07 Nummer Fragen

... 07er Kennzeichen, H-Kennzeichen etc.

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Gordini
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Beitrag von Gordini » Fr 6. Mai 2005, 15:14

Zitat:Original erstellt von Gordini: Es ist unüblich, dass noch irgendwo in Deutschland die 07-er unbefristet vergeben werden (es war mal früher so), egal wie auch immer.Ralf, warum denn so geheimnisvoll via Email? Du kannst uns doch allen hier als DEUVET-Mitgestalter interessante Ratschläge gerade zum Anhängerbetrieb zugänglich machen. Sollte ich mit meinen Aussagen falsch liegen, lasse ich mich gerne eines besseren belehren. So wirkt es eben so als ob Du irgendwelche Geheimtipps geben willst, die aber keiner erfahren darf.Christoph

uwm121
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Beitrag von uwm121 » Fr 6. Mai 2005, 19:41

Hallo!Laut Erlaß soll in NRW die 07 Nummer "in der Regel unbefristet" vergeben werde.Die Handhabung durch die Ämter-in Verbindung mit sehr unterschiedlichen Gebühren-ist meines Erachtens reine Schikane.Wieder einmal ist es wichtig im "richtigen"Zulassungsbezirk zu wohnen und so etwas darf es einfach nicht geben.Zur Anhängelast a diese im Heft/Schein nicht vermerkt ist würde ich eine Kopie des Fahrzeugbriefes mitführen.Maßgebend ist das tatsächliche Gewicht des Anhängers,und das kann durchaus 75 kg weniger als das zulässige Gesamtgewicht des (Wohn)Anhängers sein.Im Zweifel wiegen(gewogene Achslast bei angekuppeltem Fahrzeug=Anhängelast,da die Stützlast dem Zugfahrzeug zugerechnet wird)Grüße

r17
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Beitrag von r17 » Sa 7. Mai 2005, 07:42

Hallo, ChristophDaß ich selbst keine fundierten Aussagen zum Anhängerbetrieb machen kann, weil ich es derzeit nicht genau weiß, habe ich gesagt. Allerdings deckt sich meine Vermutung mit dem Beitrag von uwm121, sonst dürfte man ja mit fast keinem Pkw einen Autotransporter legal ziehen, da diese oft 2 t Ges.-gew. haben und die wenigsten Pkw (außer Geländewagen) diese Anhängelast.Ich kann allerdings Kontakte vermitteln von Leuten, die sicher genau Auskunft geben können. Deren Daten bzw. Telefonnummern werde ich allerdings nicht ohne Rücksprache in ein öffentliches Forum stellen, daher die Aufforderung an flat4 zur Kontaktaufnahme per Mail.Soviel zur Klarstellung.Beste GrüßeRalf

ID19
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Beitrag von ID19 » Sa 7. Mai 2005, 14:05

