Verbindliche Bestelllung und Auftragsbestätigung

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fliermann
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Verbindliche Bestelllung und Auftragsbestätigung

Beitrag von fliermann » So 27. Jun 2004, 00:26

Hallo,eine Frage an unsere Juristen:Beim Kauf mancher Gegenstände (z.B. Kraftfahrzeuge) ist es ja üblich, daß der Käufer eine "Verbindliche Bestellung" unterschreibt. Der Kaufvertrag kommt ja dann erst zustande, wenn der Verkäufer die Lieferung ausführt oder eine Auftragsbestätigung verschickt. Gehen wir nun mal von einer längeren Lieferzeit der Ware aus: Wenn nun der Verkäufer behauptet, die Bestätigung versendet zu haben (vielleicht sogar unter Zeugen, z.B. Chef und Sekretärin) und der Käufer behauptet, diese nie erhalten zu haben bzw. nie erhalten hat, ist er dann an die Bestellung nach Ablauf der Frist noch gebunden? Wie ist die Beweislast? Muß der Käufer dann dem Verkäufer mitteilen, daß er keine Auftragsbestätigung erhalten hat oder ist Bestellung automatisch hinfällig?Danke für Eure Hilfe!GrußFRANK

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Verbindliche Bestelllung und Auftragsbestätigung

Beitrag von Frankie » Mo 28. Jun 2004, 13:40

Bin kein Jurist aber nach meiner Meinung kommt der Kaufvertrag schon dann zustande, wenn man die Verbindliche Bestellung unterschreibt, und Rückritt ist unabhängig von einer Auftragsbestätigung schlecht möglich (außer bei Haustürgeschäften u. Fernabsatz u. einigen Sonderfällen).Als rechtlich verwertbarer Beweis für das Verschicken eines Briefes gilt meines Wissens nur der Beleg für ein Einschreiben oder ein positiver Fax-Sendebericht, nicht aber das unter Zeugen vollzogene Abschicken eines normales Briefes, denn der könnte auch auf dem Postweg verschlampt worden sein.Gruß Frank

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Th. Dinter
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Verbindliche Bestelllung und Auftragsbestätigung

Beitrag von Th. Dinter » Mi 30. Jun 2004, 11:46

....wie Frank bin auch ich der Meinung, daß der Kaufvertrag mit der Annahme des Angebots(also Bestellung) zustande kommt.Bei Briefen gilt der Nachweis erst ab "Eischreiben mit Rückantwort".grußthomas
......wir wollten nur das Beste, aber dann kam es wie immer..........

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Verbindliche Bestelllung und Auftragsbestätigung

Beitrag von cafe.in » Fr 16. Jul 2004, 22:34

Ein Einschreibebrief für sich beweist noch lange nichts über den streitgegenständlichen Inhalt dieser Postsendung. Urteil des LG HH.D.h.Man kann auch ein leeres Kouvert verschicken bzw. einen nicht ursächlich zusammenhängenden Inhalt - im Klartext: anstelle der Kündigung eines Miet-Vertrags kamen frdl. Weihnachtsgrüße an den Vermieter.Der Empfänger bestätigt unterschriftlich lediglich, ein Kouvert vom Absender erhalten zu haben.Wenn man absolute Sicherheit f.d. Zustellung erlangen will, sollte man den Brief über den GV zustellen lassen, der Kenntnis vom Inhalt nimmt oder / bzw. sich eine Kopie des Schreibens macht. Dies verteuert selbstverständlich die Kosten.

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Verbindliche Bestelllung und Auftragsbestätigung

Beitrag von glas GT » Sa 7. Aug 2004, 18:26

Billiger und einfach und narrensicher geht jedes Einschreiben mit einer Postkarte als Einschreiben, mit Kuli beschriftet, nicht mit Tinte. Da ist der Text untrennbar mit dem Trägermaterial Postkarte, was ja selbst das Einschreiben ist, verbunden. Der Empfänger muss ja das Einschreiben mit der Einschreib-Nr. vorweisen können und das ist nun mal die Karte mit Text und nicht ein Umschlag mit beliebigem/keinem Inhalt.GrußMichael

fliermann
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Verbindliche Bestelllung und Auftragsbestätigung

