07er Kennzeichen auf Zugfahrzeug

... 07er Kennzeichen, H-Kennzeichen etc.

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Thorsten4x4
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07er Kennzeichen auf Zugfahrzeug

Beitrag von Thorsten4x4 » Mi 9. Feb 2005, 17:43

So wie er-ka das beschreibt ist es m.E. richtig. Die Unlogik mit der Doppelzulassung ist keine, weil die 07er keine Zulassung ist.Der Deuvet hat dazu eine etwas andere Auffassung, als ich. http://www.deuvet.de/archiv/pdf/2002/An ... eichen.pdf Ich gehe aber weiterhin davon aus, dass ein nicht zugelassenes Fahrzeug, dass nur Aufgrund einer Ausnahmeverordnung betrieben werden darf, nicht gemeinsam mit einem zugelassenen Anhänger betrieben werden darf. U.a könnten Dinge wie Anhängelast und ähnliches überhaupt nicht überprüft werden. Deswegen muss auch dieser Part ausdrücklich in die Verantwortung des Halters gelegt werden. Den Anhänger kannst du dann auch deiner Versicherung für die 07er melden und damit ist Versicherungstechnisch alles in Ordnung.Thorsten

ID19
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07er Kennzeichen auf Zugfahrzeug

Beitrag von ID19 » Mi 9. Feb 2005, 17:44

Hier noch mal der komplete Wortlaut des von mir damals beim DEUVET verfassten Merkblattes für die Zulassungsbehörden (so ganz richtig hatte es Dein Sachbearbeiter nicht verstanden, er ka ):Immer wieder stellt sich die Frage des Anhängerbetriebes hinter Fahrzeugen, die ein Kennzeichen nach der 49. Ausnahmeverordnung zur StVZO tragen, so genannte rote 07-Kennzeichen für Oldtimer.Die Fahrten, die mit dem 07-Kennzeichen erlaubt sind, sind klar definiert: NebenProbe- und Überführungsfahrten sind es „An- und Abfahrten zu sowie Teilnahme an Veranstaltungen, die der Darstellung von Oldtimerfahrzeugen und der Pflege des kraftfahrzeugtechnischen Kulturgutes dienen“ (49. AV zur StVZO, §1 Absatz 1 sowie Erl. 13, II, Abs. 1). Das Ziehen eines normalen Anhängers fällt in aller Regel nicht darunter.Als Besonderheit im Sinne der 49. Ausnahmeverordnung sind jedoch Anhänger anzusehen, die zusammen mit dem Zugfahrzeug ein historisches Gespann darstellen. Wird dieses Gespann auf einer Oldtimerveranstaltung dargestellt, so erfüllt es die Vorschrift.Ein solches historisches Gespann ist im Gesetz natürlich nicht definiert. Als im Sinne der Verordnung sind jedoch Gespanne anzusehen, deren Anhänger ebenfalls als historisch anerkannt werden können. Er muss also selbst mindestens 20 Jahre alt, original erhalten, restauriert oder gut gepflegt sein. Damit ist gewährleistet, dass sowohl Zugfahrzeug als auch Anhänger von historischem Interesse sind.Somit ist nichts dagegen einzuwenden, wenn ein Oldtimer-PKW mit rotem 07- Kennzeichen mit einem Oldtimer-Anhänger - sei es ein Wohn- oder ein Transportanhänger - zu einer Oldtimerveranstaltung fährt. Auch eine Probe- oder Überführungsfahrt sowie eine Fahrt zur Wartung eines solchen Gespannes sindzulässig. Das gleiche gilt für Oldtimer-Anhänger hinter Oldtimer-LKW. Hiersteht die Darstellung eines gesamten zeitgenössischen Lastzuges noch weitausmehr im Vordergrund als bei den Oldtimer-PKW.Nicht im Sinne der Verordnung ist es jedoch, wenn mit den beschriebenenGespannen Transportaufgaben erledigt werde. So ist der Campingurlaub mit dem auf 07-Kennzeichen eingetragenen Fahrzeug ebenso wenig zulässig wie die Einkaufsfahrt zum Baumarkt oder auch der Transport von Oldtimer-Ersatzteilen auf Oldtimer-Märkte.Bis jetzt war die Rede vom Zugfahrzeug, das auf ein rotes 07-Kennzeichen eingetragen ist. Wie steht es jedoch mit dem historischen Anhänger?Selbstverständlich kann auch ein historischer Anhänger, Originalität und entsprechendes Alter von mindestens 20 Jahren