07 - Frage, hoffentlich noch nicht diskutiert

... 07er Kennzeichen, H-Kennzeichen etc.

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CHP-Cobra
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07 - Frage, hoffentlich noch nicht diskutiert

Beitrag von CHP-Cobra » Do 16. Jan 2003, 01:45

Ich habe heute Morgen genau dieses Thema mit meiner Zulassungsstelle diskutiert.Eigentlich wollte ich wissen wie es aussieht wenn ich ein Gespann mit 07er bewegen will (historisch) Fahrzeug über 20 Jahre, Fahrzeugtrailer über 20 Jahre, aufgeladenes Fahrzeug über 20 Jahre und gleiche 07er mit 3. Nummernschild.Da sagte mir die Dame, geht nur mit zusätzlicher roter 07er.Das bringt dann logischerweise gar nichts, da kann ich den Anhänger ganz normal anmelden.Auf meine Frage ob ich dann den Anhänger mit Ladung zu einer Veranstaltung ziehen darf (mit 07er Nr. am Zugfahrzeug) kam die Antwort :"Kein Problem"Ich bekam dann auch noch die Kopie eines Merkblattes in die Hand gedrückt auf dem steht Folgendes :AbschleppenWährend, vor oder nach einer der nach 49. AusnVO zulässigen Fahrt darf ein Fahrzeug mit 07er Kennzeichen ein anderes Fahrzeug abschleppen.Mitführen eines WohnwagensHinter einem Fahrzeug mit 07er Kennzeichen darf ein zugelassener Wohnwagen, der zur Übernachtung bei einer mehrtägigen Oldtimerveranstaltung dienen soll, mitgeführt werden.KennzeichenzahlNach der 49. AusnVO hat jedes Fahrzeug ein gesondertes Kennzeichen zu führen. Wenn Zugfahrzeug und Hänger Oldtimer sind, sdind zwei verschiedene 07er Kennzeichen zu verwenden; die Anbringung je ienes Schildes vorne am Zugfahrzeug und hinten am Hänger ist unzulässig. In Anbetracht der Steuersätze nach §9 Abs. 4 KraftStG 2002 mit 191,73 € für Kraftfahrzeuge und nach §9 Abs. 1 Nr.5 zur Besteuerung der Kraftfahrzeuganhänger könnte die Zulassungsbehörde die Verwendung eunes Saisonkennzeichens für den Anhänger empfehlen, weil dies steuerlich günstiger sein dürfte. Wird ein zulassungsfreier ANhänger verwendet, kann dieser mit ungestempeltem Wiederholungskennzeichen unter Beachtung der Geschwindigkeitsbeschränkungen mitgeführt werden.Die Dame auf der Zulassungsstelle und ich ebenso haben das so interpretiert, das dies nicht nur für Wohnwagen, sondern für alle Anhänger gilt (mit Ladung)GrussEddi

PeF
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Beitrag von PeF » Do 16. Jan 2003, 10:58

Hallo,wenn ich mit einem auf 07-Kz zugelassenem Fahrzeug zu einem Oldie-Treffen fahre,am Fahrzeug aber einen Anhänger mit Normalzulassung (nicht Wohnwagen) mitführen will (beladen mit Sachen für das Treffen),darf ich das?GrussPeter

Mario
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Beitrag von Mario » Do 16. Jan 2003, 11:22

lieber peter, da spricht meines wissens nichts dagegen ! ich werde ja auch meinen wagen mit 07er und den wohnwagen mit normalzulassung bewegen. solange du dich an die auflagen für die 07er hältst ist es wurscht !gruß,mario

fliermann
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Beitrag von fliermann » Do 16. Jan 2003, 11:40

Hallo Peter,ich sehe das wie Mario. Anhänger mit Sachen für das Treffen - ja, aber Du darfst z.B nicht Deine Gartenabfälle wegfahren.Anhängerbetrieb mit 07-Er Nummer ist nicht verboten!!GrußFrank (mgb-73)

PeF
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Beitrag von PeF » Do 16. Jan 2003, 14:29

Hallo,danke erst mal für eure Antworten,so ungefähr hab ich mir es auch vorgestellt, ist aber schön, wenn andere (insb. Zulassungsstellen) auch der Meinung sind.GrussPeter

PeF
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Beitrag von PeF » Do 16. Jan 2003, 15:14

Hallo,ich noch mal.Martin, danke für Dein Fax, jetzt bin ich wieder verunsichert !Konkret:für OTTO 2003 will ein paar Sachen mitnehmen, die vermutlich nicht in mein kleines Auto passen - z.B. die Verstärkeranlage für die OTTO Blues Band - Jetzt hat ein Bekannter mir angeboten, seinen normal zugelassenen Anhänger zu nehmen, da ist das ganze Transportproblem gelöst. Technisch kein Problem, eine AHK ist an meinem Auto dran und sogar die, mit der richtigen Elektrokupplung.Das Ganze ist also kein (gewerblicher/gewinnorientierter)Transport auf Oldie-Teilemärkte (nicht zulässig, wie ich dem Fax entnommen habe, wenn auch der Anhänger 07-KZ besitzt) oder so, sondern eine "Kofferraumerweiterung" für die Durchführung der Veranstaltung selbst.Wie gesagt, das Auto 07-Kz, der Anhänger Normalzulassung. Für normale Transporte meiner Meinung nach ebenfalls nicht zulässig (und von mir auch nicht beabsichtigt). Eben nur der Sonderfall (??????) für die Veranstaltung selbst.Bin ich da jetzt zu vorsichtig?GrussPeter

