Eigentum, gutgläubiger Erwerb und Besitz ??

... 07er Kennzeichen, H-Kennzeichen etc.

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pfeili
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Eigentum, gutgläubiger Erwerb und Besitz ??

Beitrag von pfeili » Di 15. Jan 2002, 22:19

Ich habe mich erst neu registrieren lassen und schon gleich ein Problem, bei dem ich hoffe, kompetente Tips zu bekommen. Mein Fall, hier mal vom Werdegang her vereinfacht aber komplett dargestellt: Besitzer A verkauft einen Oldtimer in den USA an einen Importeur B, der das Fahrzeug nach Holland bringt und dort an C verkauft. Dieser bringt das Fahrzeug nach Deutschland, wo er es nach einiger Zeit (vermutlich 8 Jahren) an 2 Personen (D&E) weiterverkauft. Das Auto ist zu diesem Zeitpunkt noch nie in Deutschland angemeldet gewesen. E verkauft nun dieses Fahrzeug ohne Wissen von D an mich weiter, sämtliche vorhandenen Papiere ( TüV-Gutachten, Gutachten für H-Kennzeichen, Originalpapiere aus USA, Handbücher und Kaufverträge ) werden beim Kauf an mich übergeben. Nur der Kaufvertrag zwischen C und D&E fehlen. Der Kaufvertrag enthält die Klausel "Rechte dritter an dem Fahrzeug bestehen nicht". Lt KBA bestehen keine Bedenken gegen die Erteilung deutscher Fahrzeugpapiere zum Zeitpunkt der Anfrage, den gutgläubigen Erwerb kann ich mit dem Kaufvertrag nachweisen. Besitzer des Fahrzeuges bin ich jetzt ja, aber bin ich auch Eigentümer, oder nur zu 50%? Reichen die Papiere für eine Zulassung aus? Und was kann mich noch erwarten ( Rückgabe des Fahrzeuges?) Wie sieht es aus, wenn ich den fehlenden Kaufvertrag noch besorgen kann, in dem steht, daß das Auto an D&E verkauft wurde? Weiterhin gibt es keinerlei Nachweis, daß das Fahrzeug bei der Einfuhr verzollt wurde. Da dies auch recht lange zurückliegt, dürfte es auch schwer sein, da noch Schriftstücke zu bekommen, besonders da Person C nicht mehr auffindbar ist.Ich bin für jede Antwort dankbar und hoffe auf regen Zuspruch!!DankePfeili

r252
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Eigentum, gutgläubiger Erwerb und Besitz ??

Beitrag von r252 » Do 17. Jan 2002, 12:07

Hallo Pfeili,bin kein Jurist (allemal nicht für holländisches Recht!), aber in der Thematik etwas drin. M. E. hast du das Fahrzeug in GUTEM GLAUBEN gekauft, wenn der Verkäufer auch der letzte eingetragene Halter in den Fz-Papieren war, also die Person in Kaufvertrag und Papieren identisch sind.Wenn der Verkäufer mit dem Verkauf seinen Kumpel, den "Zweitbesitzer" (Haltergemeinschaft) über den Tisch gezogen hat, müssen die zwei sich untereinander einig werden.Ist die Person in Kaufvertrag und Papieren identisch, hast du auch den LÜCKENLOSEN EIGENTUMSNACHWEIS erbracht, den hiesige Zulassungsstellen gerne fordern. Dass die KBA-Bescheinigung Unbedenklichkeit erklärt, ist logisch - ein Auto, das hier nie zugelassen war, kann hier auch schlecht als gestohlen im KBA-Rechner eingetragen sein. Damit dürfte der Zulassung m. E. nix im Weg stehen. Denn eine Zollbescheinigung gibt es innerhalb der EU ja nicht, sondern nur, wenn du Sachen aus Nicht-EU-Ländern in die EU einführst.Drück dir die Daumen, dass alles glatt geht,r252

Nobbi
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Eigentum, gutgläubiger Erwerb und Besitz ??

