhänger mit durchgehender Bremsanlage max. 1,5 fache Anhängelast (theoretisch 1,5*7500) und max. 3 Achsen (Tandemachse mit Achsabstand <1m gilt als eine Achse.Aus Fahrzeugschein:Anhängelasten beachten - gebremst/ungebremstbzw. zulässiges Zuggesamtgewicht (Ziff.33)Fazit:Es gilt immmer der kleinste Wert (Fahrerlaubnisrecht bzw. Fahrzeugschein)Ich hoffe jetzt ist alles unklar (hatte grad wenig Zeit...)Gruß Chris

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