Kündigungsfristen Garage
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- Registriert:Mo 9. Mai 2005, 00:00 [phpBB Debug] PHP Warning: in file [ROOT]/vendor/twig/twig/lib/Twig/Extension/Core.php on line 1275: count(): Parameter must be an array or an object that implements Countable
Moinsen,ich habe heute eine Kündigung von der Verwaltung der Tiefgarage bekommen in der ich meine Schätzchen abgestellt habe.Und zwar zum 31.8. soll ich räumen.Nun ist ja heute schon der 18.8. und das ist ja schon recht kurzfristig.Wie ist das mit den gesetzlichen Kündigungsfristen bei Garagenplätzen?Ich wohne nicht dort, habe nur die Plätze gemietet und das seit mehreren Jahren.Gruß
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- Registriert:Do 13. Feb 2003, 01:00 [phpBB Debug] PHP Warning: in file [ROOT]/vendor/twig/twig/lib/Twig/Extension/Core.php on line 1275: count(): Parameter must be an array or an object that implements Countable
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Hallo,müsste eigentlch aus deinem Mietvertrag hervorgehen.Gesetzl. sieht das so aus:3 Monate, dann muss der Mieter sein Auto woanders parken.Ein nicht zum Wohnen bestimmten Raum, wie z.B. eine Garage, kann bis spätestens am 3. Werktag eines Kalendermonats für den Ablauf des übernächsten Monats gekündigt werden.3-monatige Kündigungsfrist, für die Kündigung wird kein Kündigungsgrund benötigt.Beispiel:Kündigung am 3.8.2006. Kündigung wird zum 30.10.2006 wirksam.Kündigung am 4.8.2006. Kündigung wird erst zum 31.11.2006 wirksam.GrußBJ43Beitrag geändert:19.08.2006 00:56:39
- alteschätzchen
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Einzelne Garagen(plätze) werden nicht nach dem Wohnimmobilienmietrecht ge/vermietet. Insofern besteht bei diesen Mietverträgen ein Kündigungsrecht zum Monatsende, sofern nichts anderes vereinbart wurde.Dies betriffr NUR Garagen, die NICHT im Zusammenhang mit einer Wohnimmobilie gemietet wird ! Beitrag geändert:19.08.2006 08:52:34
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Woher hast Du denn diese Weisheit? Bitte vorsichtig mit solchen laienhaften - und zudem noch falschen - Rechtsauskünften!Noch gilt: BGB Bürgerliches Gesetzbuch § 580a [1] Kündigungsfristen (1) Bei einem Mietverhältnis über Grundstücke, über Räume, die keine Geschäftsräume sind, oder über im Schiffsregister eingetragene Schiffe ist die ordentliche Kündigung zulässig, 1. wenn die Miete nach Tagen bemessen ist, an jedem Tag zum Ablauf des folgenden Tages; 2. wenn die Miete nach Wochen bemessen ist, spätestens am ersten Werktag einer Woche zum Ablauf des folgenden Sonnabends; 3. wenn die Miete nach Monaten oder längeren Zeitabschnitten bemessen ist, spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats zum Ablauf des übernächsten Monats, bei einem Mietverhältnis über gewerblich genutzte unbebaute Grundstücke oder im Schiffsregister eingetragene Schiffe jedoch nur zum Ablauf eines Kalendervierteljahrs. (2) Bei einem Mietverhältnis über Geschäftsräume ist die ordentliche Kündigung spätestens am dritten Werktag eines Kalendervierteljahrs zum Ablauf des nächsten Kalendervierteljahrs zulässig. (3) Bei einem Mietverhältnis über bewegliche Sachen ist die ordentliche Kündigung zulässig, 1. wenn die Miete nach Tagen bemessen ist, an jedem Tag zum Ablauf des folgenden Tages; 2. wenn die Miete nach längeren Zeitabschnitten bemessen ist, spätestens am dritten Tag vor dem Tag, mit dessen Ablauf das Mietverhältnis enden soll. (4) Absatz 1 Nr. 3, Absatz 2 und 3 Nr. 2 sind auch anzuwenden, wenn ein Mietverhältnis außerordentlich mit der gesetzlichen Frist gekündigt werden kann. GrußTripower
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Zitat:Original erstellt von alteschätzchen am/um 19.08.2006 08:49:59Einzelne Garagen(plätze) werden nicht nach dem Wohnimmobilienmietrecht ge/vermietet. Insofern besteht bei diesen Mietverträgen ein Kündigungsrecht zum Monatsende, sofern nichts anderes vereinbart wurde.Dies betriffr NUR Garagen, die NICHT im Zusammenhang mit einer Wohnimmobilie gemietet wird ! Beitrag geändert:19.08.2006 08:52:34 falsch !GrußBJ43
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Hast Recht ....
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Ergänzung zu diesem Prozedere:Datum gilt ab Zustellung d.h.der Mieter muss die Kündigung zum 3 Werktag in Händen halten !Die Kündigung muss dem Mieter zugestellt werden [nicht zwingend mit Einschreibebrief]. Zugang der Kündigung muss von Vermieterseite bewiesen werden können. In der Regel reicht der Versand mit Einschreiben (möglichst mit Rückschein) oder die Zustellung durch Boten. GrußBJ43
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Hallo,muß eine Kündigung schriftlich erfolgen??GrußFrank
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Nein - es empfiehlt sich aber aus Beweisgründen dringend!Tripower
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Nein, aber aus Gründen der Beweisführung sollte man es schon machen. FrankNanu, ZWEI Juristen, EINE Meinung, was ist hier denn los?