Autogas bei H-Kennzeichen wieder zulässig
Verfasst: So 19. Feb 2012, 16:13
Hallo,
ich hatte bei verschiedenen Prüforganisationen angefragt, ob sie
a) eine Venturi-Autogasanlage in die Papiere eintragen, wenn das Fahrzeug bereits eine H-Zulassung hat;
b) ein Gutachten zur Erlangung des H-Kennzeichens anfertigen, wenn das Fahrzeug eine in den letzten Jahren eingebaute und eingetragene Venturi-Autogas-Anlage hat.
Zu a) Die DEKRA in Stuttgart (Berechtigung für Ostdeutschland) antwortete mit einem Roman, konnte aber offensichtlich die Fakten des neuen Anforderungskatalogs für die Begutachtung von Oldtimern nach § 23 StVZO (gültig seit 1.11.2011) nicht so recht akzeptieren. Eine juristische Klarstellung meinerseits blieb unbeantwortet. Fazit: negativ.
Der TÜV Nord in Hamburg antwortete etwas schwammig. Jedoch wurde auch hier eine ausgeprägte Neigung deutlich, sich die Arbeitsweise nicht vom Gesetzgeber vorschreiben zu lassen. Fazit: negativ.
Umso erfreulicher war die Antwort vom TÜV Süd (bundesweit vertreten, u. a. in Hamburg auf dem Gelände der Zentrale der Zulassungsstelle und in 15366 Hoppegarten bei Berlin). Meine Email an die TÜV Süd-Zentrale in München wurde kompetent, prägnant und freundlich von Herrn Matthias Gerst eindeutig und positiv beantwortet. So weit mir aus dem Internet bekannt ist, war Herr Gerst an der Erstellung der Richtlinie auf Bundesebene beteiligt. Er ist wohl genau derjenige, der es wissen muss. Sollte es trotzdem bei einer TÜV Süd-Niederlassung ein Problem geben, Herr Gerst ist bei der Niederlassung Heilbronn, Station Vaihingen/Enz tätig (Tel. 07042/3599357). Fazit: 1. Wahl.
Zu b) Auch hier ist der TÜV Süd erste Wahl. Alternativ bietet sich die KÜS an. Hier hat von der Zentrale in Losheim am See (Saarland) Herr Florian Mai (Qualitätssicherung, Prüfingenieur) prägnant, eindeutig und positiv geantwortet. Er wies sinnvoller Weise noch darauf hin, dass generell nicht alle Prüfingenieure der KÜS die Berechtigung haben, ein Oldtimer-Gutachten zu erstellen.
Negativ fielen hier auf: DEKRA, TÜV Nord, GTÜ und FSP mit TÜV-Rheinland.
Die GTÜ verzichtete gleich auf eine Antwort auf meine beiden Fragen.
Die freundliche und umfangreiche Antwort der FSP war schwammig und nicht von juristischem Sachverstand geprägt. Der Versuch des „festnagelns“ meinerseits endete ebenfalls in einer freundlichen und umfangreichen aber wiederum schwammigen Antwort, die mit der obersten Leitung von FSP und TÜV-Rheinland abgestimmt war (hoheitliche Tätigkeit, umwelttechnischer Aspekt steht beim H-Kennzeichen nicht im Vordergrund, Rahmenbedingungen des Verordnungsgebers, jeder Vorgang ein Einzelfall, die praktische Umsetzung wird weniger gesehen, zukünftige Auslegung dieser Fragen noch nicht absehbar u. ä.).
Übersehen wurde offenbar, dass die Richtlinie weitestgehend keinen Rahmen vorgibt, sondern sehr detaillierte Anweisungen enthält. Diese Anweisungen sind von sämtlichen Prüforganisationen konsequent anzuwenden und nicht auszulegen oder weiter zu entwickeln und dann vom Kunden die Quadratur des Kreises zu verlangen! Die Auslegung und Weiterentwicklung des bestehenden Rechts ist in einer Demokratie nicht Aufgabe von Prüforganisationen, sondern die hoheitliche Aufgabe der Gerichte – und diese könnten auch alsbald mit der hier dargestellten Problematik beschäftigt werden (eventuelle Alternative für Leute ohne Rechtsschutzversicherung: Petitionsausschuss des Deutschen Bundestages).
Wäre ich Arbeitgeber und sollte einem Mitglied dieser Geschäftsleitung ein Zeugnis schreiben, würde ich die Formulierung verwenden „hat sich stets bemüht“(= Note 4-5). Ich denke, wer sich letztendlich so kundenfeindlich verhält, wie FSP/TÜV-Rheinland, verdient das Geld der Autofahrer GENERELL nicht!