Beitrag von fliermann » Sa 7. Aug 2004, 18:47

Hallo Frankie, Zitat:Original erstellt von Frankie:Bin kein Jurist aber nach meiner Meinung kommt der Kaufvertrag schon dann zustande, wenn man die Verbindliche Bestellung unterschreibt....Gruß FrankNein, das ist eben oft nicht so. Der Käufer erklärt seinen Willen mit seiner Unterschrift, z.B. ein Auto zu kaufen. Der Kaufvertrag kommt erst dann zustande, wenn auch der Verkäufer seinen Willen erklärt. Dies tut er, indem er die Ware liefert oder (wenn sie z.B. noch nicht lieferbar ist) eine Auftragsbestätigung schreibt. Und darum ging es mir: Wie kann der Verkäufer beweisen, an den Käufer eine Auftragsbestätigung geschickt zu haben? Wer muß im Streitfall was beweisen?Aber die Idee, eine Postkarte als Einschreiben zu versenden ist gut.GrußFRANK

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Verbindliche Bestelllung und Auftragsbestätigung

Beitrag von borgi » Sa 7. Aug 2004, 23:30

Zitat:Original erstellt von fliermann:Hallo Frankie, Nein, das ist eben oft nicht so. Der Käufer erklärt seinen Willen mit seiner Unterschrift, z.B. ein Auto zu kaufen. Der Kaufvertrag kommt erst dann zustande, wenn auch der Verkäufer seinen Willen erklärt. Dies tut er, indem er die Ware liefert oder (wenn sie z.B. noch nicht lieferbar ist) eine Auftragsbestätigung schreibt. Und darum ging es mir: Wie kann der Verkäufer beweisen, an den Käufer eine Auftragsbestätigung geschickt zu haben? Wer muß im Streitfall was beweisen?Aber die Idee, eine Postkarte als Einschreiben zu versenden ist gut.GrußFRANKHallo,ich kenne es aus meiner damaligen Selbstständigkeit her, dass ich die Auftragsbestätigung vom Kunden unterschrieben zurück verlangt habe. (Meist bei pers. Übergabe) Um den Leistungsumfang noch einmal klar und unmissverständlich abzustecken. Insofern gab es nie ein Problem. Daher, eine Auftragsbestätigung, bestätigt eigentlich nur den Leistungsumfang des Auftrages und hat mit einem Kaufvertrag wenig zu tun. Wie will man beweisen können, dass der Kunde eine AB per Post bekommen hat? Eine AB per Einschreiben zu senden ist nicht üblich.Wie es Rechtlich aussieht, kann ich nicht genau sagen. Nur, wenn ein Kaufvertrag von beiden Seiten unterschrieben wird, sollte der schon seine Gültigkeit haben. (Denn beide Seiten sind sich einig zum Kauf und zur Lieferung) Besonders dann, wenn der Leistungsumfang einschl. Lieferzeiten klar im Kaufvertrag definiert sind. Wo für soll dann noch eine Auftragsbestätigung erforderlich sein? Es sei denn, dass in den Geschäftsbedingungen des Auftragsnehmers klar auf eine Auftragsbestätigung hingewiesen wird.GrußJoachim [Diese Nachricht wurde von borgi am 07. August 2004 editiert.]

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Verbindliche Bestelllung und Auftragsbestätigung

Beitrag von KW » Do 19. Aug 2004, 23:35

Zitat:Original erstellt von cafe.in:Ein Einschreibebrief für sich beweist noch lange nichts über den streitgegenständlichen Inhalt dieser Postsendung. Urteil des LG HH.D.h.Man kann auch ein leeres Kouvert verschicken bzw. einen nicht ursächlich zusammenhängenden Inhalt - im Klartext: anstelle der Kündigung eines Miet-Vertrags kamen frdl. Weihnachtsgrüße an den Vermieter.Der Empfänger bestätigt unterschriftlich lediglich, ein Kouvert vom Absender erhalten zu haben.Wenn man absolute Sicherheit f.d. Zustellung erlangen will, sollte man den Brief über den GV zustellen lassen, der Kenntnis vom Inhalt nimmt oder / bzw. sich eine Kopie des Schreibens macht. Dies verteuert selbstverständlich die Kosten.Hm, eine andere anerkannte und günstigere Lösung ist es, das Kündigungsschreiben von unabhänigen Zeugen gegenlesen zu lassen und dann am besten persönlich mit Zeugen zu überreichen oder in den Kasten einwerfen zu lassen.Für den Briefkasten ist der Mieter selbst zuständig und was da drin ist, gilt als rechtlich zugestellt.mfg, Mark

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