vorausgesetzt, auf ein rotes 07- Kennzeichen entsprechend der 49. AV zur StVZO eingetragen werden.Stellt sich nun die Frage, wie zu verfahren ist, wenn sowohl Anhänger als auch Zugfahrzeug auf das selbe rote 07-Kennzeichen eingetragen sind?Versicherungsrechtlich ist dies kein Problem, denn im Gespannbetrieb ist der Anhänger mit dem Zugwagen mitversichert. Der Inhaber des roten 07- Kennzeichens sollte sich aber trotzdem in jedem Falle schriftlich von seiner Versicherung bestätigen lassen, ob Anhänger und ggf. auch das komplette Gespann versichert sind.Die unzulässige „Zulassung“ von zwei Fahrzeugen auf ein Kennzeichen ist ebenfalls nicht gegeben, denn die Eintragung eines Fahrzeuges auf ein rotes Kennzeichen, also die Ausstellung eines roten Fahrzeugscheines, entspricht nicht der herkömmlichen Fahrzeugzulassung, ja entscheidet sich bewusst und beabsichtigt von dieser: Es ist beispielsweise weder eine Betriebserlaubnis notwendig noch werden dem Fahrzeug Kennzeichen zugeteilt. Es liegt hingegen in der Natur der roten Kennzeichen, dass mit diesen verschiedene Fahrzeuge mit jeweils eigenen roten Fahrzeugscheinen bewegt werden dürfen.Genau dies ist gegeben.Betrachtet man die Wurzeln des roten Oldtimerkennzeichens, so begründet sich dieses auf zwei grundsätzlichen Überlegungen:1. Fahrzeugen aus Oldtimersammlungen sollen Wartungsfahrten und die Teilnahme an Veranstaltungen ermöglicht werden.2. Dies soll auch ohne Zulassung und Betriebserlaubnis möglich sein.Dem ursprünglichen Gedanken des roten Kennzeichens widerspricht es also nicht, wenn ein solches Kennzeichen im Rahmen eines historischen Gespannes als Folgekennzeichen eingesetzt wird. Sinn der Kennzeichentafel ist es, das Fahrzeug und damit den Halter identifizieren zu können. Dies ist unbestritten gewährleistet. Es ist daher kein Grund, weder ein zulassungsrechtlich noch ein versicherungstechnischer, zu erkennen, warum ein Anhänger eines historischen Gespannes nicht das gleiche Kennzeichen wie der Zugwagen führen darf, wenn für beide jeweils ein Fahrzeugschein mit dem selben roten Kennzeichen ausgestellt wurde.Dieses wurde vernünftigerweise auch bereits bei einer ganzen Zahl vonZulassungsstellen so in die Praxis umgesetzt. Da es ohnehin möglich ist, pro rotem Kennzeichen bis zu vier verschiedene Kennzeichentafeln bei nachgewiesenem Bedarf auszugeben (üblich sind zwei einzeilige Kennzeichen, ein zweizeiliges Kennzeichen und ein verkleinertes zweizeiliges Kennzeichen), empfiehlt es sich hier, dafür Sorge zu tragen, dass dem Inhaber des roten 07-Kennzeichens für den Anhänger ein (oft zweizeiliges) Kennzeichen zusätzlich zu den Kennzeichen des Zugfahrzeuges ausgehändigt wird.Der DEUVET empfiehlt den Zulassugsstellen, im roten Fahrzeugschein des Anhängers einzutragen: „Darf auch zusammen mit Zugwagen XY betrieben werden.“ Damit wird auch der Unsicherheit aus Unwissenheit bei Verkehrskontrollen wirksam entgegengetreten.Das Argument gegen das Verfahren des „Folgekennzeichens“ bei historischen Gespannen ist, dass man kann den Anhänger doch auch regulär oder über Saisonkennzeichen zulassen könne, denn das verursache nur geringe Kosten. Dies trifft bei kleineren Anhängern zu und wird von uns auch so empfohlen. Allerdings muss man auch berücksichtigen, dass gerade historische Anhänger, die ja ihren ursprünglichen Zweck nicht mehr erfüllen und nur zur Darstellung kraftfahrzeugtechnischen Kulturgutes eingesetzt werden, nur noch sehr selten auf die Straße kommen. Die laufenden Kosten eines zugelassenen Anhängers sind daher nicht zuzumuten, besonders dann nicht, wenn der Anhänger in eine höhere Gewichtsklasse fällt (LKW) und Steuer und Versicherung keine geringen Beträge mehr ausmachen.

