
Gefälligkeitsarbeiten und Einkommensteuer
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Hallo Freunde,ich habe mal eine (dumme) Frage zu Gefälligkeitsarbeiten und Steuererklärung.Mal angenommen, ich helfe Bekannten bei diversen Dingen aus (Autoreparatur, Büroarbeiten, Computerwartung etc) und schreibe ihnen - da sie freiberuflich sind - für das Trinkgeld und meine Auslagen eine Rechnung. Wir reden hier um Größenordnungen von 1000 bis 2000 Euro pro Jahr.Wenn ich diese Rechnungen schreibe, bedeutet das, daß ich dieses Einkommen dann auch zu versteuern habe? Die spontane Antwort heißt vermutlich "ja", andererseits, wenn ich meinen Keller ausmiste und das ganze Gerümpel z.B. über ebay verkaufe, zahle ich dafür keine Steuer. Vor allem dienen diese Tätigkeiten ja auch nicht primär zur Gewinnerzielung. Wie sollte man in so einem Falle vorgehen? Erst gar keine Rechnung schreiben (der einfachste Fall, aber nicht gut für die Steuer der Bekannten), Freiberufler werden und laufend Verluste produzieren (denn man hätte ja auch laufend Auslagen), worauf das FA irgendwann kommt und alles als Liebhaberei deklariert, nichts versteuern und den Zorn des FA riskieren?Fragen über Fragen, aber ich hoffe mir wird auch hier geholfen
Danke schon mal an alle guten Hinweise und Ratschläge!Zoe

Der Optimist hat nur zuwenig Informationen.
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- Registriert:Mo 26. Jun 2000, 00:00 [phpBB Debug] PHP Warning: in file [ROOT]/vendor/twig/twig/lib/Twig/Extension/Core.php on line 1275: count(): Parameter must be an array or an object that implements Countable
Gefälligkeitsarbeiten und Einkommensteuer
Hallo !Hmm, also Du hast ja Deinem Freund als Privatmann ( frau ) geholfen oder ? Wenn Du ihm jetzt eine Rechnung schreibst, kann er ja die MWST nicht wieder bekommen, da Du diese ja nicht abführst bzw. abführen kannst als Privatmann.Ich würde die Rechnungen der Teile auf den Namen deines Freundes ausstellen lassen und das Trinkgeld müsstest Du so bekommen als Gefälligkeitsgeld. Kann er natürlich nicht in seine Buchführung als Ausgabe einfließen lassen, meine ich. Sollte aber ne saubere Sache sein also wenn er Dir etwas dafür gibt. Gab da mal so eine Entscheidung über Gefälligkeitsdienste. Ebay : Auch Ebay ist irgendwann Einkommensteuerpflichtig wenn man erkennen kann, daß diese Angebote auf Ebay regelmäßig sind. Überschreitet man die Freigrenze, ist das ganze Einkommensteuerpflichtig. Tom[Diese Nachricht wurde von Old Cadillac am 01. August 2005 editiert.]
- oldsbastel
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Gefälligkeitsarbeiten und Einkommensteuer
Zitat:Original erstellt von Zoe:Wenn ich diese Rechnungen schreibe, bedeutet das, daß ich dieses Einkommen dann auch zu versteuern habe? Die spontane Antwort heißt vermutlich "ja", Yepp, so ist es! Wie Tom schon sagt, auch Ebay ist ab gewissen Umsätzen nicht mehr steuerfrei.Auch wenn du keine Umsatzsteuer ausweisen darfst und dein Bekannter damit die Umsatzsteuer bei der Vorsteuererklärung nicht berücksichtigen kann, so sind die 1000 oder 2000 € dennoch eine Betriebsausgabe, die sich steruermindernd auswirkt. Du kannst ihm auch einen Teil deiner Briefmarkensammlung verkaufen, damit er auch in Zukunft seine Post verschicken kann. Auf Briefmarken wird keine Umsatzsteuer erhoben.