Beitrag von Nobbi » Do 17. Jan 2002, 12:15

Hallo,der Eigentumserwerb sollte problemlos moeglich sein.§ 932 BGBGutgläubiger Erwerb vom Nichtberechtigten(1) Durch eine nach § 929 erfolgte Veräußerung wird der Erwerber auch dann Eigentümer, wenn die Sache nicht dem Veräußerer gehört, es sei denn, dass er zu der Zeit, zu der er nach diesen Vorschriften das Eigentum erwerben würde, nicht in gutem Glauben ist. In dem Falle des § 929 Satz 2 gilt dies jedoch nur dann, wenn der Erwerber den Besitz von dem Veräußerer erlangt hatte. (2) Der Erwerber ist nicht in gutem Glauben, wenn ihm bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt ist, dass die Sache nicht dem Veräußerer gehört. Ohne Nachweis der Verzollung wird eine erstmalige Zulassung aber nicht moeglich sein.Frag die Zollbehoerde an Deinem Heimatort, ob es anhand der Fahrzeugdaten moeglich ist festzustellen, ob der Wagen in der Vergangenheit bereits verzollt wurde.Gruesse

DEUVET
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Eigentum, gutgläubiger Erwerb und Besitz ??

Beitrag von DEUVET » Do 17. Jan 2002, 14:26

Auch ich kann nur bestätigen, dass es beim Zulassen mit der Verzollung Probleme geben wird. Der Verzollungsnachweis wird verlangt bei einer Erstzulassung. Vermutlich wirst Du nachverzollen müssen, ca. 25% des Fahrzeugwertes plus geschätzten Transportkosten von USA nach Deutschland.@ Pit: Das KBA hat auch Fahrzeuge registriert, die in Europa gestohlen sind. ich hatte mal die freundlichen Grünen Herren vor der Türe, weil es in Frankreich einen Anhänger mit der gleichen Fahrgestellnummer gab.beste GrüßeMartin, DEUVET

markk
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Eigentum, gutgläubiger Erwerb und Besitz ??

Beitrag von markk » Fr 18. Jan 2002, 11:45

Ich dachte den gutgläubigen Erwerb gibt es bei uns nicht - oder hat sich das geändert?Ich erinnere mich an den Fall eines vollrestaurierten 190 SL den der Besitzer dann nach vielen Jahren an den ursprünglichen Eigentümer zurückgeben sollte/musste, weil das Fahrzeug nicht rechtmässig verkauft wurde und der letzte Besitzer ihn eben nur im guten Glauben erworben (und restauriert) hatte.Damals hiess es: Tja, wenn das ganze in der Schweiz passiert wäre - kein Problem, dort gäbe es den gutgläubigen Erwerb, hier bei uns nicht.Markus

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Beitrag von Tripower » Fr 18. Jan 2002, 15:51

Hallo,ein Tipp vom Juristen: Immer noch ein paar Paragraphen weiter lesen im Gesetzestext:935 BGB (Abhanden gekommene Sachen)(1) 1 Der Erwerb des Eigentums auf Grund der §§ 932 bis 934 tritt nicht ein, wenn die Sache dem Eigentümer gestohlen worden, verlorengegangen oder sonst abhanden gekommen war. 2 Das gleiche gilt, falls der Eigentümer nur mittelbarer Besitzer war, dann, wenn die Sache dem Besitzer abhanden gekommen war. (2) Diese Vorschriften finden keine Anwendung auf Geld oder Inhaberpapiere sowie auf Sachen, die im Wege öffentlicher Versteigerung veräußert werden. [1] Abhanden gekommen ist eine Sache dem Eigentümer übrigens immer dann, wenn der Besitzverlust ohne sein Wissen und Wollen erfolgt ist.An gestohlenen Sachen kann demnach niemals gutgläubig Eigentum erworben werden.Mit honorarfreien Grüßen aus dem TaunusTripower
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Eigentum, gutgläubiger Erwerb und Besitz ??

