Landkreiswechsel = H-Gutachten verfällt ?

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Old Cadillac
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Landkreiswechsel = H-Gutachten verfällt ?

Beitrag von Old Cadillac » Di 29. Mai 2007, 16:21

Hi Leute,vor ein paar Tagen hat mir jemand was erzählt, was ich beim besten Willen nicht glauben kann ( und will ). Ihm ist es passiert, nachdem er ein Auto mit H-Kennzeichen gekauft hat und es in seinem Landkreis anmelden wollte, man ein neues H-Gutachten verlangt hat, weil das angeblich seine Gültigkeit verliert bei einem Wechsel des Landkreises. Seit dem 1.04.07 wäre das so. Kommt mir nach ziemlichen Blödsinn vor. Oder etwa nicht ? GrüßeTom

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Brummi
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Landkreiswechsel = H-Gutachten verfällt ?

Beitrag von Brummi » Di 29. Mai 2007, 18:00

Hallo Tom,nach meinem Rechtsverständnis ist das absoluter Unsinn.Der TÜV hat meinen Büssing als Oldtimer bestätigt. Aufgrund dieser Bestätigung wird dieses Fahrzeug im Fahrzeugbrief als Oldtimer ebenfalls gekennzeichnet. Eine Eintragung im Fahrzeugbrief hat allgemeine Gültigkeit und nicht nur die Gültigkeit in einem bestimmten Kreis.Selbst die Schweiz erkennt diesen Eintrag an und lässt mich ohne Bezahlung von Maut in der Schweiz fahren. Nur Österreich kassiert auch von Oltimern lang und schmutzig.Viele GrüßeHarald

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Brummi
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Beitrag von Brummi » Di 29. Mai 2007, 18:43

Hallo Tom,ich habe Dir mal was rausgesucht: Änderungen im KFZ-ZulassungsverfahrenOldtimer (§ 2 Nr. 22 FZV i.v.m. § 23 StVZO) Der Begriff des Oldtimers wurde neu definiert. Demnach muss ein Fahrzeug für die Einstufung als Oldtimer zukünftig mindestens 30 Jahre alt sein und es muss eine Begutachtung erfolgen. Die bisherige Regelung der sog. 49. Ausnahmeverordnung, wonach für ein rotes Oldtimerkennzeichen (sog. 07er Kennzeichen) eine Altersgrenze von 20 Jahren galt, wurde aufgehoben. Ab dem 01.03.07 werden sowohl Historische Kennzeichen (Zusatz "H" hinter dem Kennzeichen) als auch rote Oldtimerkennzeichen (07er-Kennzeichen) nur noch für Fahrzeuge ausgegeben, die vor mindestens 30 Jahren erstmals in den Verkehr gekommen sind und für die ein Gutachten nach § 23 StVZO einer anerkannten Prüforganisation (TÜV, DEKRA u.a.) vorgelegt wird. Für bereits nach altem Recht zugeteilte 07er-Kennzeichen gilt ein umfassender Bestandsschutz. Dies gilt auch bei Zuzug aus einem anderen Zulassungsbezirk oder Erwerb eines Fahrzeuges dem in einem anderen Zulassungsbezirk bereits ein 07er-Kennzeichen zugeteilt war. Ich glaube, hier wurde alles gesagt.Viele GrüßeHarald

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Beitrag von Old Cadillac » Mi 30. Mai 2007, 09:04

Hallo Harald,es wird bezüglich des H-Gutachtens zwar nicht im Besonderen das H-Kennzeichen erwähnt bezügl. des Zuzugs aus einem anderen Bezirk, leuchtet aber auch nicht ein, warum es da anders sein soll.Im übrigen sehe ich das genauso : Es ist doch auch völlig wurscht, wo ich das H-Gutachten erstellen lasse, unäbhängig von meinem Wohnort. Entweder ist das nun ein Oldtimer nach § oder eben nicht. Hat sich wieder einer reinlegen lassen...GrüßeTom

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Beitrag von Th. Dinter » Mi 30. Mai 2007, 10:21

....man kann sich wirklich nur wundern, was sich "Sachbearbeiter"(??) auf Ämtern so einfallen lassen....Dabei sind sie gehalten, sich in ihren Vorschriften auszukennen, haben regelmäßig Zeit, neue Verordnungen usw. zu studieren, etc.Was dort Arbeit ist, hätte ich früher gern als Urlaub gehabt.....Glücklicherweise Tom, sind unsere da unkompliziert...grußthomas
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Beitrag von elcoupe » Mi 30. Mai 2007, 12:15

Hallo zusammen,ich bin zwar ganz neu hier, möchte aber nur kurz erzählen wie es bei mir war. Ich habe mir vor einigen Wochen meinen Traum erfüllt, der vorher in einem anderen Landkreis mit H-Kennzeichen unterwegs war. Es existiert ein Gutachten von dem Fahrzeug, das allerdings von Ende 2005 ist. Also hab ich bei meiner Zulassungsstelle angerufen, und gefragt ob das noch ginge oder ob sie eine neues brauchen. Wollten sie nicht. Dann war ich am 05.04.2007 auf dem Landratsamt, habe brav mein Gutachten auf den Tisch gelegt, es hat aber keinen interessiert, ich hätte auch einfach irgendeinen Schmierzettel nehmen und das Wort Gutachten draufschreiben können.Will heißen hier reicht es offensichtlich, wenn der Wagen bereits eine H-Zulassung, wo auch immer hatte. Vielleicht war die Dame auch nur gestresst, überarbeitet, zu faul, was auch immer, mir ist´s Wurscht, ich hab ja was ich wollte.Schöne Grüße Wodi

