Was bringt eigentlich "Hier gilt die StVO"?
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- Registriert:So 4. Jun 2006, 16:28 [phpBB Debug] PHP Warning: in file [ROOT]/vendor/twig/twig/lib/Twig/Extension/Core.php on line 1275: count(): Parameter must be an array or an object that implements Countable
Guten Nachmittag,man sieht ja oft an Einfahrten von Parkplätzen oder Parkhäusern, aber auch von Werksgeländen Schilder mit der Aufschrift "Hier gilt die StVO". Vor einigen Jahren habe ich ein Gerichtsurteil gelesen, das besagte, dass dieser Hinweis auf Geländen, die ohne Kontrolle befahren werden können, nichtig ist. Sie stellen nicht mehr als den netten Versuch des Eigentümers dar, sich im Schadensfall der Verantwortung entziehen zu können.Wie sieht es aber auf einem Gelände aus, wo der Hausherr die Kontrolle darüber hat, wer es betreten oder befahren darf, sei es durch den Pförtner oder eine elektronische Kontrolle?1. Reicht da dieser allgemeine Hinweis aus, zum Beispiel für den Fall, dass eine Kollision durch Vorfahrtverletzung passiert?2. Könnte er bspw. jemanden die Einfahrt verbieten, weil er wiederholt mit 80 durchgebrettert ist, obwohl explizit keine Geschwindigkeitsbegrenzung vorgegeben ist und er auch innerhalb der halben Sichtweite hätte anhalten können?3. Kneift er sich nicht selbst mit dem Hinweis auf die StVO in den Hintern, weil er zum Beispiel nicht der Verkehrssicherungspflicht nachgekommen ist? Beispiele: Nicht ordentlich gekennzeichnete Baustelle oder beim Supermarktparkplatz die Einkaufswagen, die 3m in die Fahrbahn ragen?GrüßeRonaldII (nicht er ka )
- FrankWo
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- Registriert:Di 4. Dez 2001, 01:00 [phpBB Debug] PHP Warning: in file [ROOT]/vendor/twig/twig/lib/Twig/Extension/Core.php on line 1275: count(): Parameter must be an array or an object that implements Countable
Was bringt eigentlich "Hier gilt die StVO"?
VU innerhalb nicht-öffentlichem Verkehrsraumes am theoretischen Beispiel Wenn es (der Parkplatz) kein öffentlicher Verkehrsraum ist, gilt die StVO nicht, was die 'revoli'-Regelung betrifft. Es gilt der Grundsatz der gegenseitigen Rücksichtnahme. Wer am schnellsten fuhr, hat am meisten dagegen verstossen. Ein(e) GutachterIn wird über die Fahrzeugschäden die Geschwindigkeit(sunterschiede) bestimmen können. Wenn bei Dir Schrittgeschwindigkeit (bis 6 km/h) dokumentiert wird, sowie Deinem VU-Partner eine mehrfache derselben nachzuweisen ist, bist Du als unschuldig zu behandeln. Die etweige Unübersichtlichkeit des VU-Ortes gilt für beide Beteiligte gleichermassen, sich daraus ergebende mögliche Zusammenstösse sind in ihren Folgen durch angemessene Umsicht zu vermeiden bzw. in ihrer Schadenshöhe möglichst gering zu halten. Wenn sich Deine (Un-)Schuld nicht sicher nachweisen lässt, kann Dir die Gefährdungshaftung für den Einsatz des eigenen Fahrzeuges angelastet werden. Hierzu bedarf es keines anteiligen Eigenverschuldens. Dies wären für Dich bis zu 25% des Gesamtschadens.Ist überhaupt kein Schuldnachweis zu führen, muss der Gesamtschaden hälftig getragen werden.Davon abweichende Entscheidungen sind über "Prozess > Urteil > Annahme desselben" möglich.---Schilder mit der Aufschrift 'Hier gilt die StVO' sind für rechtliche Würdigungen von Schadensfällen bedeutungslos. (Sie haben ledeglich empfehlenden Charakter; ihr Nichtbefolgen allein beinhaltet keine Schuldzuordnung im Schadensfall.) Wo die StVO (auch auf Privat-/Firmen-Gelände) gilt, muss dies durch die auch auf öffentlichen Strassen vorgeschriebene (zusätzliche) Beschilderung und Fahrbahnmarkierung dokumentiert sein. ---Ich hoffe, meine mangelnden Kenntnisse in Rechtsdeutsch hindern Dich nicht, meine volks-deutsche Einlassung inhaltlich nachzuvollziehen ... ... mit dieser Erwartung(shaltung) grüsst Dich FrankWo