Reifenprofil
Verfasst: Di 22. Okt 2002, 15:27
Hallo zusammen,mal eine Frage an die Interpreten von Gesetzestexten.Wie kann ich aus dem Text des §36 Stvzo erkennen was wirklich für eine Mindestprofilgestaltung sich hinter diesem Passus verbirgt?2) Die Räder der Kraftfahrzeuge und Anhänger müssen mit Luftreifen versehen sein, soweit nicht nachstehend andere Bereifungen zugelassen sind. Als Luftreifen gelten Reifen, deren Arbeitsvermögen überwiegend durch den Überdruck des eingeschlossenen Luftinhalts bestimmt wird. Luftreifen an Kraftfahrzeugen und Anhängern müssen am ganzen Umfang und auf der ganzen Breite der Lauffläche mit Profilrillen oder Einschnitten versehen sein. Das Hauptprofil muß am ganzen Umfang eine Profiltiefe von mindestens 1,6 mm aufweisen; als Hauptprofil gelten dabei die breiten Profilrillen im mittleren Bereich der Lauffläche, der etwa 3/4 der Laufflächenbreite einnimmt. Jedoch genügt bei Fahrrädern mit Hilfsmotor, Kleinkrafträdern und Leichtkrafträdern eine Profiltiefe von mindestens 1 mm.Gibt es irgendwo eine Beschreibung über die Gestaltung?Z.B. mindestens 3 Rillen auf dem Umfang?oder Querrillen alle 4cm? oder Rillen über 75% der Reifenbreite?Es wäre mal interessant was wirklich Mindesprofil bedeutet.Auf Eure Reschersche gespannt und erwartungsvoll wartendHelmut