Schaden durch falsche Beschreibung ersetzen?
Moderatoren:oldsbastel, Tripower
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- Registriert:Di 23. Jan 2001, 01:00 [phpBB Debug] PHP Warning: in file [ROOT]/vendor/twig/twig/lib/Twig/Extension/Core.php on line 1275: count(): Parameter must be an array or an object that implements Countable
Hallo Leute!Nach längerer Suche schien ich durch ein Internetangebot mein lange gesuchtes Auto gefunden zum haben.Da es ca. 450 km weit weg stand, habe ich mit dem Verkäufer telefonisch gesprochen und es mir genauestens beschreiben lassen. Dabei habe ich mehrmals betont, daß ich mich auf die Angaben verlassen können muß, wenn ich mein Geschäft verlasse und die Strecke zurücklege.Vor Ort glaubte ich an einen schlechten Scherz. Das Auto war von vorn bis hinten ein totales Wrack!! EXTREME Karosserieschäden waren mir als ´kleine Schrammen und Flugrost´ beschrieben worden, das Armaturenbrett war zerbrochen, die Frontscheibe ebenfalls. Im Laderaum waren jahrelang Gabelstaplerbatterien transportiert worden, deren ausschwappende Säure quasi den kompletten Unterboden aufgelöst hat.Der linke Schweller war soweit eingeknickt (Aufsetzer), daß man bis in Hüfthöhe eine Beule in der Seitenwand sah und, und, und...Ich bestand auf einer schriftlichen Bestätigung meines Erscheinens und reiste mit der Ankündigung, meine verfehlten Aufwendungen einzufordern ab.Meine Frage ist: Hat jemand von Euch schonmal sowas erlebt und sich den Schaden ersetzen lassen? Wie gehe ich am Besten vor? Welche Kosten kann man pro km ansetzen? Wie steht es um meinen Betriebsausfall?Vielen Dank im Voraus!Peter
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- Registriert:Mo 26. Jun 2000, 00:00 [phpBB Debug] PHP Warning: in file [ROOT]/vendor/twig/twig/lib/Twig/Extension/Core.php on line 1275: count(): Parameter must be an array or an object that implements Countable
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Zunächst : Eine unglaubliche Sauerei ist sowas. Eine gewisse Tolleranz gegenüber der Beschreibungen kann man gelten lassen, weil manche Besitzer ihre Autos schon länger haben und manches gar nicht mehr sehen was nicht so toll ist. Dieser Fall grenzt aber schon an echtem Betrug. War es ein Händelr oder von Privat? Nur mal so von Interesse.Ich meine mal gehört zu haben (RA Wilke weiß mit Sicherheit genaues) daß man sich bei solchen Dingen tatsächlich was erstatten lassen kann. Zumindest aber die Benzinkosten kann man sich wieder erstatten lassen. Mit dem Rest... weiß nicht recht. Viel größer scheint mir hier das Problem der Beweisführung zu sein. Hast Du die Beschreibung schriftlich bekommen. Ist der Wagen im Internet beschrieben worden vom Zustand her? Ansonsten wird es eng werden wenn Dir die Beweise für eine falsche Beschreibung fehlen.Nur mal ein paar Gedanken von mir dazu.Thomas
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Hallo Thomas,danke für Deine prompte Reaktion!Ich habe mir schon gedacht, daß die Beweislage kritisch wird. Das Fahrzeug war nur mit der Beschreibung Diesel, 143000km und einigen recht kleinen Bildern inseriert.Deshalb ließ ich es mir detailliert telefonisch beschreiben. Ich habe zwar den Lautsprecher angemacht und meine Freundin mithören lassen - aber hat das Beweiskraft?Ist es legal, beim nächsten Mal das Gespräch aufzuzeichnen?DankePeterachso, vergessen: Es war ein Händler, und zwar einer von der Sorte, der in einem Gewerbegebiet eine Blechhalle hat und allerlei Plunder aufkauft, der m.E. dann größtenteils exportiert wird...[Diese Nachricht wurde von Eintopf am 30. November 2001 editiert.]