Hallo!Hier eine Ausarbeitung dzu diesem Thema. Aber auch das klärt nicht alles verbindlich.Immer wieder stellt sich die Frage des Anhängerbetriebes hinter Fahrzeugen, die ein Kennzeichen nach der 49. Ausnahmeverordnung zur StVZO tragen, sogenannte rote 07-Kennzeichen für Oldtimer.Die Fahrten, die mit dem 07-Kennzeichen erlaubt sind, sind klar definiert: Neben Probe- und Überführungsfahrten sind es „An- und Abfahrten zu sowie Teilnahme an Veranstaltungen, die der Darstellung von Oldtimerfahrzeugen und der Pflege des kraftfahrzeugtechnischen Kulturgutes dienen“ (49. AV zur StVZO, §1 Absatz 1 sowie Erl. 13, II, Abs. 1). Das Ziehen eines normalen Anhängers fällt in aller Regel nicht darunter.Als Besonderheit im Sinne der 49. Ausnahmeverordnung sind jedoch Anhänger anzusehen, die zusammen mit dem Zugfahrzeug ein historisches Gespann darstellen. Wird dieses Gespann auf einer Oldtimerveranstaltung dargestellt, so erfüllt es die Vorschrift.Ein solches historisches Gespann ist im Gesetz natürlich nicht definiert. Als im Sinne der Verordnung sind jedoch Gespanne anzusehen, deren Anhänger ebenfalls als historisch anerkannt werden können. Er muss also selbst mindestens 20 Jahre alt, original erhalten, restauriert oder gut gepflegt sein.Damit ist gewährleistet, dass sowohl Zugfahrzeug als auch Anhänger von historischem Interesse sind.Somit ist nichts dagegen einzuwenden, wenn ein Oldtimer-PKW mit rotem 07-Kennzeichen mit einem Oldtimer-Anhänger – sei es ein Wohn- oder ein Transportanhänger – zu einer Oldtimerveranstaltung fährt. Auch eine Probe- oder Überführungsfahrt sowie eine Fahrt zur Wartung eines solchen Gespannes sind zulässig. Das gleiche gilt für Oldtimer-Anhänger hinter Oldtimer-LKW. Hier steht die Darstellung eines gesamten zeitgenössischen Lastzuges noch weitaus mehr im Vordergrund als bei den Oldtimer-PKW.Nicht im Sinne der Verordnung ist es jedoch, wenn mit den beschriebenen Gespannen Transportaufgaben erledigt werde. So ist der Campingurlaub mit dem auf 07-Kennzeichen eingetragenen Fahrzeug ebenso wenig zulässig wie die Einkaufsfahrt zum Baumarkt.Bis jetzt war die Rede vom Zugfahrzeug, das auf ein rotes 07-Kennzeichen eingetragen ist. Wie steht es jedoch mit dem historischen Anhänger? Selbstverständlich kann auch ein historischer Anhänger, Originalität und entsprechendes Alter von mindestens 20 Jahren vorausgesetzt, auf ein rotes 07-Kennzeichen entsprechend der 49. AV zur StVZO eingetragen werden.Stellt sich nun die Frage, wie zu verfahren ist, wenn sowohl Anhänger als auch Zugfahrzeug auf das selbe rote 07-Kennzeichen eingetragen sind?Versicherungsrechtlich ist dies kein Problem, denn im Gespannbetrieb ist der Anhänger mit dem Zugwagen mitversichert. Die unzulässige „Zulassung“ von zwei Fahrzeugen auf ein Kennzeichen ist ebenfalls nicht gegeben, den die Eintragung eines Fahrzeuges auf ein rotes Kennzeichen, also die Ausstellung eines roten Fahrzeugscheines, entspricht nicht der herkömmlichen Fahrzeugzulassung, ja entscheidet sich bewusst und beabsichtigt von dieser: Es ist beispielsweise weder eine Betriebserlaubnis notwendig noch werden dem Fahrzeug Kennzeichen zugeteilt.Es liegt hingegen in der Natur der roten Kennzeichen, dass mit diesen verschiedene Fahrzeuge mit jeweils eigenen roten Fahrzeugscheinen bewegt werden dürfen. Genau dies ist gegeben.Betrachtet man die Wurzeln des roten Oldtimerkennzeichens, so begründet sich dieses auf zwei grundsätzlichen Überlegungen: 1. Fahrzeugen aus Oldtimersammlungen sollen Wartungsfahrten und die Teilnahme an Veranstaltungen ermöglicht werden.2. Dies soll auch ohne Zulassung und Betriebserlaubnis möglich sein.Dem ursprünglichen Gedanken des roten Kennzeichens widerspricht es also nicht, wenn ein solches Kennzeichen im Rahmen eines historischen Gespannes als Folgekennzeichen eingesetzt wird. Sinn der Kennzeichentafel ist es, das Fahrzeug und damit den Halter identifizieren zu können. Dies ist unbestritten gewährleistet.Es ist daher kein Grund, weder ein zulassungsrechtlich noch ein versicherungstechnischer, zu erkennen, warum ein Anhänger eines historischen Gespannes nicht das gleiche Kennzeichen wie der Zugwagen führen darf, wenn für beide jeweils ein Fahrzeugschein mit dem selben roten Kennzeichen ausgestellt wurde.Dieses wurde vernünftigerweise auch bereits bei einer ganzen Zahl von Zulassungsstellen so in die Praxis umgesetzt.Da es ohnehin möglich ist, pro rotem Kennzeichen bis zu vier verschiedene Kennzeichentafeln bei nachgewiesenem Bedarf auszugeben (üblich sind zwei einzeilige Kennzeichen, ein zweizeiliges Kennzeichen und ein verkleinertes zweizeiliges Kennzeichen), empfiehlt es sich hier, dafür Sorge zu tragen, dass dem Inhaber des roten 07-Kennzeichens für den Anhänger ein (oft zweizeiliges) Kennzeichen zusätzlich zu den Kennzeichen des Zugfahrzeuges ausgehändigt wird.Der DEUVET empfiehlt den Zulassungsstellen, im roten Fahrzeugschein des Anhängers einzutragen: „Darf auch zusammen mit Zugwagen XY betrieben werden.“ Damit wird auch der Unsicherheit aus Unwissenheit bei Verkehrskontrollen wirksam entgegengetreten.Das Argument gegen das Verfahren des „Folgekennzeichens“ bei historischen Gespannen ist, dass man kann den Anhänger doch auch regulär oder über Saisonkennzeichen zulassen könne, denn das verursache nur geringe Kosten. Die trifft bei kleineren Anhängern zu und wird von uns auch so empfohlen. Allerdings muss man auch berücksichtigen, dass gerade historische Anhänger, die ja ihren ursprünglichen Zweck nicht mehr erfüllen und nur zur Darstellung kraftfahrzeugtechnischen Kulturgutes eingesetzt werden, nur noch sehr selten auf die Straße kommen. Die laufenden Kosten eines zugelassenen Anhängers sind daher nicht zuzumuten, besonders dann nicht, wenn der Anhänger in eine höhere Gewichtsklasse fällt und Steuer und Versicherung keine geringen Beträge mehr ausmachen.