Viel Erfolg den Young- und Oldtimerfahrern und den Umrüstbetrieben bei TÜV Süd und KÜS wünscht
autogaz
ich hatte bei verschiedenen Prüforganisationen angefragt, ob sie
a) eine Venturi-Autogasanlage in die Papiere eintragen, wenn das Fahrzeug bereits eine H-Zulassung hat;
b) ein Gutachten zur Erlangung des H-Kennzeichens anfertigen, wenn das Fahrzeug eine in den letzten Jahren eingebaute und eingetragene Venturi-Autogas-Anlage hat.
Zu a) Die DEKRA in Stuttgart (Berechtigung für Ostdeutschland) antwortete mit einem Roman, konnte aber offensichtlich die Fakten des neuen Anforderungskatalogs für die Begutachtung von Oldtimern nach § 23 StVZO (gültig seit 1.11.2011) nicht so recht akzeptieren. Eine juristische Klarstellung meinerseits blieb unbeantwortet. Fazit: negativ.
Der TÜV Nord in Hamburg antwortete etwas schwammig. Jedoch wurde auch hier eine ausgeprägte Neigung deutlich, sich die Arbeitsweise nicht vom Gesetzgeber vorschreiben zu lassen. Fazit: negativ.
Umso erfreulicher war die Antwort vom TÜV Süd (bundesweit vertreten, u. a. in Hamburg auf dem Gelände der Zentrale der Zulassungsstelle und in 15366 Hoppegarten bei Berlin). Meine Email an die TÜV Süd-Zentrale in München wurde kompetent, prägnant und freundlich von Herrn Matthias Gerst eindeutig und positiv beantwortet. So weit mir aus dem Internet bekannt ist, war Herr Gerst an der Erstellung der Richtlinie auf Bundesebene beteiligt. Er ist wohl genau derjenige, der es wissen muss. Sollte es trotzdem bei einer TÜV Süd-Niederlassung ein Problem geben, Herr Gerst ist bei der Niederlassung Heilbronn, Station Vaihingen/Enz tätig (Tel. 07042/3599357). Fazit: 1. Wahl.
Zu b) Auch hier ist der TÜV Süd erste Wahl. Alternativ bietet sich die KÜS an. Hier hat von der Zentrale in Losheim am See (Saarland) Herr Florian Mai (Qualitätssicherung, Prüfingenieur) prägnant, eindeutig und positiv geantwortet. Er wies sinnvoller Weise noch darauf hin, dass generell nicht alle Prüfingenieure der KÜS die Berechtigung haben, ein Oldtimer-Gutachten zu erstellen.
Negativ fielen hier auf: DEKRA, TÜV Nord, GTÜ und FSP mit TÜV-Rheinland.
Die GTÜ verzichtete gleich auf eine Antwort auf meine beiden Fragen.
Die freundliche und umfangreiche Antwort der FSP war schwammig und nicht von juristischem Sachverstand geprägt. Der Versuch des „festnagelns“ meinerseits endete ebenfalls in einer freundlichen und umfangreichen aber wiederum schwammigen Antwort, die mit der obersten Leitung von FSP und TÜV-Rheinland abgestimmt war (hoheitliche Tätigkeit, umwelttechnischer Aspekt steht beim H-Kennzeichen nicht im Vordergrund, Rahmenbedingungen des Verordnungsgebers, jeder Vorgang ein Einzelfall, die praktische Umsetzung wird weniger gesehen, zukünftige Auslegung dieser Fragen noch nicht absehbar u. ä.).
Übersehen wurde offenbar, dass die Richtlinie weitestgehend keinen Rahmen vorgibt, sondern sehr detaillierte Anweisungen enthält. Diese Anweisungen sind von sämtlichen Prüforganisationen konsequent anzuwenden und nicht auszulegen oder weiter zu entwickeln und dann vom Kunden die Quadratur des Kreises zu verlangen! Die Auslegung und Weiterentwicklung des bestehenden Rechts ist in einer Demokratie nicht Aufgabe von Prüforganisationen, sondern die hoheitliche Aufgabe der Gerichte – und diese könnten auch alsbald mit der hier dargestellten Problematik beschäftigt werden (eventuelle Alternative für Leute ohne Rechtsschutzversicherung: Petitionsausschuss des Deutschen Bundestages).
Wäre ich Arbeitgeber und sollte einem Mitglied dieser Geschäftsleitung ein Zeugnis schreiben, würde ich die Formulierung verwenden „hat sich stets bemüht“(= Note 4-5). Ich denke, wer sich letztendlich so kundenfeindlich verhält, wie FSP/TÜV-Rheinland, verdient das Geld der Autofahrer GENERELL nicht!
Viel Erfolg den Young- und Oldtimerfahrern und den Umrüstbetrieben bei TÜV Süd und KÜS wünscht
autogaz