CHP-Cobra
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Beitrag von CHP-Cobra » Do 16. Jan 2003, 18:09

@PeFKannst Du die Info's von Martin hier posten, oder vielleicht macht er es selber, ist für mich und andere garntiert auch interessant.DankeEddi

DEUVET
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Beitrag von DEUVET » Do 16. Jan 2003, 19:19

Hallo, gerne poste ich die komplette (recht lange) Info hier. Ist allerdings nicht absolut verbindlich. Wie es im Titel schon heißt: ÜBERLEGUNGEN!Mit besten GrüßenMartinDEUVET-Info # 210Anhängerbetrieb mit 07-Kennzeichen?Überlegungen zu einer oft gestellten Frage Immer wieder stellt sich die Frage des Anhängerbetriebes hinter Fahrzeugen, die ein Kennzeichen nach der 49. Ausnahmeverordnung zur StVZO tragen, sogenannte rote 07-Kennzeichen für Oldtimer.Die Fahrten, die mit dem 07-Kennzeichen erlaubt sind, sind klar definiert: Neben Probe- und Überführungsfahrten sind es „An- und Abfahrten zu sowie Teilnahme an Veranstaltungen, die der Darstellung von Oldtimerfahrzeugen und der Pflege des kraftfahrzeugtechnischen Kulturgutes dienen“ (49. AV zur StVZO, §1 Absatz 1 sowie Erl. 13, II, Abs. 1). Das Ziehen eines normalen Anhängers fällt in aller Regel nicht darunter.Als Besonderheit im Sinne der 49. Ausnahmeverordnung sind jedoch Anhänger anzusehen, die zusammen mit dem Zugfahrzeug ein historisches Gespann darstellen. Wird dieses Gespann auf einer Oldtimerveranstaltung dargestellt, so erfüllt es die Vorschrift.Ein solches historisches Gespann ist im Gesetz natürlich nicht definiert. Als im Sinne der Verordnung sind jedoch Gespanne anzusehen, deren Anhänger ebenfalls als historisch anerkannt werden können. Er muss also selbst mindestens 20 Jahre alt, original erhalten, restauriert oder gut gepflegt sein.Damit ist gewährleistet, dass sowohl Zugfahrzeug als auch Anhänger von historischem Interesse sind.Somit ist nichts dagegen einzuwenden, wenn ein Oldtimer-PKW mit rotem 07-Kennzeichen mit einem Oldtimer-Anhänger - sei es ein Wohn- oder ein Transportanhänger - zu einer Oldtimerveranstaltung fährt. Auch eine Probe- oder Überführungsfahrt sowie eine Fahrt zur Wartung eines solchen Gespannes sind zulässig. Das gleiche gilt für Oldtimer-Anhänger hinter Oldtimer-LKW. Hier steht die Darstellung eines gesamten zeitgenössischen Lastzuges noch weitaus mehr im Vordergrund als bei den Oldtimer-PKW.Nicht im Sinne der Verordnung ist es jedoch, wenn mit den beschriebenen Gespannen Transportaufgaben erledigt werde. So ist der Campingurlaub mit dem auf 07-Kennzeichen eingetragenen Fahrzeug ebenso wenig zulässig wie die Einkaufsfahrt zum Baumarkt oder auch der Transport von Oldtimer-Ersatzteilen auf Oldtimer-Märkte.Bis jetzt war die Rede vom Zugfahrzeug, das auf ein rotes 07-Kennzeichen eingetragen ist. Wie steht es jedoch mit dem historischen Anhänger? Selbstverständlich kann auch ein historischer Anhänger, Originalität und entsprechendes Alter von mindestens 20 Jahren vorausgesetzt, auf ein rotes 07-Kennzeichen entsprechend der 49. AV zur StVZO eingetragen werden.Stellt sich nun die Frage, wie zu verfahren ist, wenn sowohl Anhänger als auch Zugfahrzeug auf das selbe rote 07-Kennzeichen eingetragen sind?Versicherungsrechtlich ist dies kein Problem, denn im Gespannbetrieb ist der Anhänger mit dem Zugwagen mitversichert. Der Inhaber des roten 07-Kennzeichens sollte sich aber trotzdem in jedem Falle schriftlich von seiner Versicherung bestätigen lassen, ob Anhänger und ggf. auch das komplette Gespann versichert sind.Die unzulässige „Zulassung“ von zwei Fahrzeugen auf ein Kennzeichen ist ebenfalls nicht gegeben, denn die Eintragung eines Fahrzeuges auf ein rotes Kennzeichen, also die Ausstellung eines roten Fahrzeugscheines, entspricht nicht der herkömmlichen Fahrzeugzulassung, ja entscheidet sich bewusst und beabsichtigt von dieser: Es ist beispielsweise weder eine Betriebserlaubnis notwendig noch werden dem Fahrzeug Kennzeichen zugeteilt.Es liegt hingegen in der Natur der roten Kennzeichen, dass mit diesen verschiedene Fahrzeuge mit jeweils eigenen roten Fahrzeugscheinen bewegt werden dürfen. Genau dies ist gegeben.Betrachtet man die Wurzeln des roten Oldtimerkennzeichens, so begründet sich dieses auf zwei grundsätzlichen Überlegungen: 1. Fahrzeugen aus Oldtimersammlungen sollen Wartungsfahrten und die Teilnahme an Veranstaltungen ermöglicht werden.2. Dies soll auch ohne Zulassung und Betriebserlaubnis möglich sein.Dem ursprünglichen Gedanken des roten Kennzeichens widerspricht es also nicht, wenn ein solches Kennzeichen im Rahmen eines historischen Gespannes als Folgekennzeichen eingesetzt wird. Sinn der Kennzeichentafel ist es, das Fahrzeug und damit den Halter identifizieren zu können. Dies ist unbestritten gewährleistet.Es ist daher kein Grund, weder ein zulassungsrechtlich noch ein versicherungstechnischer, zu erkennen, warum ein Anhänger eines historischen Gespannes nicht das gleiche Kennzeichen wie der Zugwagen führen darf, wenn für beide jeweils ein Fahrzeugschein mit dem selben roten Kennzeichen ausgestellt wurde.Dieses wurde vernünftigerweise auch bereits bei einer ganzen Zahl von Zulassungsstellen so in die Praxis umgesetzt. Da es ohnehin möglich ist, pro rotem Kennzeichen bis zu vier verschiedene Kennzeichentafeln bei nachgewiesenem Bedarf auszugeben (üblich sind zwei einzeilige Kennzeichen, ein zweizeiliges Kennzeichen und ein verkleinertes zweizeiliges Kennzeichen), empfiehlt es sich hier, dafür Sorge zu tragen, dass dem Inhaber des roten 07-Kennzeichens für den Anhänger ein (oft zweizeiliges) Kennzeichen zusätzlich zu den Kennzeichen des Zugfahrzeuges ausgehändigt wird.Der DEUVET empfiehlt den Zulassungsstellen, im roten Fahrzeugschein des Anhängers einzutragen: „Darf auch zusammen mit Zugwagen XY betrieben werden.“ Damit wird auch der Unsicherheit aus Unwissenheit bei Verkehrskontrollen wirksam entgegengetreten.Das Argument gegen das Verfahren des „Folgekennzeichens“ bei historischen Gespannen ist, dass man kann den Anhänger doch auch regulär oder über Saisonkennzeichen zulassen könne, denn das verursache nur geringe Kosten. Dies trifft bei kleineren Anhängern zu und wird von uns auch so empfohlen. Allerdings muss man auch berücksichtigen, dass gerade historische Anhänger, die ja ihren ursprünglichen Zweck nicht mehr erfüllen und nur zur Darstellung kraftfahrzeugtechnischen Kulturgutes eingesetzt werden, nur noch sehr selten auf die Straße kommen. Die laufenden Kosten eines zugelassenen Anhängers sind daher nicht zuzumuten, besonders dann nicht, wenn der Anhänger in eine höhere Gewichtsklasse fällt (LKW) und Steuer und Versicherung keine geringen Beträge mehr ausmachen.

