H-Kennzeichen für weniger als ¤ 191,-?

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der Braun
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H-Kennzeichen für weniger als ¤ 191,-?

Beitrag von der Braun » Do 4. Mär 2004, 20:13

§ 51a Abs. 6 StVZO spricht aktuell von "Fahrzeugen" (nicht Kraftfahrzeugen) über 6 m Länge, die mit Seitenleuchten ausgerüstet sein müssen. Also müssten theoretisch auch lange Anhänger mit Leuchten gekennzeichnet sein.In §51a sind keine Ausnahmen für ältere Fahrzeuge erkennbar.Möglicherweise gibt es jedoch eine AusnahmeVO, die ich nicht kenne.Freundliche GrüßeMartin

ID19
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H-Kennzeichen für weniger als ¤ 191,-?

Beitrag von ID19 » Do 4. Mär 2004, 21:05

Hallo Hochi, habe nun doch noch mal nachgeschaut: Alles, was Chris (80gte76) weiter oben geschrieben hat, ist völlig richtig. Du findest die Übergangsvorschriften wie immer in §72.Und hier ist der gesamte Text, mit dem Du auch zum TÜV gehen kannst:1) Kraftfahrzeuge – ausgenommen Personenkraftwagen – mit einer Länge von mehr als 6 m sowie Anhänger müssen an den Längsseiten mit nach der Seite wirkenden gelben, nicht dreieckigen Rückstrahlern aus-gerüstet sein. Mindestens je einer dieser Rückstrahler muss im mittleren Drittel des Fahrzeugs angeordnet sein; der am weitesten vorn angebrachte Rückstrahler darf nicht mehr als 3 m vom vordersten Punkt des Fahrzeugs, bei Anhängern vom vordersten Punkt der Zugeinrichtung entfernt sein. Zwischen zwei aufeinander folgenden Rückstrahlern darf der Abstand nicht mehr als 3 m betragen. Der am weitesten hinten angebrachte Rückstrahler darf nicht mehr als 1 m vom hintersten Punkt des Fahrzeugs entfernt sein. Die Höhe über der Fahrbahn (höchster Punkt der leuchtenden Fläche) darf nicht mehr als 900 mm betragen. Lässt die Bauart des Fahrzeugs das nicht zu, so dürfen die Rückstrahler höher angebracht sein, jedoch nicht höher als 1 500 mm. Krankenfahrstühle müssen an den Längsseiten mit mindestens je einem gelben Rück-strahler ausgerüstet sein, der nicht höher als 600 mm, jedoch so tief wie möglich angebracht sein muss. Diese Rückstrahler dürfen auch an den Speichen der Räder angebracht sein.(2) Die nach Absatz 1 anzubringenden Rückstrahler dürfen abnehmbar sein 1. an Fahrzeugen, deren Bauart eine dauernde feste Anbringung nicht zulässt, 2. an land- oder forstwirtschaftlichen Bodenbearbeitungsgeräten, die hinter Kraftfahrzeugen mitgeführt werden und 3. an Fahrgestellen, die zur Vervollständigung überführt werden.(3) Die seitliche Kenntlichmachung von Fahrzeugen, für die sie nicht vorgeschrieben ist, muss Absatz 1 entsprechen. Jedoch genügt je ein Rückstrahler im vorderen und im hinteren Drittel.(4) Retroreflektierende gelbe waagerechte Streifen, die unterbrochen sein können, an den Längsseiten von Fahrzeugen sind zulässig. Sie dür-fen nicht die Form von Schriftzügen oder Emblemen haben. § 53 Abs. 10 Nr. 3 ist anzuwenden.(4) Retroreflektierende gelbe waagerechte Streifen, die unterbrochen sein können, an den Längsseiten von Fahrzeugen sind zulässig. Sie dür-fen nicht die Form von Schriftzügen oder Emblemen haben. § 53 Abs. 10 Nr. 3 ist anzuwenden.(5) Ringförmig zusammenhängende retroreflektierende weiße Streifen an den Reifen von Krafträdern und Krankenfahrstühlen sind zulässig.