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Winken statt Blinken?

Verfasst: So 18. Apr 2010, 20:28
von Dannoso
Hallo,eine Frage: gelten die in den 70igern in der Fahrschule noch gelehrten Winkzeichen zum Abbiegen heute auch noch?Also bei einem Linkslenker: > linker Arm ausgestreckt aus den Fenster = links abbiegen> linker Arm nach oben aus dem Fenster = rechts abbiegenGrüsse

Winken statt Blinken?

Verfasst: So 18. Apr 2010, 22:32
von Gunvor
Zitat:Original erstellt von Dannoso am/um 18.04.2010 20:28:56Hallo,eine Frage: gelten die in den 70igern in der Fahrschule noch gelehrten Winkzeichen zum Abbiegen heute auch noch?Also bei einem Linkslenker:> linker Arm ausgestreckt aus den Fenster = links abbiegen> linker Arm nach oben aus dem Fenster = rechts abbiegenGrüsseMich würde wirklich interessieren, warum das für Dich wichtig/interessant ist.Wie könntest Du in die Situation kommen? Ich liebe so skurile Dinge - erinnert mich an die Fahrprüfungsfrage, ob ein per Hand gezogener Leiterwagen Vorfahrt haben kann. Ich freue mich schon auf eine solche Sammlung!Beste Grüße - Gunvor

Winken statt Blinken?

Verfasst: Mo 19. Apr 2010, 10:17
von Dannoso
Hallo Gunvor,VK Autos haben manchmal keine Blinkanlage!Da ist die Frage schon berechtigt ob ein Handzeichen rechlich gesehen ok ist? Eine rot/grüne Kelle als Richtungszeichen ist erlaubt! Nur, wenn man alleine fährt ist das in der "Bedienung" recht umständlich.GrüsseBeitrag geändert:19.04.10 10:16:16

Winken statt Blinken?

Verfasst: Mo 19. Apr 2010, 11:04
von ventilo
und wie "Warnblinkt" man dann?stellt man sich mit zwei Kellen oben auf's Dach und fuchtelt wie ein Flugzeug-Einweiser auf dem Vorfeld herum?

Winken statt Blinken?

Verfasst: Mo 19. Apr 2010, 11:27
von FrankWo
Hallo, Dannoso,eine Antwort, zu einem § zusammengefasst, ist hier nicht möglich - es gilt, zu würdigen, wie der der 'Schadensfall/SF' entstand.Grundsätzlich dürfen ledeglich verkehssichere Fahrzeuge geführt werden. Mit dem wissentlichen Ausfall der Fahrtrichtungsanzeiger gilt der Betrieb des Wagens bereits als untersagt.Ansonsten greift noch §1 - Grundsatz allumfassender gegenseitiger Rücksichtnahme. Dies gilt besonders für für den Umgang mit Altwagen/AW. Es wird auch bei Fahranfänger(inne)n/FA als bekannt vorausgesetzt, das man gegenüber AW grössere fahrerische Sorgfalt, somit nicht nur Abstände zu halten hat, um trotz spärlicher Beleuchtung und mittlerweile befremdend anmuten könnender Mechanikteile mit Hinweisbedeutung, auf diese folgerichtig reagieren zu können.Bei Ersatz-Hinweisen im Sinne des Hand-/Arm-Einsatzes gilt (ergänzend)der zumutbare Wissensstand der am SF beteiligten Personen. Alle Maßnahmen haben deutlich erkennbar zu erfolgen und müssen in ihrer Be-Deutung unmißverständlich sein, um als Ersatz für ausgefallene Elektrik angemessen gelten zu können. Was vor Jahrzehnten noch in Fahrschulen gelehrt wurde, sollte noch erinnerungsfähig abrufbar sein. Für FA gilt die Unmissverständlichkeit der Ersatz-Zeichen als Maßstab für das eigene Verhalten - im Zweifel immer Geschwindigkeits-/<> Abstands-Anpassung - da man ansonsten an der Schaffung einer unklaren Verkehrslage nicht ledeglich mit beteiligt sondern auch mit-schuldig ist, insbesondere, wenn diese zu einem SF führt ...,... mit Grüssen von FrankWo

Winken statt Blinken?

Verfasst: Mo 19. Apr 2010, 11:41
von RA-Wilke
Die Straßenverkehrsordnung regelt kurioserweise nur, WANN man blinkt aber nicht WIE. Auch die oft gehörte Regel, daß mindestens drei Blinkintervalle vorgeschrieben sind, gibt es nicht. Fest steht nur, dass Fahrtrichtungsänderungen rechtzeitig und deutlich angezeigt werden müssen, damit fällt die Armwinker-Variante zumindest bei Dunkelheit schonmal durch. Aus der Tatsache, dass gem. StVZO eine Blinkanlage generell vorgeschrieben ist, kann man außerdem folgern, dass der Gesetzgeber das Winken mit dem Arm grundsätzlich als nicht ausreichend deutlich ansieht. Bei einem dadurch verursachten Auffahrunfall hätte man als "Winkender" also eher sclechte Karten.

Winken statt Blinken?

Verfasst: Mo 19. Apr 2010, 13:00
von Gunvor
@ DannosoJetzt verstehe ich so halbwegs - ich hatte als Zeitraum die 70er Jahre im Kopf, wo Du die Fahrschulregeln erwähnst - Gruß Gunvor

Winken statt Blinken?

Verfasst: Mo 19. Apr 2010, 16:29
von oldierolli
Hallo, wie RA-Wilke schon geschrieben hat: in der STVO steht NICHTS vom BLINKEN, sondern nur das RECHTzeitige ANKÜNDIGEN der Fahrtrichtungsänderung mit FahrtrichtungsANZEIGER. Eine Beschreibung des ANZEIGERS ist nicht gegeben. Es wird für den "Normalfall" wohl die Einrichtung gem. Betriebserlaubnis vorausgesetzt, was aber den Gebrauch ANDERER Einrichtungen im NOTfall etc. nicht ausschließen dürfte. Gruß. Rolf

Winken statt Blinken?

Verfasst: Mo 19. Apr 2010, 18:16
von wagalaweia
Bei meinem Motorrad muß ich natürlich auch das Abbiegen per Hand anzeigen.Warum soll das also verboten sein?Ich meine mich auch erinnern zu können,daß in Notfällen dies für PKW auch empfohlen wurde.Gruß Wala

Winken statt Blinken?

Verfasst: Mo 19. Apr 2010, 18:23
von Tante Ilse
Bei meinem Monoposto hats auch keine Blinker oder Zeiger dran. Da bei uns einige Gesetze nicht rückwirkend auf Fahrzeuge vor 1932 angewendet werden, darf ich ganz offiziell mit Handzeichen fahren. Da ich auch nachts fahren möchte, überlege ich mir, die Mittelfinger zu beleuchten.Gruss,T.I.