Das BGB und Kündigung eines Darlehens

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Doroma
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Das BGB und Kündigung eines Darlehens

Beitrag von Doroma » Fr 6. Jun 2008, 15:32

Hallo Gemeinde,jetzt muss ich auch mal die geballte Kompetenz hier in Anspruch nehmen. Es geht um folgenden Sachverhalt:- Wir haben einen Teil des Darlehens für unser Haus in Verbindung mit einer Rentenversicherung abgeschlossen. Die Tilgung wird dabei gestundet. Die Zinsbindung des Darlehens endet im Jahr 2013, der Vertrag wurde also 1998 abgeschlossen. Die Auszahlung des letzten Teilbetrags erfolgte im Dezember 1999.- Nach dem damals gültigen BGB hätten wir gemäß Paragraph 609a das Recht, das Darlehen nach Ablauf von zehn Jahren plus einer Frist von sechs Monaten zu kündigen, also zum Mai 2010.Jetzt habe ich im neuen BGB nach dem Paragraphen 609a gesucht, aber der wurde gestohlen! Im Vorwort des Buchs steht, "dass die neuen Bestimmungen des Schuldrechts ... ab dem 1.1.2003 anzuwenden sind".Fraaage:- Wo ist denn jetzt etwas über das Kündigungsrecht bei solchen Darlehensverträgen zu finden?- Habe ich eventuell einen Bestandsschutz, weil die AGB des Darlehensvertrages ausdrücklich den Paragraphen 609a in Bezug auf die Kündigung enthalten?Andererseits enthält der Vertrag natürlich die Salvatorische Klausel "Wird eine Bestimmung dieses Vertrags ungültig usw.", worauf die sich berufen können.Ich schicke Euch schonmal meinen vorauseilenden Dank.Ronald1958

RA-Wilke
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Das BGB und Kündigung eines Darlehens

Beitrag von RA-Wilke » Fr 6. Jun 2008, 15:54

Hallo Ronald,für Verträge, die vor dem 1.1.2003 geschlossen worden sind, gilt nach wie vor das "alte" Schuldrecht und damit auch §609a BGB. Den Wortlaut des Paragraphen findest du, wenn du auf google als Stichwort "§ 609a BGB a.F." eingibst.

Büssing 6000 S
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Das BGB und Kündigung eines Darlehens

Beitrag von Büssing 6000 S » Fr 6. Jun 2008, 22:09

Hallo Ronald,ich habe noch kein Darlehnsvertrag gesehen, der eine Kündigungsmöglichkeit vor Ablauf der Zinsbindung hat.Der Vertrag wäre ja einseitig zu Gunsten des Darlehnsnehmers. Welche Bank schliesst solche Verträge?Viele GrüßeHarald

oldierolli
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Das BGB und Kündigung eines Darlehens

Beitrag von oldierolli » Sa 7. Jun 2008, 16:53

Hallo, DARLEHENS-Vertrag und VERSICHERUNGS-Vertrag sind zwei EIGNSTÄNDIGE Verträge. Wenn Dir die Versicherung nicht mehr passt, kannst Du sie jederzeit BEITRAGSFREI ruhen lassen und durch eine andere ersetzen unter Beibehaltung des Darlehnsvertrages. Aus der Zinsbindung/Darlehensvertrag kommst Du sehr schlecht raus, auf gar keinen Fall wegen inzwischen günstigeren Zinsen. Unabhängig davon würde ich heute niemals eine Lebensversicherung auf Basis von "Renten"-Zahlungen abschließen, denn dann kommen solche elenden Typen wie der "Hilfsputin" Schröder mit seinen Vasallen und seine Nachfolger auf die Idee, darauf Steuern, Krankenkassen-, Pflegebeiträge und u.U. "China-Aufbauhilfe-Abgabe" zu erheben. Gruß. Rolf

Doroma
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Das BGB und Kündigung eines Darlehens

Beitrag von Doroma » Sa 7. Jun 2008, 16:57

Zitat:Original erstellt von Büssing 6000 S am/um 06.06.08 22:09:59Hallo Ronald,ich habe noch kein Darlehnsvertrag gesehen, der eine Kündigungsmöglichkeit vor Ablauf der Zinsbindung hat.Der Vertrag wäre ja einseitig zu Gunsten des Darlehnsnehmers. Welche Bank schliesst solche Verträge?Viele GrüßeHaraldJede - wenn sie will! Denn generell kann man einen Vertrag vorzeitig kündigen, wenn die Laufzeit länger ist als 10 Jahre. Das steht jetzt übrigens im Titel 3 des BGB im Paragraphen 489, der im Wortlaut identisch ist mit dem alten 609a. Die Banken gehen auch das Risiko, dass ein Vertrag vorzeitig gekündigt werden könnte, deshalb ein, weil sie wissen, dass die meisten Kunden zu bequem sind, sich vor Ablauf der Laufzeit nach anderen Möglichkeiten umzusehen.Danke auch an RA Wilke für den Googletipp, denn dadurch bin ich auf den neuen Paragraphen gestoßen.Ronald1958

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