Norm für Spielgeräte

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oldsbastel
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Norm für Spielgeräte

Beitrag von oldsbastel » Fr 18. Apr 2008, 13:00

Hallo Uli,du musst die Infos in dem Faltblatt möglicherweise mit etwas Vorsicht genießen. Das Faltblatt scheint schon ziemlich alt zu sein, denn es wird noch auf das GSG Bezug genommen, welches aber zum 1. Mai 2004 durch das GPSG ersetzt wurde. Mit Inkrafttreten des GPSG hat es aber gravierende Änderungen im Produkt- und Geräterecht gegeben.Auch die aufgeführten nationalen Normen dürften inzwischen durch europäische Normen ersetzt worden sein. Die genau zutreffenden gesetzlichen Regelungen und Normen müsste ich auch erst recherchieren.Spielplatzgeräte fallen nicht in den harmonisierten Bereich. Aus diesem Grunde haben wir eigentlich nichts mit Spielplatzgeräten, wohl aber von Zeit zu Zeit mit Spielzeug ( -> harmonisierter Bereich) zu tun. Aber wie auch immer: Auch - und gerade - für den nicht harmonisierten Bereich (und damit auch für Spielplatzgeräte) gilt die Produktsicherheitsrichtlinie 2001/95/EG (umgesetzt im GPSG) inkl. der verschiedenen harmonisierten Normen. Von daher gibt es also auch für den nicht harmonisierten Bereich EU-weit gültige Regelungen. Die Vorgehensweise für das Inverkehrbringen von Spielgeräten aus dem nicht harmonisierten Bereich dürfte aber ziemlich deckungsgleich mit der Vorgehensweise für Spielzeug aus dem harmonisierten Bereich sein.Beitrag geändert:18.04.08 13:03:49Beitrag geändert:18.04.08 13:13:12

BUMI45
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Beitrag von BUMI45 » Fr 18. Apr 2008, 15:31

Moin, Uli, Dien Anhang ist schon in der Richtung dessen, was mir vorschwebt. Intuitiv haben wir die Höhe des Schaukelpunktes auf das in dem Merkblatt genannten Maximalwertes gesetzt, die Bodenbeschaffenheit ist auch zulässig, die Ketten kurzgliedrig mit weniger als 8mm freie Öffnung, die Verbinder Güteklasse 8 und nicht auf einfache Weise zu öffnen - bleibt nur noch die Prüflast und die zulässige Verformung. Bei der Verformung würde ich mich an die ehemalige "Lastaufnahmeeinrichtungen im Hebezeugbetrieb" hängen, die forderte: Bei doppelter Last keine bleibende Verformung, bei dreifacher Last Verformung zulässig aber kein Bruch.Ich bin überhaupt nicht ungehalten über das Ansinnen des Bürgermeisters - was ich ihm übelnehme, ist seine Trägheit, die nötigen Informationen zu beschaffen. Die Gemeinde gehört einem Amt an. Im Amtsbereich gibt es eine Reihe öffentlicher Spielplätze. Da hätte ich schon erwartet, dass entweder konkrete Unterlagen vorhanden sind oder dass sie kurzfristig beschafft werden. Vielleicht glauben die ja tatsächlich, nicht in der Verantwortung zu sein, wenn die Unterlagen nicht da sind. Gruß, Burgfried

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oldsbastel
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Beitrag von oldsbastel » Do 24. Apr 2008, 14:35


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