Bei Vergehen gleich zum Idiotentest???

... 07er Kennzeichen, H-Kennzeichen etc.

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Altopelfreak
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Bei Vergehen gleich zum Idiotentest???

Beitrag von Altopelfreak » Mo 17. Okt 2005, 00:40

Hallo Oldie-Freunde,nehmen wir doch einmal an, die Polizisten hätten nicht wie hier den Fahrer, sondern das Fahrzeug im Visier gehabt.Wie sähe es denn dann aus?Mir sind Fälle zu Ohren gekommen, wo einfache Polizeibeamte rein nach subjektiverEinschätzung Fahrzeuge (auch Oldies!) am Strassenrand stillgelegt haben. Selbst ein auffälliges Zubehörteil kann schon der Auslöser dafür sein. Eine Wiederzulassung soll dann erst nach erfolgreicher TÜV-Vorführung möglich gewesen sein!Ein Bekannter, der selbst Polizist ist, hat mir einmal erklärt, dass es hier darauf ankäme, inwieweit der betreffende Beamte eine "akute Gefährdung" sieht.Hier frage ich mich wieso ein Poizist -fachliche Qualifikation mal ausgenommen-ohne Prüfmittel und Werkzeug überhaupt so weitreichende Dienstbefugnisse haben kann.Sollte dem so sein, müsste hier an anderer Stelle einmal grundsätzlich darüber diskutiert werden!Ich jedenfalls bin der Meinung, dass derart schwerwiegende Entscheidungen ausschliesslich in die Befugnis von Richtern oder Gutachtern gehören.Das gleiche lässt sich auch sinngemäss auf die Frage der "Eignung zum Führen eines KFZ" anwenden.TschüssKlaus

hallo-stege
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Bei Vergehen gleich zum Idiotentest???

Beitrag von hallo-stege » Mo 17. Okt 2005, 13:19

Zitat:Original erstellt von Altopelfreak:Hallo Oldie-Freunde,nehmen wir doch einmal an, die Polizisten hätten nicht wie hier den Fahrer, sondern das Fahrzeug im Visier gehabt.Wie sähe es denn dann aus?Hallo Klaus,wenn die Zulassungsstelle so ein Fahrzeug ins Visier bekommt, sieht es so aus :------------------------StVZO §17 Einschränkung und Entziehung der Zulassung (1) Erweist sich ein Fahrzeug als nicht vorschriftsmäßig, so kann die Verwaltungsbehörde dem Eigentümer oder Halter eine angemessene Frist zur Behebung der Mängel setzen und nötigenfalls den Betrieb des Fahrzeugs im öffentlichen Verkehr untersagen oder beschränken; der Betroffene hat das Verbot oder die Beschränkung zu beachten. (2) Nach der Untersagung des Betriebs eines Fahrzeugs, für das ein amtliches Kennzeichen zugeteilt ist, hat der Fahrzeughalter unverzüglich das Kennzeichen von der Behörde entstempeln zu lassen. Der Fahrzeugschein ist der Zulassungsbehörde zum Eintrag des Vermerks über die Betriebsuntersagung vorzulegen; bei zulassungsfreien Fahrzeugen ist der nach § 18 Abs. 5 erforderliche Nachweis über die Betriebserlaubnis abzuliefern. Handelt es sich um einen Anhänger, so sind der Behörde die etwa ausgefertigten Anhängerverzeichnisse zur Eintragung der Entstempelung des Kennzeichens vorzulegen. (3) Besteht Anlaß zur Annahme, daß das Fahrzeug den Vorschriften dieser Verordnung nicht entspricht, so kann die Verwaltungsbehörde zur Vorbereitung einer Entscheidung nach Absatz 1, § 23 Abs. 2, den §§ 24, 27 Abs. 1 bis 3 oder § 28 Abs. 3 Satz 1 je nach den Umständen1. die Beibringung eines Sachverständigengutachtens darüber, ob das Fahrzeug den Vorschriften dieser Verordnung entspricht, oder2. die Vorführung des Fahrzeugsanordnen und wenn nötig mehrere solche Anordnungen treffen.------------------------Sinngemäß kann mit Personen verfahren werden, bei denen sich Zweifel an der Eignung zum Führen eines Fahrzeuges ergeben, den genauen Text dazu kann man in $ 46 FeV nachlesen :------------------------§ 46 Entziehung, Beschränkung, Auflagen (1) Erweist sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, hat ihm die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen. Dies gilt insbesondere, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 vorliegen oder erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen wurde und dadurch die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist. (2) Erweist sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis noch als bedingt geeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, schränkt die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis soweit wie notwendig ein oder ordnet die erforderlichen Auflagen an; die Anlagen 4, 5 und 6 sind zu berücksichtigen. (3) Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken begründen, daß der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeugs ungeeignet oder bedingt geeignet ist, finden die §§ 11 bis 14 entsprechend Anwendung. (4) Die Fahrerlaubnis ist auch zu entziehen, wenn der Inhaber sich als nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Rechtfertigen Tatsachen eine solche Annahme, kann die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung der Entscheidung über die Entziehung die Beibringung eines Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr anordnen. § 11 Abs. 6 bis 8 ist entsprechend anzuwenden. (5) Mit der Entziehung erlischt die Fahrerlaubnis. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis erlischt das Recht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland.-------------------------------Gruß von Frank