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Hallo,die Zeugenaussage Deiner Freundin ist natuerlich gueltig, wenngleich jeder Richter eine gewisse Befangenheit unterstellen wird. Du kannst den Haendler auf Ersatz der Fahrtkosten sowie Verdienstausfall verklagen, d.h. er muss Dich finanziell so stellen, als waerst Du gar nicht erst hingefahren.In der Oldtimer-Markt schreibt doch ein Oldie-infizierter RA immer wieder mal einen Beitrag. Da wurde genau das auch schon behandelt. Ob es sich lohnt, wegen ein paar hundert Mark Schadensersatz einen Rechtstreit vom Zaun zu brechen mit all seinem Zeitaufwand, bleibt dahingestellt. Obwohl es natuerlich zu begruessen waere, wenn solche Gestalten mal ordentlich einen Schuss vor den Bug bekaemen.Da man aber immer wieder aehnliche, wenngleich nicht ganz so krasse Erfahrungen machen kann, habe ich fuer mich die Konsequenz gezogen, einfach nicht mehr groessere Strecken zur Autobesichtigung zurueckzulegen. Egal was der Verkaeufer erzaehlt.Gruesse
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Hallo Peter.Sicher hat die ggf. Aussage Deiner Freundin auch Beweißkraft. Besser wäre natürlich eine neutrale Person aber das würde mit Sicherheit positiv sein.Ich wüsste nicht, daß es nicht legal wäre das Gespräch aufzuzeichen. Schließlich ist es ja nicht abgehört sondern mitgeschnitten beim Gespräch. Ist sogar gar nicht so abwegig wenn es viele Infos sind zum Auto um sich das mal in Ruhe anzuhören. Die Beschreibung im Internet kannste wohl als Beweiß vergessen. Ich würde mal vermuten, wenn Du tatsächliche eine Verhandlung haben wolltest, daß es auf einen Vergleich hinauslaufen würde. Das endet dann wohl unterm Strich bei DM 0,- für Dich oder sogar ein paar Mark Miese. Wenn Du eine schriftliche Beschreibung hättest wäre das wesentlich besser für eine solche Situation. Ich würde vermutlich die Finger davon lassen.Vielen Dank dem Händler der mal wieder ein schlechtes Licht auf die Händler wirft. Besonders auf die kleineren die sich keinen großen Palast leisten können. Die müssen das dann wieder ausbaden: Was? Händler? Nein danke. Sauerei sowas. Meint der im Ernst das er so Autos verkaufen kann?Thomas
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Wenn Du eine Rechtsschutzversicherung hast, dann ist mein Tip: Geh' zu einem Rechtsanwalt!Die Zeugenaussage deiner Freundin ist u.U. mehr wert, als hier so mancher glaubt (sie hat ja kein sog. "wirtschaftliches Eigeninteresse" am Ausgang des Verfahrens). Das nicht angekündigte Mitschneiden eines Anrufs ist rechtlich nicht unproblematisch -Vorsicht!!!!Grüße aus dem Taunus(RA) Tripower
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Was mich am Meisten aufregt, ist diese unüberbietbare Dummdreistigkeit! Jeder sollte doch soweit denken können, daß eine derart falsche Beschreibung spätestens beim Ansehen auffliegt und der potentielle Käufer verärgert ist, oder?! Hat der im Ernst darauf spekuliert, daß ich nach der langen Fahrt nicht nein sagen kann?Gnä´ Herr war lieber nicht anwesend, sein Telefon auch aus. Vor Ort war nur eine Bürofrau, die mit wachsender Verzweiflung versucht hat, ihn für mich aufzustöbern. Vergeblich. -Vielleicht war´s besser so...
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@Tripower: Leider habe ich keine Rechtsschutzversicherung, da ich bei Streitigkeiten eher zurückhaltend reagiere und eigentlich so gut wie gar keine kenne.Vor dem Gang zum Rechtsanwalt scheue ich mich ein bißchen, da ich damit bisher noch nicht konfrontiert wurde und guter Rat -Gerüchten zufolge- teuer ist. Ich dachte daran, erstmal eine Rechnung mit einem wohlformuliertem Psalm hinzuschicken und abzuwarten...Güße,Peter[Diese Nachricht wurde von Eintopf am 30. November 2001 editiert.]
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Hallo Peter.Versuch es bei dem Typen. Klopf mal ein bißchen auf den Busch und dann wirst Du ja sehen. Ggf. würde ich nicht unbedingt mit der Brechstange rangehen (auch wenn einem danach zumute ist) sondern sehr geschickt vorgehen.Viel Erfolg.Meinte ich ja, so kann man doch mit Sicherheit kein Auto verkaufen wenn der Kunde erstmal ein langes Gesicht macht. Ein Depp eben... (war da nicht auch so ein Thema im Forum ...)@Tripower: Wieso darf man denn das Gespräch nicht mitschneiden? Das verstehe ich nicht. Meiner Auffassung nach müsste man dann das Gehörte auch schnell wieder vergessen aber die Rechtsprechung geht mitunter ja merkwürdige Wege.Thomas[Diese Nachricht wurde von Old Cadillac am 30. November 2001 editiert.]
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Zitat:Original erstellt von Old Cadillac:@Tripower: Wieso darf man denn das Gespräch nicht mitschneiden? Das verstehe ich nicht. Meiner Auffassung nach müsste man dann das Gehörte auch schnell wieder vergessen aber die Rechtsprechung geht mitunter ja merkwürdige Wege.ThomasHallo Thomas,zur Info:§ 201 StGB. Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes:(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer unbefugt 1. das nichtöffentlich gesprochene Wort eines anderen auf einen Tonträger aufnimmt oder 2. eine so hergestellte Aufnahme gebraucht oder einem Dritten zugänglich macht.(2) 1 Ebenso wird bestraft, wer unbefugt 1. das nicht zu seiner Kenntnis bestimmte nichtöffentlich gesprochene Wort eines anderen mit einem Abhörgerät abhört oder 2. das nach Absatz 1 Nr. 1 aufgenommene oder nach Absatz 2 Nr. 1 abgehörte nichtöffentlich gesprochene Wort eines anderen im Wortlaut oder seinem wesentlichen Inhalt nach öffentlich mitteilt.2 Die Tat nach Satz 1 Nr. 2 ist nur strafbar, wenn die öffentliche Mitteilung geeignet ist, berechtigte Interessen eines anderen zu beeinträchtigen. 3 Sie ist nicht rechtswidrig, wenn die öffentliche Mitteilung zur Wahrnehmung überragender öffentlicher Interessen gemacht wird.(3) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer als Amtsträger oder als für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteter die Vertraulichkeit des Wortes verletzt (Absätze 1 und 2).(4) Der Versuch ist strafbar.(5) 1 Die Tonträger und Abhörgeräte, die der Täter oder Teilnehmer verwendet hat, können eingezogen werden. 2 § 74a ist anzuwenden._________________________________________________________GrußTripower
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