Was macht eigentlich...
Moderatoren:oldsbastel, Tripower
Ist Landkreisbezogen unterschiedlich. Jedenfalls rechtfertigt es keine Ausnahmegenehmigung für 41,- Euro, wenn es vom TÜV so eingetragen wurde. Dann ist es keine Ausnahme, sondern vorgeschrieben. Ausnahmen sind es, wenn ein Golf V-Fahrer sich ein kleines holt, was ich schon häufig gesehen habe...
Lieben Gruß, Michael.
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Re: Was macht eigentlich...
Moin Moin !
Nachzulesen in der StVZO § 70 :
http://www.gesetze-im-internet.de/stvzo ... 50937.html
Früher gab es eine gesetzliche Regelung,wonach bei Motorrädern ,die vor einer best. EZ in den Verkehr gekommen waren,bei nicht ausreichender Ausleuchtung oder aus Platzgründen ein kleines Kennzeichen erteilt werden konnte,da war natürlich keine Ausnahmegen,erforderlich. Leider ist dieser Passus beim Inkrafttreten der FZV ersatzlos weggefallen.
MfG Volker
MfG Volker
Nein ,das ist falsch ! Es wurde vom aas eine Abweichung von den Vorschriften festgestellt ! Er hat keine Berechtigung,diese gutzuheissen,sondern hier wie auch bei sogenannten Eintragungen ist es seine Aufgabe,festzustellen,ob das Fzg auch mit den Änderungen den Vorschriften entspricht. Ist dieses eben nicht der Fall,aber aus irgendwelchen Gründen diese Abweichung erforderlich, so kann er die Eintragung vornehmen,aber eben mit dem Hinweis an die Zul.stelle,dass hierfür eine Ausnahmegen. erforderlich ist. Ausnahmegen. können nur von der Bez.regierung oder einer von ihr dazu befugten ,nachgeordneten Stelle (das kann dann die Zul.stelle sein ) erteilt werden , nicht aber vom aaS !.Ist Landkreisbezogen unterschiedlich. Jedenfalls rechtfertigt es keine Ausnahmegenehmigung für 41,- Euro, wenn es vom TÜV so eingetragen wurde. Dann ist es keine Ausnahme, sondern vorgeschrieben. Ausnahmen sind es, wenn ein Golf V-Fahrer sich ein kleines holt, was ich schon häufig gesehen habe..
Nachzulesen in der StVZO § 70 :
http://www.gesetze-im-internet.de/stvzo ... 50937.html
Früher gab es eine gesetzliche Regelung,wonach bei Motorrädern ,die vor einer best. EZ in den Verkehr gekommen waren,bei nicht ausreichender Ausleuchtung oder aus Platzgründen ein kleines Kennzeichen erteilt werden konnte,da war natürlich keine Ausnahmegen,erforderlich. Leider ist dieser Passus beim Inkrafttreten der FZV ersatzlos weggefallen.
MfG Volker
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Re: Was macht eigentlich...
Wozu Ausnahmen, wenn die Mindestgröße und das größtmögliche Maß vorgegeben ist. Wenn die Zul.-Stellen willkürlich nur die Kuchenbleche verteilen, oder gegen Bares die Kleinen rausrücken, dann entspricht das m.M.n. einer vorsätzlichen Täuschung und Vorenthaltung.
Wartet ab, die Änderung des Textes zugunsten des Bürgers wird nicht lange auf sich warten lassen.
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Lieben Gruß, Michael.
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Re: Was macht eigentlich...
"Früher gab es eine gesetzliche Regelung,wonach bei Motorrädern ,die vor einer best. EZ in den Verkehr gekommen waren,bei nicht ausreichender Ausleuchtung oder aus Platzgründen ein kleines Kennzeichen erteilt werden konnte,da war natürlich keine Ausnahmegen,erforderlich. Leider ist dieser Passus beim Inkrafttreten der FZV ersatzlos weggefallen."
Und dies war in der oben gezeigten Zulassung der Fall.Wieso ist dieses Fahrzeug plötzlich nicht mehr vorschriftsmäßig und bedarf einer Ausnahmegenehmigung?Der Passus wurde doch VOR Inkrafttreten der FZV vom TÜV eingetragen.Wenn ich heute ein altes Krad importiere und zulassen möchte fällt das natürlich unter die neue FZV und braucht u.U. eine Ausnahme.
Aber Fahrzeuge,die vorher schon so genehmigt waren?Wo bleibt da die Logik des "Stichtagsprinzips" der StVZO?