Altopelfreak
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Beitrag von Altopelfreak » Mo 17. Okt 2005, 14:37

Hallo Frank,vielen Dank für den Hinweis, doch wie sieht das in der Praxis aus?Gesetzestext einerseits und Umsetzung dessen in die Praxis, z. B. durch sog. "Ausführunsgbestimmungen" andererseits,kann ein himmelgrosser Unterschied sein!TschüssKlaus

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Beitrag von hallo-stege » Mo 17. Okt 2005, 16:12

Zitat:Original erstellt von Altopelfreak:Hallo Frank,vielen Dank für den Hinweis, doch wie sieht das in der Praxis aus?Hallo Klaus,das sieht in der Praxis schon so aus ... Und die Polizei nimmt zumindestens hier in der Gegend Autos, die ihnen nicht ganz koscher vorkommen, ins "Schlepp" zur nächsten technischen Prüfstelle. Oder sie beschlagnahmt "lustige" Motorrad Auspuffanlagen zur Beweissicherung, wie vor einiger Zeit am Zollenspiecker geschehen, und wer da was böses am Moped montiert hatte, schiebt eben nach Hause ...Gruß von Frank

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Beitrag von 280 SEC » Di 18. Okt 2005, 10:15

Nur mal so am Rande, weil gerade Zollenspieker fiel. Da hatten wir vor zwei Wochen unser Herbsttreffen:

cafe.in
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Bei Vergehen gleich zum Idiotentest???

Beitrag von cafe.in » Di 25. Okt 2005, 22:23

Wie ist das eigentlich: wenn man den Idiotentest besteht, darf man dann sich formell "Idiot" nennen ?

850spider
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Bei Vergehen gleich zum Idiotentest???

Beitrag von 850spider » Mi 26. Okt 2005, 08:12

Hiich glaub schon, daß man dann offiziell ein Idiot ist, denn man hat's dann schriftlich und was auch wichtig ist, man hat dafür bezahlt.Hier in Bayern ist man dann aber kein Idiot, sondern ein Depp (bei uns heißt das Verfahren; Deppentest)Gottfried

goggo
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Bei Vergehen gleich zum Idiotentest???

Beitrag von goggo » Mi 26. Okt 2005, 10:37

Depperltest ;-)Helmut

oldierolli
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Bei Vergehen gleich zum Idiotentest???

Beitrag von oldierolli » Do 27. Okt 2005, 15:21

Hallo, 'lluja soag I. Gruß. Rolf

Manta-Simon
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Bei Vergehen gleich zum Idiotentest???

Beitrag von Manta-Simon » Di 1. Nov 2005, 13:22

Angenommen mein KFZ wird fahruntauglich geschrieben, und ich bin gezwungen, dieses von Ort und Stelle abschleppen zu lassen:Dann könnte ich das doch direkt zum TÜV schleppen lassen und eine HU durchführen lassen, bei der man natürlich feststellt, dass es doch fahrtüchtig ist.Dann darf ich aber trotzdem noch nicht fahren, müsste es also -da ich es ja auch nichtmehr im öff. Verkehrsraum parken darf- auf den Abschlepphof schleppen lassen. Des weiteren fallen Taxikosten und Mietwagenkosten sowie Anwaltskosten an.Kann man diese als Schadensersatz geltend machen?Kann ich die auch die Kosten für eine MPU einfordern, wenn ich diese bestehe und sie damit offensichtlich zu Unrecht angeordnet wurde?mfg, Simon

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