Benutzung von Fahrzeugen verstorbener Halter
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- Registriert:Mi 14. Nov 2001, 01:00 [phpBB Debug] PHP Warning: in file [ROOT]/vendor/twig/twig/lib/Twig/Extension/Core.php on line 1275: count(): Parameter must be an array or an object that implements Countable
Hallo Oldie-Freunde,mal eine heikle Frage an erfahrene Juristen:Ist es eigentlich verboten, ein Fahrzeug zu benutzen, das auf den Namen eines Verstorbenen zugelassen ist?Nicht selten kommt es vor, dass ein Oldie-Schnäppchen von den Angehörigen eines Verstorbenen Vorbesitzers verkauft wird, aber noch auf dessen Namen zugelassen ist. Ist es für den Käufer unbedenklich, damit nach Hause zu fahren?Was aber, wenn die Angehörigen das Fahrzeug weiterhin selbst benutzen, ohne es umzumelden? Solange Steuer, Versicherung undetwaige Strafzettel pünklich bezahlt werden und der Wohnsitz sich nicht ändert, dürfte es kaum auffallen. Was kann einem juristisch passieren, wenn es nach Jahren doch herauskommt?TschüssKlaus
Benutzung von Fahrzeugen verstorbener Halter
Hallo Klaus,ohne jetzt lange im Gesetzestext geblättert zu haben, kann ich dir sagen, daß es eine Ordnungswidrigkeit ist, wenn sich der tatsächliche Halter (also derjenige, der das Auto auf eigene Rechnung betreibt) und der eingetragene Halter personenverschieden sind. Es gibt da feste Fristen, innerhalb derer die Ummeldung erfolgen muß, bei Todesfällen ist man in der Regel eher großzügig.Wenn du das Auto eines kürzlich Verstorbenen kaufst, ist es natürlich immer etwas pietätlos, sich von den Erben quasi als Verkaufsberechtigung einen Erbschein zeigen zu lassen. Zur Absicherung kannst du im Kaufvertrag vermerken: "Das Fahrzeug steht im Eigentum des Verkäufers und ist frei von Rechten Dritter".Du willst ja wohl keine unwissenden Erben abzocken, was...?Frank
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i.d.R. (Gesetzestext sinngemäß) muss ein Fahrezug unverüzglich bei Standortwechsel max innerhalb 3 Monaten umgemeldet / umgeschrieben werden. Solange Steuer / Versicherung usw. pünklich bezahlt werden fällt ein "Verstoss" nur auf, wenn bei einer Polizeikontrolle Widersprüche festgestellt werden. (Z.B. Fahrer = Halter und Anschrift in Personalausweis + Fz. Schein unterschiedlich)Wenn Du ein Auto von den den Erben kaufst, und dann unverzüglich ummeldest hast Du IMHO nichts zu befürchten. Obwohl man eigentlich bei jedem Autokauf (Ob Gebrauchtwagen oder Oldie) sowieso sicherstellen sollte, dass man zumindest ab Übernahme des Wagens eine eigene Versicherung (Doppelkarte bzw Deckungszusange für Kasko) hat.
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Hallo,nur so als Hinweis: Solange nichts passiert, ist alles klar. Im Falle eines Falles könnte es sogar passieren, daß man den Verstorbenen verurteilt, weil er ohne Abmeldung seines Fahrzeugs auf seine letzte Reise gegangen ist.GrußMike H.
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Tja, Klaus, ab nach Nordkorea!Die haben dort ein amtierendes Staatsoberhaupt, das seit 12 Jahren tot ist. Sollte doch auch mit Kfz-Haltern möglich sein....... einfach 'mal fragen! [Diese Nachricht wurde von Blues Brother am 21. April 2006 editiert.]