(6) Fahrzeuge mit einer Länge von mehr als 6,0 m – ausgenommen Fahrgestelle mit Führerhaus, land- oder forstwirtschaftliche Zug- und Arbeitsmaschinen und deren Anhänger sowie Arbeitsmaschinen und Stapler, die hinsichtlich der Baumerkmale ihres Fahrgestells nicht den Lastkraftwagen und Zugmaschinen gleichzusetzen sind – müssen an den Längsseiten mit nach der Seite wirkenden gelben Seitenmarkierungsleuchten nach der Richtlinie 76/756/EWG ausgerüstet sein. Für andere mehrspurige Fahrzeuge ist die entsprechende Anbringung von Seitenmarkierungsleuchten zulässig. Ist die hintere Seitenmarkierungsleuchtemit der Schlussleuchte, Umrissleuchte, Nebelschlussleuchte oder Bremsleuchte zusammengebaut, kombiniert oder ineinander gebaut oder bildet sie den Teil einer gemeinsam leuchtenden Fläche mit dem Rückstrahler, so darf sie auch rot sein.(7) Zusätzlich zu den nach Absatz 1 vorgeschriebenen Einrichtungen sind Fahrzeugkombinationen mit Nachläufern zum Transport von Langmaterial über ihre gesamte Länge (einschließlich Ladung) durch gelbes retroreflektierendes Material, das mindestens dem Typ 2 des Normblattes DIN 67 520 Teil 2, Ausgabe Juni 1994, entsprechen muss, seitlich kenntlich zu machen in Form von Streifen, Bändern, Schlauchoder Kabelumhüllungen oder in ähnlicher Ausführung. Kurze Unterbrechungen, die durch die Art der Ladung oder die Konstruktion der Fahrzeuge bedingt sind, sind zulässig. Die Einrichtungen sind so tief anzubringen, wie es die konstruktive Beschaffenheit der Fahrzeuge und der Ladung zulässt. Abweichend von Absatz 6 sind an Nachläufern von Fahrzeugkombinationen zum Transport von Langmaterial an den Längsseiten soweit wie möglich vorne und hinten jeweils eine Seitenmarkierungsleuchte anzubringen.Übergangsvorschriften (§ 72 Abs 2)§ 51a (seitliche Kenntlichmachung) ist vom 1. Februar 1980 an zulässig und tritt in Kraft am 1. Januar 1981, für land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 30 km/h am 1. Januar 1989 für die von diesem Tage an erstmals in den Verkehr kommenden Fahrzeuge. Weiße rückstrahlende Mittel an den Längsseiten von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern, die vor diesem Tage erstmals in den Verkehr gekommen sind, sind weiterhin zulässig.§ 51a Abs 6 (Ausrüstung von Fahrzeugen mit Seitenmarkierungsleuchten) ist spätestens ab 1. Oktober 1994 auf die von diesem Tage an erstmals in den Verkehr kommenden Fahrzeuge anzuwenden.§ 51a Abs 7 (Kennzeichnung von Fahrzeugkombinationen mit Nach-läufern) ist spätestens ab 1. Oktober 1998 anzuwenden.Viel Erfolg!Martin

Hochi
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H-Kennzeichen für weniger als ¤ 191,-?

Beitrag von Hochi » Fr 5. Mär 2004, 09:30

Hallo Martin und Martin, vielen Dank erst einmal für die Antworten.Ich werde es gerne berichten wie es beim Tüv gelaufen ist.Morgen bekomme ich erst einmal meine Rückstrahler und dann gehts los.Gruss und DankeHartmut

hallo-stege
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H-Kennzeichen für weniger als ¤ 191,-?

Beitrag von hallo-stege » Fr 5. Mär 2004, 15:15

Es gibt eine sehr schöne Broschüre über "Lichttechnische Einrichtungen", die auch jeder Prüfer in der Tasche hat.Ich habe eben mal gegoogelt, und siehe da: unter diesem Link kann man sie downloaden: http://www.tuev-sued.de/mobilitaet/fahr ... nricht.pdf Viele Grüße von Frank

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