ID19
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Beitrag von ID19 » Sa 7. Mai 2005, 14:14

Zur Anhängelast: Auch ich empfehle, eine Kopie des alten Scheines oder Briefes mitzuführen, aus dem die zulässige Anhängelast hervorgeht. Der tatsächliche Gewicht des Anghängers darf maximal die zulässige Anhängeslast plus Stützlast erreichen. Das theoretisch mögliche Gesamtgewicht ist nicht ausschlaggebend.Beispiel: Du hast ein Auto mit der Anhängelast von 1250 kg. Die Stützlast beträgt 50 kg. Du ziehst damit einen Anhänger, der ein zulässiges Gesamtgewicht von 1500 kg hat. Leer wiegt er aber nur 900 kg. Aufgeladen hast Du 8 Zentner Kartoffeln.Damit ziehst Du de fakto 1300 kg und hast das Limit voll ausgeschöpft. Schmeißt Du aber schnell noch ein Reserverad auf den Anhänger, hast Du das Limit überschritten - also besser vorher wiegen!GrüßeMartinP.S. Mit 07-Kennzeichen darfst Du nur dann einen Anhänger mit Kartoffeln ziehen, wenn Anhänger und Kartoffeln zeitgenössisch sind, also etwa so alt wie das Auto und wenn Du das Enseble auf einer Veranstaltung präsentieren willst!

kat
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Beitrag von kat » So 8. Mai 2005, 17:25

Die Kartoffeln müssen aber auch zeitgenössisch sein Wegen 07 und Tschechei: Meines Erachtens gibt es kein generelles Einreiseverbot. Allerdings sollte man sich auf längere Diskussionen einstellen. GrußStefan

flat4
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Beitrag von flat4 » So 8. Mai 2005, 20:31

