Oldtimer als Immobilie?

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sg641
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Oldtimer als Immobilie?

Beitrag von sg641 » Mo 19. Jan 2004, 01:32

Hallo ventilo,Sei vorsichtig, so einfach ist es nicht.Wenn der Bus überwiegend ortsfest genutzt wird, wird er als bauliche Anlage eingestuft und kann eine Baugenehmigung benötigen.Speziell wenn Du ihn an der Grundstücksgrenze zum Nachbarn hin aufstellen möchtest, können nachbarschutzrechtliche Belange greifen.Informiere dich vorher unbedingt bei der Gemeinde bzw. beim Landratsamt.Gruß,Stephan

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ventilo
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Beitrag von ventilo » Mo 19. Jan 2004, 10:59

Hallo,Ich habe vor mir einen alten Reisebus als "Gartenlaube" auf das Grundstück zu stellen.Brauche ich dafür eine Baugenehmigung?Der Bus soll "mobil" bleiben und auch ab und zu mit roter Nummer bewegt werden können.Klar, daß Umweltvorschriften eingehalten werden.Mir geht es um die bei mir kritsche "Grenzbebauung", für die ich - wahrscheinlich - nicht noch eine Ausnahme durchbekommen würde....

RA-Wilke
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Beitrag von RA-Wilke » Mo 19. Jan 2004, 11:25

Hallo ventilo,eine Baugenehmigung brauchst Du nur für Objekte, die entweder fest im Erdreich verankert sind (Fundament) oder die durch ihr eigenes Gewicht unverrückbar auf dem Boden ruhen (Riesenrad im Garten). Dein Bus bleibt aufgrund seiner Räder aber weiterhin beweglich, im Prinzip geht es also nur um dauerhaftes Parken auf dem eigenemn Grundstück und das ist unter Einhaltung der Umweltschutzbestimmungen natürlich erlaubt. Kritisch kann es vielleicht werden, wenn dein Bus zum dauerhaften Wohnen ausgebaut ist und zum Beispiel einen Wasserabfluß hat.Frank

KW
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Beitrag von KW » Mo 19. Jan 2004, 14:54

aber, im grunde genommen bleibt es parken.und das darfst du da.

sg641
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Beitrag von sg641 » Mo 19. Jan 2004, 16:07

Hallo KW,Nein das ist so nicht richtig.Wenn Du den Bus abmeldest und auf dem Grundstück dauerhaft abstellst, ist das kein Parken mehr, auch nicht, wenn Du ihn ein oder zweimal im Jahr rausfährst. Es ist dann eine überwiegend ortsfeste Nutzung und unterliegt mit ziemlicher Sicherheit der Baugenehmigungspflicht. Besonders problematisch wird, wie schon gesagt, das Aufstellen an der Grundstücksgrenze, wenn dadurch nachrechtliche Belange betroffen sind.Gruß,Stephan

RA-Wilke
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Beitrag von RA-Wilke » Mo 19. Jan 2004, 16:23

Nochmal Hallo,die Problematik der ortsfesten Nutzung stellt sich meistens nur bei Wohnwagen oder Wohnmobilen, denn bei diesen Fahrzeugarten unterstellen die Behörden gerne mal Zweckentfremdung als Gartenlaube, diese Gefahr sehe ich bei einem Reisebus aber nicht. Je nach Größe des Gefährts kann es natürlich Probleme mit den Nachbarn geben, wenn Du einen 20 Meter langen und 5 Meter hohen Setra hast, der deinen Nachbarn sämtliches Licht nimmt und alle Gartenpflanzen verkümmern läßt, kann das natürlich immer noch das Ordnungsamt auf den Plan rufen.Frank

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Beitrag von ventilo » Mo 19. Jan 2004, 16:42

Erstmal Vielen Dank für die Infos!Ich sehe schon die Sache ist doch nicht so einfach.Probleme mit den Nachbarn werde ich wohl nicht bekommen, denn die fragliche Grundstücksgrenze ist unbewohnt.Allerdings habe ich schon etliche Ausnahmegenehmigungen für die letztgebauten Garagen einholen müssen, da die zulässige Grenzbebauung natürlich deutlich überschritten wurde. Einem nochmaligen Antrag gebe ich da wenig Erfolgschancen.Ich dachte übrigens nicht an einen SETRA, sondern einen "richtigen" Londoner Doppeldecker, die ja gerade in großer Zahl ausrangiert werden. Einen Ford Stromlinien Bus mit NWF Karosse würd' ich aber auch nehmen.In unserer Gegend stehen mehrere dieser roten Ungetüme als Verkaufsstände, werde mich mal bei den Besitzern erkundigen....[Diese Nachricht wurde von ventilo am 19. Januar 2004 editiert.]

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Beitrag von KW » Mo 19. Jan 2004, 17:35

naja, wo kein kläger da kein richter.Wenn dein nachbar net meckert, meckert keiner.

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Beitrag von oldsbastel » Di 20. Jan 2004, 20:22

Die Behörden meckern auch oft ohne den Nachbarn.

ford64
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Beitrag von ford64 » Di 20. Jan 2004, 22:37

Wo befindet sich das Grundstück?Nach §12(3)BauNVO sind Stellplätze für Kraftomnibusse in reinen Wohngebieten, allgemeinen Wohngebieten und Kleinsiedlungsgebieten sowie Sondergebieten zur Erholung unzulässig.Theoretisch könnte man einen Bus eventuell nach §14 als untergeordnete Nebenanlage einstufen (je nach Bundesland und Abmessungen evtl. sogar genehmigungsfrei), wenn dieser die ausnahmefähige Genehmigung von Strom-, Gas-, Wasser- und Abwasseranschluss erteilt bekommt. Die Grund-und geschossflächenzahl ist für das jeweilige Baugebiet zu ermitteln und darf nicht überschritten werden; Ausnahmen sind bei zwingender Bauart aber möglich.Allerdings ist das ein Grenzfall. Der Bus wird entgegen seiner ursprünglichen Nutzung kaum noch als Fahrzeug gebraucht, andererseits wird er nie ein regelrechtes Bauvorhaben sein, auch wenn seine Aufstellung als solches bezeichnet wird.

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