Kinder Spielen - wer haftet

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arondeman
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Kinder Spielen - wer haftet

Beitrag von arondeman » Mi 11. Mai 2005, 07:56

ABer liegt nicht in diesem Satz der entscheidende Unterschied?[Zitat:Denn Bauherren, Betreiber von Parks, Sporteinrichtungen, Gastronomie- und sonstigen Einrichtungen, die für die Allgemeinheit zugänglich sind, trifft zunächst ein sehr hohes eigenes Haftungsrisiko, und nicht die Eltern der Besucherkinder.]D.h. "für die Allgemeinheit zugänglich"!Aber der Bauernhof, um den es hier geht, ist doch nicht in dem Sinne für die Allgemeinheit "zugänglich", dass der Zugang erwünscht oder auch nur geduldet ist.Es geht doch nicht darum, dass einer sagt "Klar kannste hier spielen, aber wenn etwas passiert, biste selber schuld", sondern vielmehr "Nein, du hast hier nichts verloren, der Zutritt ist verboten, ich will nicht, dass hier irgendjemand spielt, also mach dich vom Acker." D.h. es wurde ein ausdrückliches Verbot des Betretens ausgesprochen.Macht das denn gar keinen Unterschied?Muss dann jeder sein eigenes Grundstück festungsähnlich verbarrikadieren und verminen? Oder muss er rund um die Uhr Patrouille laufen, um Eindringlinge zu verscheuchen?Ich weiß, das war jetzt nach dem "gesunden Menschenverstand" argumentiert (der in der Juristerei meistens fehl am Platze ist), daher wäre eine juristisch sattelfeste Aufklärung sicher von allgemeinem Interesse.GrüßeStephan

Paul_Hindemitt
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Beitrag von Paul_Hindemitt » Mi 11. Mai 2005, 08:10

Hallo,Genau so wie Stephan sehe ich das auch. Ich denke man muss da differenzieren. Bei einem Freizeitpark o.ä. ist es ja klar das man da in die Haftung genommen werden kann. Aber doch nicht auf meinem eigenen Grundstück, wenn sich dort jemand verletzt, der da nichts zu suchen hat...Ich kann mich damit nicht anfreunden...Jetzt stell ich mir gerade vor, dass ein Einbrecher sich auf meinem Grundstück bewegt um sich an meinem Haus zu schaffen zu machen. Nun stolpert er dummerweise im Dunkeln über meinen Besen, den ich liegen lassen hab, und bricht sich das Bein....und nun kann er mich auf Schmerzensgeld verklagen, weil ich den Besen nicht ausreichend beleutet und gesichert habe oder ihn hätte wegräumen müssen....Das passt doch hinten und vorne nicht.Es muss doch da irgendwo eine Grenze geben.Und ich bin immer noch der Meinung diese liegt zwischen öffentlich oder erwünschtem Aufhalten und dem unerwünschtem Aufhalten.GrußJan

Leines
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Beitrag von Leines » Mi 11. Mai 2005, 08:45

Servus in die Runde,Erst mal vielen Dank für die große Resonanz!also ich hab´nochmal ein bisserl gegoogelt und glaube folgende Lagen heraus zu lesen :Bei keineren Kindern (bis ca. 4 Jahre) ist müssen die Eltern ständig aufpassen, die dürfen nicht alleine durch die Gegend stromern, wenn was passiert haben die Eltern ihre Aufsichtspflicht verletzt und sind schuld.Für etwas größere Kinder müssen die Grundstücksgrenzen klar erkennbar sein. Angeblich reicht hierzu auch schon eine Blumenrabatte, eine Hecke etc. Mein Fall ist da noch ein bisserl anders.Stephan hat das ganz gut auf den Punkt gebracht: "Klar kannste hier spielen, aber wenn etwas passiert, biste selber schuld". Aber so wie ich die Sache interpetriere ist eine solche Einstelung vom Gesetzgeber nicht vorgesehen, oder?@Geritt: das mit der Versicherung ist eine gute Idee, werde ich gleich mal machen!@ Priva: So wird es vermutlich enden. Eigentlich müssten ja dann alle Anwohner sich gegenseitig unterschreiben, dass die Kinder im Garten spielen dürfen. Hach, wie unbeschwehrt das zu unserer Kinderzeit doch war...Viele Grüße aus dem AllgäuLeines

Versi
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Beitrag von Versi » Mi 11. Mai 2005, 09:03

Zitat:Original erstellt von Paul_Hindemitt:Hallo,Jetzt stell ich mir gerade vor, dass ein Einbrecher sich auf meinem Grundstück bewegt um sich an meinem Haus zu schaffen zu machen. Nun stolpert er dummerweise im Dunkeln über meinen Besen, den ich liegen lassen hab, und bricht sich das Bein....und nun kann er mich auf Schmerzensgeld verklagen,... JanNun ja, es gab da mal diesen Fall, wo jemand nach den x-ten Diebstahl sein Autoradio mit Rasierklingen "gesichert" hat. Der Autoknackerhat geklagt und gewonnen.....Das war nicht in den USA

Privra
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Beitrag von Privra » Mi 11. Mai 2005, 13:30

