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Anbauanleitungen für Peka AHK´s (HILFE BENÖTIGT DRINGEND)

Verfasst: Mo 14. Jan 2002, 12:08
von Claudi
Hallo,habe aus beruflichen gründen viel mit AHK´s zu tun und bin aus diesem Grund auch Ansprechpartner des Camping Oldie Clubs. Als ich einen Hilferuf bekam habe ich mich auf die Suche nach den verbliebenen Anbauanleizungen für alte Peka AHK´s gemacht. (Peka hat letztes Jahr Insolvenz gemacht). Der Insolvenzverwalter hat mir bis heute nicht gesagt wer die Anbauanleitungen bekommen hat oder ob Sie noch zu haben sind. (Habe im Hintergrund sowas wie sollte in den Schredder gehört). Mein Chef wollte Sie aufkaufen und keine Nachricht vom Insolvenzverwalter bekommen. Ich habe dann noch mehrmals versucht ihn anzurufen (angeblich nicht im Haus und ein Rückruf kommt auch keiner). Was kann ich unternehmen um herauszufinden was damit passiert ist. Ohne Anbauanleitung keine TÜV abnahme bei alten Autos. Kann mir einer helfen? Ich denke dieses Thema geht die ganze Szene an. Wer Namen und Adresse des Insolvenzverwalters will kan mir eine mail schicken. Danke im vorraus.Gruß Claudia

Anbauanleitungen für Peka AHK´s (HILFE BENÖTIGT DRINGEND)

Verfasst: Mi 16. Jan 2002, 23:13
von Th. Dinter
Hi Claudia,nur ein schwacher Trost: bei Fahrzeugen bis 1955 (ich hoffe das Jahr stimmt) muß die Anh.-Kuppl. nicht Bauart-geprüft sein. Das kann der Prüfer per Einzelgutachten machen (wenn er will).grußthomas[Diese Nachricht wurde von Th. Dinter am 16. Januar 2002 editiert.]

Anbauanleitungen für Peka AHK´s (HILFE BENÖTIGT DRINGEND)

Verfasst: Do 17. Jan 2002, 01:58
von DEUVET
Genau ist es "Erstzulassung vor dem 1.Januar 1954".Da wurde die Bauartgenehmigung eingeführt, damals die Schlangenlinie.DEUVET[Diese Nachricht wurde von DEUVET am 17. Januar 2002 editiert.]

Anbauanleitungen für Peka AHK´s (HILFE BENÖTIGT DRINGEND)

Verfasst: Do 17. Jan 2002, 21:28
von 80gte76
Hallo Deuvet,Kannst Du mir die Quelle deines Wissens mitteilen?Mir wurde folgendes mitgeteilt: Das nach §22a StVZO Abs.1 Nr. 6 Einrichtungen zur Verbindung von Fahrzeugen der Bauartgenehmigung bedürfen, und nach Abs. 2 ein Prüfzeichen haben müssen.Dieses Prüfzeichen braucht allerdings nicht vorhanden sein, wenn die Einrichtung vor dem 01.Jan.1954 erstmals in den Verkehr gekommen ist. (§72 StVZO zu §22a Abs.2)Wo steht Deine Version, daß die Kupplung nicht Bauartgenehmigungspflichtig ist?Würd das gern dem TÜV-Prüfer kommentieren!Gruß Chris

Anbauanleitungen für Peka AHK´s (HILFE BENÖTIGT DRINGEND)

Verfasst: Do 17. Jan 2002, 21:31
von 80gte76
Hallo Claudia,Soweit ich weiß hat der TÜV (zumindest bei uns) nahezu alle Anbauanleitungen für Peka, Westfalia, etc. - zumindest was die alten Fahrzeugtypen betrifft!Gruß Chris

Anbauanleitungen für Peka AHK´s (HILFE BENÖTIGT DRINGEND)

Verfasst: Do 17. Jan 2002, 22:42
von DEUVET
Du beziehst dich warscheinlich auf meinen Beitrag unter Anhängerkupplung (allgemein).Ich habe dort nicht behauptet, dass eine Kupplung nicht bauartgenehmigungspflichtig ist. Im Gegenteil: Ich habe gesagt, dass man damit zu einem Sachverständigen (nicht Prüfer) zwecks Abnahme gehen muss - dann hat man ja die "Bauartgenehmigung" per Einzelabnahme.Und solch einen Sachverständigen muss man finden. Der "normale" Prüfer bezieht sich auf seine Vorschriften und dann kommt genau das raus, was Du als Auskunft bekommen hast.Ausserdem beschränkt sich das auf Oldtimer, für die man nichts mehr "im Laden" kaufen kann. Die Bauartgenehmigungspflicht zeichnet sich im Übrigen durch das Prüfzeichen aus. Vor dem 1.1.54 (da hast Du recht) gab es auch noch keine Bauartgenehmigung wie wir sie heute kennen.Eine Kupplung, die vor diesem Datum hergestellt wurde, kann also ohne Vorhandensein eines Prüfzeichens (=Bauartgenehmigung) im Ermessen des Sachverständigen eingetragen werden.Grüße, Martin[Diese Nachricht wurde von DEUVET am 17. Januar 2002 editiert.]