AG München: "Rechts vor links" gilt auf Parkplätzen nicht immer
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AG MÜNCHEN vom 16.02.2007, 343 C 28802/06 Eingeschränkte Anwendung von Vorfahrtsregeln auf Parkplätzen 1.Kommt es auf einem Parkplatz zu einer Kollision zwischen zwei auf den Fahrbahnen fahrenden Fahrzeugen, von denen eines die Vorfahrt des anderen nicht beachtet, haften beide hälftig für die entstande- nen Schäden. 2.Die Vorfahrtsregeln gelten hier nur eingeschränkt, wohingegen dem Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme ein höherer Stellenwert zukommt. (Aus den Gründen: ...Auf Parkplätzen, die dem ruhenden und nicht dem fliessenden Verkehr dienen, finden die Re- geln über die Vorfahrt nur eingeschränkt Anwendung. Das Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme und gegenseitiger Verständigung nach § 1 StVO ist dort in erhöhtem Masse zu beachten. Auch wenn die auf einem Parkplatz angelegten Fahrspuren eindeutigen Strassencharakter haben, darf der von rechts Kommende hier nicht ohne weiteres darauf vertrauen, dass ihm der Vorrang eingeräumt wird. Zudem muss auf Parkplätzen besonders aufmerksam und stets bremsbereit mit angemes- sener Geschwindigkeit gefahren werden..
AG München: "Rechts vor links" gilt auf Parkplätzen nicht immer
Das ist aber nichts neues. Solche Fälle hatte ich auch schon in meiner anwaltlichen Praxis zu bearbeiten. Es kommt u.a. auch auf die Art des Parkplatzes an: Bei großen Bau- oder Supermarktparkplätzen gibt es sogar u.U. so etwa wie "Vorfahrsstraßen".GrußTripower
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AG München: "Rechts vor links" gilt auf Parkplätzen nicht immer
Weiß ich doch. Aber manche fühlen sich durch das Schild "Hier gilt die StVO" ja immer dazu verpflichtet sich bedingungslos zu Vorfahrt zu erzwingen.
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AG München: "Rechts vor links" gilt auf Parkplätzen nicht immer
Hallo, na, was ein königlich bayerisches Amtsgericht vom Stapel lässt, muss der BGH nicht unbedingt bestätigen. Gruß. Rolf