Hab jetzt noch eine andere Frage, darf ich mein Fahrzeug als Hochzeitswagen einsetzen ? Oder ist das auch verboten ? Ich habe ja mal darüber nachgedacht meinen Wagen zu verkaufen, da das ja dann Werbung und sozusagen eine Anregung der Kauflust ist, ist es doch legal ?

r17
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Beitrag von r17 » Mo 9. Mai 2005, 09:18

Hallo, flat4Hier in der Folge noch mal ein Zitat aus dem Text von Martin:"Neben Probe- und Überführungsfahrten sind es „An- und Abfahrten zu sowie Teilnahme an Veranstaltungen, die der Darstellung von Oldtimerfahrzeugen und der Pflege des kraftfahrzeugtechnischen Kulturgutes dienen“ (49. AV zur StVZO, §1 Absatz 1 sowie Erl. 13, II, Abs. 1). Das Ziehen eines normalen Anhängers fällt in aller Regel nicht darunter."Ebesowenig fällt der Einsatz eines 07er Fahrzeugs als Hochzeitsfahrzeug darunter. Schon gar nicht im gewerbsmäßigen Einsatz, d.h. gegen Gebühr. Bedenke bitte, daß Du auch bei nur einmaligem Einsatz für einen solchen Zweck z.B. für Freunde und allem Augenzudrücken der Ordnungshüter Gefahr läufst, Deinen Versicherungsschutz zu verlieren, weil es kein bestimmungsgemäßer Gebrauch ist.GrußRalf

arondeman
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Beitrag von arondeman » Mo 9. Mai 2005, 10:54

Zitat:Original erstellt von r17:Ebesowenig fällt der Einsatz eines 07er Fahrzeugs als Hochzeitsfahrzeug darunter. ... Bedenke bitte, daß Du auch bei nur einmaligem Einsatz für einen solchen Zweck z.B. für Freunde und allem Augenzudrücken der Ordnungshüter Gefahr läufst, Deinen Versicherungsschutz zu verlieren, weil es kein bestimmungsgemäßer Gebrauch ist.Und wenn es sich um eine Hochzeit im Kreis von Oldtimerfreunden handelt und mehrere andere Hochzeitsgäste ebenfalls mit dem eigenen Oldtimer anreisen?(Nicht lachen, schon selbst mehrfach erlebt!)Wer will dann behaupten, das sei auf keinen Fall eine Oldtimerveranstaltung? Darf man denn nur an "Oldtimerveranstaltungen" teilnehmen, die hochoffiziell in der MARKT annonciert sind? Den möcht ich sehen, der da einem Oldtimerfan mit Erfolg einen Strick draus dreht.Ist doch letzten Endes das Gleiche wie der allwöchentliche Oldtimerstammtisch, bei dem auch Parkplatz SELBSTVERSTÄNDLICH auch Fahrzeuge mit 07er Nummer inmitten anderer Oldies stehen.Ralf r17, ich weiß, du betest auch nur Bestimmungen runter, die irgendwo auf dem Papier stehen (und die dir vermutlich auch nicht gefallen), aber man kann's mit der Korinthenkackerei auch übertreiben.

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spitzerer
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Beitrag von spitzerer » Di 10. Mai 2005, 08:43

Und wie ich Martin schon -zigmal erklaert habe und der mir das immer noch nicht glaubt:Man latscht zur Zulassungsstelle und bittet um eine Sondererlaubnis fuer eine Hochzeitsfahrt. Die wird meist problemlos genehmigt (wenn man nicht jeden Tag mit sowas kommt und das nicht kommerziell gemacht wird) und man kann - voellig legal und versichert - diese eine genehmigte Hochzeitsfahrt durchfuehren.So kriegt man auch mit der roten Nummer seine Freunde legal unter die Haube der Ehe.Und ich moechte doch gern mal wissen, WARUM diese Moeglichkeit (gilt auch fuer andere "Sondernutzungen") gar so schamhaft von den "Sachkundigen" verschwiegen wird. Wolfgang

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