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Beitrag von Brummi » Mi 30. Mai 2007, 13:02

Zitat:Original erstellt von elcoupe am/um 30.05.07 12:15:44 Vielleicht war die Dame auch nur gestresst, überarbeitet, zu faul, was auch immer, mir ist´s Wurscht, ich hab ja was ich wollte.Schöne Grüße WodiHallo Wodi,schön, daß bei Dir alles so gut geklappt hat. Aber warum unterstellst Du dann der Dame, daß sie nur gestresst oder zu faul war. Sie hat doch einfach nur problemlos ihren Job gemacht. Gerade solche Unterstellungen vergiften das Miteinander mit den Behörden.Viele GrüßeHarald

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Beitrag von Old Cadillac » Mi 30. Mai 2007, 16:09

@ Thomas,ich war lange nicht mehr bei meiner Zulassungsstelle, ich hoffe, die nette Dame sitzt da immer noch, dann bleibt es unkompliziert.Im Grunde genommen braucht man ja auch kein H-Gutachten wenn das Auto schon ein H-Kennzeichen hat. Ohne Gutachten kein H-Kennzeichen, also ist die Nachfrage nach dem Wisch eigentlich überflüssig.GrüßeTom

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Beitrag von ventilo » Mi 30. Mai 2007, 16:37

Zitat:Original erstellt von Brummi am/um 29.05.07 18:00:28[...]Selbst die Schweiz erkennt diesen Eintrag an und lässt mich ohne Bezahlung von Maut in der Schweiz fahren. Nur Österreich kassiert auch von Oltimern lang und schmutzig.[...]Seit wann sind Oldies in der Schweiz von der Maut befreit?Gibt es da irgend etwas schriftliches drüber, oder gilt das nur für Busse/LKW?ventiloletztens noch brav mit Vignette im Oldie durch den Gotthard unterwegs....

Hurvinek
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Beitrag von Hurvinek » Mi 30. Mai 2007, 17:00

Dieses Gerücht taucht alle paar Jubeljahre immer wieder 'mal auf.Hier ein Auszug aus den Bestimmungen der Eidgenössischen Zollverwaltung:Nationalstrassenabgabe/ Vignette (CHF 40.-)Die Benützung der Nationalstrassen mit Motorfahrzeugen und Anhängern bis 3,5 t ist in der Schweiz seit 1985 abgabepflichtig. Die Oberzolldirektion ist mit der Erhebung dieser Abgabe beauftragt, die durch den Kauf einer Vignette zu entrichten ist.Rechtliche Grundlagen Gemäss Art. 86 der Bundesverfassung erhebt der Bund eine Abgabe für die Benützung der Nationalstrassen durch Motorfahrzeuge und Anhänger, die nicht der Schwerverkehrsabgabe unterstehen.Der Vollzug ist in der Verordnung über die Abgabe für die Benützung von Nationalstrassen (Nationalstrassenabgabe-Verordnung; SR 741.72) geregelt.AbgabepflichtAbgabepflichtig sind alle Motorfahrzeuge und Anhänger bis zu einem Gesamtgewicht von je 3,5 t, welche auf Nationalstrassen erster oder zweiter Klasse verkehren.Abgabeperiode/GültigkeitDie Abgabe muss für das ganze Kalenderjahr bezahlt werden und wird nicht rückerstattet. Die Vignette gilt für die Zeit vom 1. Dezember vor bis zum 31. Januar nach dem aufgedruckten Jahr.AusnahmenDie Abgabe muss nicht bezahlt werden für:Fahrzeuge mit MilitärkontrollschildernEinsatzfahrzeuge (Feuerwehr, Polizei, Ambulanz, Nationalstrassen-Unterhaltsdienste) und Fahrzeuge des Zivilschutzes, wenn sie als solche gekennzeichnet sindFahrzeuge von zwischenstaatlichen Organisationen mit Sitz in der Schweiz und Sitzabkommen mit dem BundesratFahrzeuge mit schweizerischen Händlerschildern auf Fahrten an WerktagenFahrzeuge ohne Kontrollschilder auf der Fahrt zu amtlichen FahrzeugprüfungenFahrzeuge im Hilfseinsatz bei Bränden, Unfällen, Pannen usw.starre Anhänger gemäss gesetzlichen Bestimmungenleichte Sattelmotorfahrzeuge und leichte Sattelschlepper gemäss gesetzlichen ÜbergangsbestimmungenFahrzeuge auf Fahrten bei amtlichen Führerprüfungenausländische Regierungsfahrzeuge in offizieller Mission Des Weiteren unterliegen folgende Fahrzeuge nicht der Abgabe:leichte Sattelmotorfahrzeuge, die der leistungsabhängigen Schwerverkehrsabgabe (LSVA) unterliegenleichte Sattelschlepper, die mit einem LSVA-Erfassungsgerät ausgerüstet sindleichte Sattelschlepper, welche auf Grund eines Fahrzeugausweiseintrags nur zum Ziehen eines der pauschalen Schwerverkehrsabgabe unterliegenden Sattelanhängers berechtigt sindleichte Motorwagen mit einer Anhängelast von über 3,5 tWeiterhin der Nationalstrassenabgabe unterliegen jedoch Anhänger mit einem Gesamtgewicht bis 3,5 t, welche von vorstehend genannten Motorwagen gezogen werden.Quelle: http://www.ezv.admin.ch/zoll...?lang=de&CControl=yesVon Ausnahmen für Veteranenfahrzeuge steht da nichts.Gruss vomOlliBeitrag geändert:30.05.07 17:06:52

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