CHP-Cobra
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Beitrag von CHP-Cobra » Do 16. Jan 2003, 20:23

@MartinDanke für die Mühe.Eddi

capri2600rs
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Beitrag von capri2600rs » Fr 17. Jan 2003, 09:07

*das Auto 07-Kz, der Anhänger Normalzulassung*genau dieses thema hab ich aus aktuellem anlass erst vor wenigen tagen mit dem zuständigen leiter meiner örtlichen zulassungsstelle (bamberg-land) besprochen.da mein wohnmobil inzwischen über 20 jahre alt ist,will ich es demnächst auch auf meine 07er zulassen.ich fahre es dann nur noch zu oldtimer-veranstalltungen,rennen,etc.allerdings natürlich nur mit normal zugelassenem anhänger auf dem der oldtimer steht.dagegen gibt es überhaupt nichts einzuwenden,wurde mir versichert,da ja auch das mitführen des anhängers bzw. eben die ladung auf oder in dem anhänger der durchführung der veranstalltung dient.(kleine überlegung die mir zufällig dabei einfällt: sollte in so einem fall der anhänger beispielsweise einige kg mehr wiegen als das zugfahrzeug ursprünglich anhängelast eingetragen hatte,kann man dann im falle einer kontrolle den sonst üblichen ärger bekommen ? müßte aber genau wie alles andere beim 07er unter eigenverantwortung fallen,oder ? im roten 07er-fahrzeugschein steht ja sowas überhaupt nicht...)[Diese Nachricht wurde von capri2600rs am 17. Januar 2003 editiert.]

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