Gefälligkeitsarbeiten und Einkommensteuer
Hallo Zoe,wenn Du (in dem angenommen Fall) eine Rechnung schreibst, dann wird der Bekannte diese benötigen, um dem FA gegenüber Kosten nachzuweisen. Das Finanzamt wird dann möglicherweise prüfen, ob Du dieses Geld als Einnahme versteuerst. Das mit der Liebhaberei ist dann für das FA interessant, wenn Du nur Verluste erwirtschaftest und diese von Deiner Einkommensteuer abziehst. Eine Gewinnerzielungsabsicht muss erkennbar sein, um Kosten geltend zu machen.Auch der ebay-Handel, Verkauf auf Flohmärkten etc. ist nach § 15 EStG zu versteuern. Sicher kann Dir ein Steuerberater dazu mehr sagen. Kleiner Tip, das FA ist verpflichtet, Dir Rechtsauskünfte, auch zu Deinen Gunsten zu geben. Ein angemeldeter Besuch hat nach meiner Erfahrung immer vernünftige Informationen gebrach. Das hat auch den Vorteil, dass Dein Sachbearbeiter nicht gegen seinen eigenen Rat entscheiden kann.Viele GrüßeGerritAnhang:§ 15 EStGEinkünfte aus Gewerbebetrieb (1) [ ... ] (2) 1Eine selbständige nachhaltige Betätigung, die mit der Absicht, Gewinn zu erzielen, unternommen wird und sich als Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstellt, ist Gewerbebetrieb, wenn die Betätigung weder als Ausübung von Land- und Forstwirtschaft noch als Ausübung eines freien Berufs noch als eine andere selbständige Arbeit anzusehen ist. 2Eine durch die Betätigung verursachte Minderung der Steuern vom Einkommen ist kein Gewinn im Sinne des Satzes 1. 3Ein Gewerbebetrieb liegt, wenn seine Voraussetzungen im übrigen gegeben sind, auch dann vor, wenn die Gewinnerzielungsabsicht nur ein Nebenzweck ist.
- piksieben
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Gefälligkeitsarbeiten und Einkommensteuer
Hallo Zoe,abgesehen von der generellen Steuerpflicht solcher 'Nebeneinkommen':Vorsicht mit solchen 'Rechnungen'! Wenn Du z.B. Reparaturen von KFZ berechnest, ohne KFZ-Meister zu sein, kann Dir das Gewerbeaufsichtsamt schnell auf die Pelle rücken und dann drohen Bußgelder in nicht unerheblicher Höhe. Ebenso ist Vorsicht geboten wg. evtl. Haftungsansprüche des 'Kunden' (sollte ja unter Freunden kein Thema sein, aber man weiss ja nie...).Was das Weiterberechnen von besorgten Ersatzteilen betrifft: Kein Gewinn, keine Steuer. Vorsicht ist aber beim UMFANG solcher Berechnungen geboten, denn ab einem gewissen Betrag und einer gewissen Häufigkeit wird das 'kostenlose' Weiterreichen von Gütern fragwürdig. In solchen Fällen unterstellt ein Steuerprüfer gerne, dass der Gewinn nur unterschlagen wurde, also 'schwarz' gelaufen ist--die Folge ist wohl klar...Was das Berechnen von Leistungen betrifft: Die Einkünfte daraus sind generell steuerbar. Die dazugehörigen Kosten sind idR aber nur beim gemeldeten Gewerbe abziehbar! Bei einmaligen Aktionen ist eine solche Berechnung sicherlich unbedenklich--kommt so etwas jedoch häufiger vor, so wird aus steuerlicher Sicht gerne ein bestehender Gewerbebetrieb unterstellt--daraus resultiert unter Umständen (Überschreiten einer gewissen Jahresumsatzgrenze) auch eine Steuerpflicht in der UMSATZSTEUER und eine BUCHFÜHRUNGSPFLICHT! Und wichtig: einen Gewerbebetrieb begründet sich nicht alleine durch die Gewinnerzielungsabsicht--diese ist nicht einmal unbedingt erforderlich, sondern vielmehr sind Höhe und Regelmäßigkeit der Einkünfte dafür maßgebend. Fundierte Auskünfte zu diesem Thema gibt es beim