ID19
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07er Kennzeichen auf Zugfahrzeug

Beitrag von ID19 » Mi 9. Feb 2005, 17:47

Hallo Thorsten,wozu mache ich mir eigentlich die ganze Mühe ... ? martin

Thorsten4x4
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07er Kennzeichen auf Zugfahrzeug

Beitrag von Thorsten4x4 » Mi 9. Feb 2005, 17:49

Ergänzung:Solange der Anhänger keine 07er führt ist er schlicht und einfach ein Wohnwagen und damit eindeutig nur zur temporären Übernachtung geeignet. Erst mit der 07er Nummer ist er Kraftfahrzeugtechnisches Kulturgut. Und damit entspräche dein Gespann den Anforderungen, die die 07er Nummer voraus setzt.Ich weiß, ist Blödsinn, kann aber irgendwie auch gar nicht anders sein. :-(Thorsten

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07er Kennzeichen auf Zugfahrzeug

Beitrag von ID19 » Mi 9. Feb 2005, 17:52

... und wie wäre es dann mit einem Anhänger, der auf H-Kennzeichen zuglassen ist? Dem kann man doch wohl nicht abstreiten, dass er hist. Kultgut ist, oder?Martin

Thorsten4x4
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07er Kennzeichen auf Zugfahrzeug

Beitrag von Thorsten4x4 » Mi 9. Feb 2005, 17:53

@MartinZwei dumme, ein Gedanke.Dann ist einer überflüssig.Ich gehe denn ma. ;-)Thorsten

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07er Kennzeichen auf Zugfahrzeug

Beitrag von ID19 » Mi 9. Feb 2005, 17:55

Oooooch .... Martin

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07er Kennzeichen auf Zugfahrzeug

Beitrag von Thorsten4x4 » Mi 9. Feb 2005, 18:01

Der H-Hänger würde aber immer noch unter anderen zulassungstechnischen Bedingungen betrieben.Vergleicht das doch mal mit dem Fall:Ich kaufe zwei Autos. Für das Eine besorge ich mir eine rote Nummer, zudem einen Autotrailer (zugelassen) und damit schleppe ich das zweite Auto nach Hause.Unmöglich, gelle ?Aber genau der Fall wie oben. Ob auf dem Trailer hinter dem Auto mit roter Nummer nun ein Auto steht oder nicht.Thorsten

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Beitrag von ID19 » Mi 9. Feb 2005, 18:09

Ich stimme Dir 100% zu!Martin

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07er Kennzeichen auf Zugfahrzeug

Beitrag von arondeman » Mi 9. Feb 2005, 18:25

Frage des anhängerkupplungstechnischen Laien am Rande:Wieso ist ein Anhänger ohne H-Kennzeichen oder 07er Nummer, der 50 oder mehr Jahre ist, kein "autohistorisches Kulturgut"?Ist das OBJEKT (Fahrzeug bzw. "Gezogenwerdenzeug"), um das es geht, nicht das alles Entscheidende?Ist doch das gleiche Problem wie bei all den Oldtimer-Kleinwagen, die schon beim H-Kennzeichen drauflegen würden, oder bei anderen Oldtimern, die aus unterschiedlichsten Gründen kein H-Kennzeichen und keine 07er haben (wollen). Wenn ich anderswo in diesem Forum immer wieder lese, wie soundsoviele Leute den Hauptzweck der 07er Nummer darin sehen, Fahrzeuge über das kraftfahrzeugSTEUERtechnische Jammertal des Alters zwischen 20 und 30 Jahren zu retten, dann ist es eine ausgesprochen merkwürdige Art der Pflege des kraftfahrzeugtechnischen Kulturguts, wenn diese Pflege sich ausgerechnet in dieser relativ UNHISTORISCHEN Altersgruppe verstärkt manifestiert.Leute, ihr reiht hier irgendwie Unlogik an Unlogik ... GrüßeStephan

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