Grüße
Und dies war in der oben gezeigten Zulassung der Fall.Wieso ist dieses Fahrzeug plötzlich nicht mehr vorschriftsmäßig und bedarf einer Ausnahmegenehmigung?Der Passus wurde doch VOR Inkrafttreten der FZV vom TÜV eingetragen.Wenn ich heute ein altes Krad importiere und zulassen möchte fällt das natürlich unter die neue FZV und braucht u.U. eine Ausnahme.
Aber Fahrzeuge,die vorher schon so genehmigt waren?Wo bleibt da die Logik des "Stichtagsprinzips" der StVZO?
Grüße
- oldsbastel
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Re: Was macht eigentlich...
Eine Ausnahmegenehmigung des Regierungspräsidenten ist schon seit langen Jahren erforderlich. Der TÜV kann keine Ausnahmegenehmigung erteilen. Er stellt nur fest, dass ohne vertretbare Änderung kein großes Kennzeichen angebaut werden kann. Das heißt aber nicht, dass dir die Zulassungsstelle auch automatisch ein kleines Kennzeichen gibt. Dazu ist dann eine Ausnahmegenehmigung erforderlich.
Und dieses Theater haben wir hier in den letzten Jahren mehrfach erfolglos durchexerziert. Zumindest in Kassel beißt du da auf Granit.
Und dieses Theater haben wir hier in den letzten Jahren mehrfach erfolglos durchexerziert. Zumindest in Kassel beißt du da auf Granit.
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Re: Was macht eigentlich...
Die Ausnahme erteilt das Straßenverkehrsamt.
Es geht hier um Krafträder,die vor dem 1.7.58 erstmals zugelassen wurden und bisher(vor Inkrafttreten der neune FZV) KEINE Ausnahme für ein kleines Kennzeichen brauchten.Nochmal:Wieso gilt da kein Bestandsschutz?
Und die ein kleines Kennzeichen haben:Fahren die jetzt alle ohne gültige Betriebserlaubnis rum?Können die jetzt plötzlich eine Anzeige bekommen.Das wäre eine nicht hinnehmbare Rechtsunsicherheit.
Grüße
Es geht hier um Krafträder,die vor dem 1.7.58 erstmals zugelassen wurden und bisher(vor Inkrafttreten der neune FZV) KEINE Ausnahme für ein kleines Kennzeichen brauchten.Nochmal:Wieso gilt da kein Bestandsschutz?
Und die ein kleines Kennzeichen haben:Fahren die jetzt alle ohne gültige Betriebserlaubnis rum?Können die jetzt plötzlich eine Anzeige bekommen.Das wäre eine nicht hinnehmbare Rechtsunsicherheit.
Grüße
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Re: Was macht eigentlich...
Moin Moin !
Der "TÜV" kann keine Ausnahmegen. erteilen ,sondern lediglich eine Abweichung von den Vorschriften feststellen. Woher nimmst du überhaupt die Erkenntniss,das der Eintrag vor Inkrafttreten der FZV erfolgte ? Vor Inkrafttreten bedurfte es diesen Eintrages gar nicht,da das Fzg sowieso mit einem kleinen KZ ausgerüstet werden konnte.Was offensichtlich fehlte,war der Eintrag " Ausnahmegen . mit ....... erteilt " Da die Zul.nach dem Inkraftreten der FZV erfolgte,musste logischerweise eine Ausnahmegen erteilt werden.
Möglicherweise war auch schon einmal vorher eine solche erteilt worden. Man sollte dieses immer sofort in die Papiere eintragen lassen ! Eine Ausnahmegen,wie oben eingescannt,ist nämlich nicht unbedingt üblich,ich kenne diese oft als personenbezogen und nicht übertragbar ! Diese Feinheiten werden allerdings üblicherweise nicht mit eingetragen,in einem solchen Fall gibt es keine Probleme beim Ummelden in einen anderen Landkreis oder bei Besitzerwechsel.
MfG Volker
Immer noch nicht verstanden !!Und dies war in der oben gezeigten Zulassung der Fall.Wieso ist dieses Fahrzeug plötzlich nicht mehr vorschriftsmäßig und bedarf einer Ausnahmegenehmigung?Der Passus wurde doch VOR Inkrafttreten der FZV vom TÜV eingetragen.Wenn ich heute ein altes Krad importiere und zulassen möchte fällt das natürlich unter die neue FZV und braucht u.U. eine Ausnahme.
Aber Fahrzeuge,die vorher schon so genehmigt waren?Wo bleibt da die Logik des "Stichtagsprinzips" der StVZO?