Beitrag von markk » Fr 18. Jan 2002, 16:13

Hallo TripowerDachte ich es mir doch! Jetzt ist mein Deutschlandbild wieder gerade! Übrigens: Diesen Ausschluss gibt/gab es in der Schweiz nicht - also selbst ein gestohlenes Auto kann man dort angeblich im guten Glauben erwerben - und behalten!Für den ganz oben geschilderten Fall gilt also auch meiner Sicht doch folgendes: Meldet D irgendwann einen Anspruch an, mit der Begündung E habe das Auto unterschlagen oder gar entwendet, riskiert Pfeili vermutlich, daß er das Auto doch wieder abgeben muss (zumal er ja schon wusste, daß D über den Verkauf nicht informiert war!)Daher mein Tip an ihn: Unbedingt klären, wieso das Auto ohne Wissen des Miteigentümers verkauft wurde (ist doch sowieso ein wenig verdächtig, oder?) und eine gütliche Einigung herbeiführen!Markus

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Beitrag von pfeili » Fr 18. Jan 2002, 18:45

Als ich das Auto kaufte wuste ich nichts von vom gemeinsamen Kauf durch D&E. Der Verkäufer hat sich als der Besitzer des Autos ausgegeben und war im Besitz der Schlüssel, Gutachten, Original Papiere und einiger weiteren Dokumente. Sonst hätte ich das Ding ja nicht gekauft. Den fehlenden Kaufvertrag zwischen C und D&E habe ich nun auch. Vielleicht sieht die Sache ja jetzt anders aus?Dank für weitere AnregungenPfeili

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Beitrag von pfeili » Fr 18. Jan 2002, 18:55

Hallo Tripower,E hat das Fahrzeug ja nicht gestohlen, sondern es war bei ihm in der Garage untergestellt. Man kann das Auto ja auch schlecht zu je 50% aufteilen. Nennt man das nicht im Juristendeutsch "Überlassung"? E hat ja sowieso einen 50%igen Anteil an dem Auto. Und warum war er dann im Besitz aller relevanten Unterlagen? Und D war ja zum Zeitpunkt nicht im Besitz des Fahrzeuges, da er es ja bei E in der Garage stand, der dafür auch den Zugang hatte.Recht haben und Recht bekommen!!Danke für weitere InfosPfeili

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Eigentum, gutgläubiger Erwerb und Besitz ??

Beitrag von Tripower » Fr 18. Jan 2002, 19:41

wenn D&E das Eigentum an dem Fahrzeug rechtmäßig von C erworben haben, sind sie gemeinsame Eigentümer zu je 1/2 ideellen Eigentums geworden. Man unterscheidet im Schuldrecht nun zwischen dem "Verpflichtungsgeschäft" gem. §§ 433 ff BGB und dem "Verfügungsgeschäft" gem. §§ 929 ff BGB (= Abstraktionsprinzip).E konnte über seinen Eigentumsamnteil am Fahrzeug verfügen und hat sich gem. § 433 verpflichtet, Dir das Eigentum - allerdings offenbar am ganzen Fahrzeug - zu übertragen. Mit der Übergabe des Fahrzeugs an Dich hat er Dir allerdings wirksam nur seine Eigentumshälfte übertragen, so daß Du jedenfalls zur Hälfte Eigentümer geworden bist.Bezüglich der Eigentumshälfte von D hatte er keine Verfügungsbefugnis. Zwar kann er sich gem. § 433 wirksam verpflichten, Dir das Eigentum auch daran zu verschaffen, wie er das dann jedoch bewerkstelligt, wenn D widerspricht, ist sein Problem!Rein so auf die Schnelle und vor allem rechtsunverbindlich würde ich aufgrund des geschilderten Sachverhalts sagen, daß Du nun gemeinsam mit D Eigentümer des Fahrzeugs bist und aufgrund der unvollständigen Eigentumsübertragung einen Schadensersatzanspruch gegen E hast.Zum Verständnis: Ich kann Dir rechtswirksam den Eiffelturm verkaufen (§ 433), wie ich Dir das Eigentum daran verschaffe (§ 929) ist mein Problem. Schaffe ich es nicht, bin ich schadensersatzpflichtig.Möglicherweise greift hier jedoch tatsächlich der gutgläubige Erwerb nach § 923 BGB; das wäre im einzelnen noch zu prüfen. Wahrscheinlich steht hier jedoch eine Unterschlagung, begangen durch E zum Nachteil von D, einem Eigentumserwerb entgegen.Vielleicht solltest Du Dich mit dem Problem und allen Unterlagen doch mal einem meiner Kollegen unmittelbar anvertrauen. Bei bestehender Rechtsschutzversicherung (die Du als Autofahrer ja sicherlich hast ) gehst Du da kein Risiko ein und wirst professionell beraten.Mit juristischen Grüßen aus dem TaunusTripower
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