Hallo Leines,ich bin bei meiner Antwort davon ausgegangen, dass Du den Kindern das Spielen erlauben willst oder zumindest wissentlich duldest. Damit wird für "die Allgemeinheit" der Bauernhof freigegeben.Allgemeinheit ist nicht mit "für alle" zu definieren, sondern einemn größeren relativ unbestimmten Adressatenkreis. Und der liegt bei den Dorfkindern m.M. vor.Ob du gewerblich einen Freizeitpark betreibst oder privat eine Rutsche hast, ist egal. Es steht natürlich in Deinem Belieben, die Allgemeinheit zu differenzieren (Kinder ab 12 Jahre, nur Mädchen mit blonden Haaren o.ä.) Wenn sich die Person aber gestattet aufhält, hast Du im Rahmen des Angemessenen (Achtung Einzelfallentscheidungen) für deren Sicherheit zu sorgen. Die Schilder mit dem Haftungsverbot gelten ja für die Eltern. Haben die das Schild gelesen, bevor sie die Kinder auf den Bauernhof ließen? Wissen die im Einzelfall, dass ihr Kind gerade auf dem Hof ist? Kennen die detailliert die dort lauernden Gefahren? Dass Du von einem kleineren Kind nicht erwarten kannst, dass es das Schild liest, versteht und sich daran hält, dürfte einsichtig sein.Im Übrigen bist Du auch für Besuch verkehrssicherungspflichtig. Das Problem bechränkt sich also nicht nur auf Kinder, dort sind die Pflichten zum Schutz der Kinder aber höher.Jens

Arielle
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Beitrag von Arielle » Mi 11. Mai 2005, 13:38

Zitat:Original erstellt von Versi: Nun ja, es gab da mal diesen Fall, wo jemand nach den x-ten Diebstahl sein Autoradio mit Rasierklingen "gesichert" hat. Der Autoknackerhat geklagt und gewonnen.....Das war nicht in den USAEinen ähnlich liegenden Fall gab es auch hier in der Nachbarschaft. Der Mieter eines Lagers hatte die Abzäunung (innerhalb einer versperrten Halle!) mit Stacheldraht gesichert, da der Zaun ständig überstiegen und fleissig gestohlen wurde. Der Einbrecher ist beim Drüberklettern abgerutscht und hat sich am Stacheldraht verletzt. Fazit: Der Nachbar hatte eine Anzeige wegen Körperverletzung.Gruss, Andrea

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piksieben
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Beitrag von piksieben » Mi 11. Mai 2005, 14:38

Hallo!Ja, das Problem an sich ist mir gut bekannt--eine Lösung dafür weniger.Unsere Garage steht sehr oft einfach offen, und das darin befindliche auseinandergebaute 'Strichacht-Wrack'* mit all den herumliegenden, teilweise ja ziemlich gefährlichen Teilen ist das 'gefundene Fressen' für sämtliche Nachbarskinder. Da stellt sich mir auch die Frage: Wann hafte ich für die Schäden, die z.B. eine umgefallene Autotür an einem Kinderfuss angestellt hat? Bin ich dazu verpflichtet, meine Garage immer zu verschliessen, sobald ich sie aus den Augen lasse?Ich habe bisher an die 'Vernunft' der Kinder appelliert--ich habe ihnen erklärt, dass ich ihnen das Spielen in der Garage nicht deshalb verbiete, weil ich scheisse bin, sondern weil es zu gefährlich ist. Bisher hat das ausgereicht, um die Kleinen auf sicherer Distanz zu halten. Ob das im Fall der Fälle ausreicht, die Haftung auszuschliessen? Na, ich hab halt wenigstens eine Haftpflichtversicherung für solche Fälle.Soweit ich weiss gilt das vielzitierte Schild 'Eltern haften für Ihre Kinder' auch nur für Schäden, die das Kind der Garage zufügt, nicht aber für die, die die Garage dem Kind zufügt--nutzt also in keinem Fall etwas gegen die in Frage gestellten Haftungsansprüche.Tja, also wenn jemand die genaue Gesetzeslage kennt--ich wäre auch dankbar für Info!GrußTanja[Diese Nachricht wurde von piksieben am 11. Mai 2005 editiert.]

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Beitrag von Leines » Do 12. Mai 2005, 08:59

Danke Privra für die fundierte Auskunft. Na, dann werden wir halt in Zukunft gewisse Bereiche gezielt abriegeln. (Tenne/ Werkstatt etc.) Den Zaun um den Hühnerauslauf legen wir so , dass das Baumhaus drinnen ist, dann haben wir schon die größten GEfahrenqullen ausgeschaltet!Grüße vom Leines

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Beitrag von ford64 » Do 12. Mai 2005, 09:24

Zitat:Original erstellt von Arielle:(...)Der Einbrecher ist beim Drüberklettern abgerutscht und hat sich am Stacheldraht verletzt. Fazit: Der Nachbar hatte eine Anzeige wegen Körperverletzung.Gruss, AndreaUnd wie sieht es aus, wenn jemand beispielsweise ins BKA einbrechen will und sich dort am Stacheldraht verletzt? Ich bezweifle, dass einer daraus folgenden Schmerzensgeldklage stattgegeben wird...

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