Der "TÜV" kann keine Ausnahmegen. erteilen ,sondern lediglich eine Abweichung von den Vorschriften feststellen. Woher nimmst du überhaupt die Erkenntniss,das der Eintrag vor Inkrafttreten der FZV erfolgte ? Vor Inkrafttreten bedurfte es diesen Eintrages gar nicht,da das Fzg sowieso mit einem kleinen KZ ausgerüstet werden konnte.Was offensichtlich fehlte,war der Eintrag " Ausnahmegen . mit ....... erteilt " Da die Zul.nach dem Inkraftreten der FZV erfolgte,musste logischerweise eine Ausnahmegen erteilt werden.
Möglicherweise war auch schon einmal vorher eine solche erteilt worden. Man sollte dieses immer sofort in die Papiere eintragen lassen ! Eine Ausnahmegen,wie oben eingescannt,ist nämlich nicht unbedingt üblich,ich kenne diese oft als personenbezogen und nicht übertragbar ! Diese Feinheiten werden allerdings üblicherweise nicht mit eingetragen,in einem solchen Fall gibt es keine Probleme beim Ummelden in einen anderen Landkreis oder bei Besitzerwechsel.
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Re: Was macht eigentlich...
"Der "TÜV" kann keine Ausnahmegen. erteilen ,sondern lediglich eine Abweichung von den Vorschriften feststellen. Woher nimmst du überhaupt die Erkenntniss,das der Eintrag vor Inkrafttreten der FZV erfolgte ? Vor Inkrafttreten bedurfte es diesen Eintrages gar nicht,da das Fzg sowieso mit einem kleinen KZ ausgerüstet werden konnte.Was offensichtlich fehlte,war der Eintrag " Ausnahmegen . mit ....... erteilt " Da die Zul.nach dem Inkraftreten der FZV erfolgte,musste logischerweise eine Ausnahmegen erteilt werden."
1.Ist mir durchaus klar,daß der Sachverständige keine Ausnahme erteilen kann,sondern nur die Abweichung formuliert.Dies ist absolut unstrittig und war schon immer so.
2.War vor Inkrafttreten der FZV keine Ausnahme erforderlich.Unstrittig.Warum soll da jemand eine Ausnahme verlangt/genehmigt haben?
3.Ist in der abgebildeten Zulassung der Stand nach alter StVZO rechtmäßig festgestellt.Nach Inkrafttreten der FZV kann der gar nicht erfolgt sein da § 60 da gar nicht mehr gültig.
4.Die abgebildete Zulassung ist ein Formular NACH Inkrafttreten (Umschreibung eines alten Briefs in neue Zulassungsbescheinigung)der FZV-oder etwa nicht?
" Da die Zul.nach dem Inkraftreten der FZV erfolgte,musste logischerweise eine Ausnahmegen erteilt werden."
5.Import?Nein.Diese Logik erschließt sich mir nicht.Das Fahrzeug ist in D schon vor FZV zugelassen worden.Ausdrücklich mit kleinem Kennzeichen.Es handelt sich doch nur um einen Halterwechsel.
Grüße
1.Ist mir durchaus klar,daß der Sachverständige keine Ausnahme erteilen kann,sondern nur die Abweichung formuliert.Dies ist absolut unstrittig und war schon immer so.
2.War vor Inkrafttreten der FZV keine Ausnahme erforderlich.Unstrittig.Warum soll da jemand eine Ausnahme verlangt/genehmigt haben?
3.Ist in der abgebildeten Zulassung der Stand nach alter StVZO rechtmäßig festgestellt.Nach Inkrafttreten der FZV kann der gar nicht erfolgt sein da § 60 da gar nicht mehr gültig.
4.Die abgebildete Zulassung ist ein Formular NACH Inkrafttreten (Umschreibung eines alten Briefs in neue Zulassungsbescheinigung)der FZV-oder etwa nicht?
" Da die Zul.nach dem Inkraftreten der FZV erfolgte,musste logischerweise eine Ausnahmegen erteilt werden."
5.Import?Nein.Diese Logik erschließt sich mir nicht.Das Fahrzeug ist in D schon vor FZV zugelassen worden.Ausdrücklich mit kleinem Kennzeichen.Es handelt sich doch nur um einen Halterwechsel.
Grüße
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Re: Was macht eigentlich...
Hier in Kassel läuft das über den RP und auch nur unter Vorführung des Fahrzeuges.wagalaweia hat geschrieben:Die Ausnahme erteilt das Straßenverkehrsamt.
Sinngemäße Aussage: "Solange Sie ein großes Kennzeichen montieren können gibt es keine Ausnahmegenehmigung für ein kleines Kennzeichen. Was der TÜV einträgt ist egal!"