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Hallo Klaus,versuchen wir es einfach mit Logik. An einen Halter werden gewisse Fähigkeiten geknüpft und sei es nur die, dass er dafür sorgt, dass er das Auto regelmäßig zum TÜV bringt.Das kann ein Toter nicht, also kann er nicht Halter sein.Und dann war da noch die Sache mit den netten Fotos die manchmal geschossen werden.Schöne GrüßeRagnar
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Zitat:Original erstellt von Ragnars-Frosch:Hallo Klaus,versuchen wir es einfach mit Logik. An einen Halter werden gewisse Fähigkeiten geknüpft und sei es nur die, dass er dafür sorgt, dass er das Auto regelmäßig zum TÜV bringt.Das kann ein Toter nicht, also kann er nicht Halter sein.Und dann war da noch die Sache mit den netten Fotos die manchmal geschossen werden.Schöne GrüßeRagnarWas ist denn daran Logisch???? Im umkehrschluss würde das ja bedeuten das jedes zugelassene Fzg mit noch gültigem TÜV einen lebenden Halter hat?? Wenn es so einfach ist lebe ich ewig oder wie? Die Frage war doch wie lange darf ich ein Fzg benutzen/fahren dessen Halter heute oder gestern verstorben ist, gibt es da eine karenzzeit? Wenn ich pünktlich allen Verpflichtungen nachkomme und nichts auf den nun verstorbenen abschiebe (Tickets, Steuerbescheid oder Versicherungsvorderungen) könnte man ewig so fahren, aber kann es eine Ordnungswiedrigkeit/Straftat sein, schädige ich jemanden?GrußNorbert
unnötiges Wissen: Trüffelschweine fressen wärend ihrer Ausbildung Trüffel im Wert von 15000€
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Benutzung von Fahrzeugen verstorbener Halter
Zitat:§27 Meldepflichten der Eigentümer und Halter von Kraftfahrzeugen oder Anhängern; Zurückziehung aus dem Verkehr und erneute Zulassung (1) Die Angaben im Fahrzeugbrief und im Fahrzeugschein oder in den Anhängerverzeichnissen nach § 24 Satz 3 oder im Nachweis nach § 18 Abs. 5 müssen den tatsächlichen Verhältnissen entsprechen. Änderungen sind der zuständigen Zulassungsbehörde erst bei deren nächster Befassung mit den Fahrzeugpapieren unter Einreichung des Fahrzeugbriefs und des Fahrzeugscheins oder der Anhängerverzeichnisse nach § 24 Satz 3 oder des Nachweises nach § 18 Abs. 5 sowie der Unterlagen nach § 19 Abs. 3 oder 4 zu melden. Verpflichtet zur Meldung ist der Eigentümer und, wenn er nicht zugleich Halter ist, auch dieser. Die Verpflichtung besteht, bis der Behörde durch einen der Verpflichteten die Änderungen gemeldet worden sind. Kommt der nach Satz 3 Verantwortliche dieser Verpflichtung nicht nach, so kann die Zulassungsbehörde für die Zeit bis zur Erfüllung der Verpflichtungen den Betrieb des Fahrzeugs im öffentlichen Verkehr untersagen; § 17 Abs. 2 gilt entsprechend. (1a) Abweichend von Absatz 1 Satz 2 müssen nachfolgende Änderungen durch den nach Absatz 1 Satz 3 Verantwortlichen unverzüglich gemeldet werden:Änderungen von Angaben zum Fahrzeughalter - jedoch braucht bei Änderungen der Anschrift der Fahrzeugbrief nicht eingereicht zu werden -,Das sagt die STVZO dazu. Es ist also nicht verboten, mit diesem Fahrzeug zu fahren, man muss es aber "unverzüglich" melden. Tut man das nicht, dann kann einem das Fahren mit dem Fahrzeug verboten werden.Wie so oft gilt natürlich auch hier, wo kein Richter da kein Kläger.
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Das war die Vorschrift, deren Inhalt ich oben schon wiedergegeben hatte, dank Versi haben wir jetzt auch die passende "Nummer" hierzu.