örtlichen Finanzamt oder beim Steuerberater. Es gibt allerdings für solche Fälle kein Regelwerk. Gerichtsurteile über solche Nebeneinkünfte sind idR Einzelfallentscheidungen--aber sie begründen die steuerliche Behandlung bei ähnlich gelagerten Fällen.Auch nicht hiermit verwechseln: Handelsaktionen im privaten Rahmen--also: Verkauf des privaten PKW, Flohmarkt und Verkäufe bei Wohnungsauflösungen. Das ist Einkommensteuerrechtlich ein vollkommen anderes Brot, auch wenn ein paar Parallelen in Sachen ebay und gewerblicher Flohmarktbetrieb existieren!!GrußTanjaPS: Fast vergessen, obwohl es Dir ja um den Rat ging: Keine Rechnung ausstellen ist keine Lösung, denn das erfüllt den Tatbestand der Schwarzarbeit. Gewerbe anmelden und ordentlich führen hat noch ein paar andere Haken als nur die Einkommensteuer--z.B. Buchführungspflicht und erforderliche Handwerkszulassung. Liebhaberei im steuerlichen Sinne wird erst dann unterstellt, wenn bei laufenden Verlusten (über mehrere Jahre) keine Gewinnerzielungsabsicht mehr zu erkennen ist. Vorsicht: Gewinne sind dann nach wie vor steuerbar, wenn sie anfallen, nur dass in Verlustjahren der Verlust nicht gegengerechnet wird, bzw. kein Verlustvortrag stattfindet.Also, was tun? Steuerlich und verwaltungstechnisch gesehen--am besten die Dienstleistung lassen... [Diese Nachricht wurde von piksieben am 02. August 2005 editiert.]
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Gefälligkeitsarbeiten und Einkommensteuer
Zitat:Original erstellt von piksieben:Also, was tun? Steuerlich und verwaltungstechnisch gesehen--am besten die Dienstleistung lassen... Finde ich auch keine sinnvolle Lösung. Leider wird uns ja durch die "geschäftsschädigende" Politik so ein Verhalten nahegelegt. Bloß nichts verdienen, könnte ja was nach sich ziehen.Am besten bleibe ich morgens einfach im Bett. da passiert mir am wenigsten. Oblomov läßt grüßen.Wie wäre es denn mit einem Ausgleich? Du führst für Deine Freunde die Dienstleistung durch, im Gegenzug wird Dir zum Beispiel die Wohnung renoviert. Sowas fällt unter den Begriff Nachbarschaftshilfe.Wie hoch wäre denn die Rechnung, wenn Deine Freunde ein Dienstleistungsunternehmen (regulär) beauftragen? Warum verzichten die nicht einfach auf eine Rechnung und geben Dir das Geld cash? Sicherlich sparen die durch Deine Mitarbeit einen Mordstrumm an Bargeld ein.
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Gefälligkeitsarbeiten und Einkommensteuer
So, nochmal ein Versuch eine Antwort zu schreiben - irgendwie mag mich der Server nicht, grrr.Also erstmal vielen Dank für die vielen Auskünfte. War ja mehr und ausführlicher als ich erwartet hatte!Bislang hatte ich es in etwa so gehandhabt wie Frank es beschreibt, nur ist in der letzten Zeit die Sache etwas einseitiger geworden. Kann auch sein, daß ich angestellt bin, und meine beste Bekannte selbständig (d.h. sie arbeitet selbst und ständig ) und daher wenig Zeit hat, mir wiederum was gutes zu tun. Anyway, darum geht es nicht, ich hatte nur die Idee (auch diese Initiative kam nicht alleine von mir), mehr daraus zu machen, als mal abends schön zum Essen zu gehen Keine Sorge, ich repariere nicht gewerbsmäßig Autos oder Computer, aber mal einen Ölwechsel machen, Türschloß reparieren oder Auspuff schweißen zählt ja bei manchen Leuten mitunter schon zum "großen Service" Zoe
Der Optimist hat nur zuwenig Informationen.