Seite 1 von 1

Aufteilung "Rück/Brems/Blinklichter"

Verfasst: Sa 4. Dez 2010, 02:56
von oldierolli
Hallo, ich will beim Cadillac (gab es in einigen Modellen)von der EIN-Kammerleuchte umrüsten auf ZWEI rote Leuchten. Die Rückfahrscheinwerfer sollen in den Heckdeckel rein. Ist es wurscht, ob das Bremslicht auf das Rücklicht geschaltet wird oder zusammen mit dem Blinker? Muss der Blinker immer außen liegen, oder kann auch das Rücklicht außen liegen? Ehe ich die neueste StVZO durchwühle kann mir evtl. jemand das "sofort" darstellen? Leuchtenden Gruß. Rolf

Aufteilung "Rück/Brems/Blinklichter"

Verfasst: Sa 4. Dez 2010, 09:05
von Z1-VX
Der Blinker darf durchaus auch innen liegen, sonst hatte ein Renault R16 nie eine Zulassung gekommen, siehe hier:http://de.wikipedia.org/w/in...estamp=2 ... GrußDieter

Aufteilung "Rück/Brems/Blinklichter"

Verfasst: So 5. Dez 2010, 00:09
von schreyhalz
Moin Moin !Zitat:Ehe ich die neueste StVZO durchwühleSolange keine Nachrüstungspflicht vorliegt,gilt für dich immer die StVZO in der zur Zeit der EZ des Fzgs gültigen Fassung .Dewegen bitte bei allen Anfragen dieser oder ähnlicher Art : Ohne genaue EZ ist alles nur ein Gestochere im Nebel !Ich vermute mal,das Fzg ist älter als 20 Jahre und hat vermutlich eine EBE.Dann kannst du so ziemlich alles machen,was du möchtest,denn bei Blinkern haben unsere Gesetzgeber es damals versäumt,eine genaue Anbaulage oder eine Höchstanzahl festzulegen."(3) Als Fahrtrichtungsanzeiger sind nur Blinkleuchten für gelbes Licht zulässig.(4) Erforderlich als Fahrtrichtungsanzeiger sind1. an mehrspurigen Kraftfahrzeugen paarweise angebrachte Blinkleuchten an der Vorderseite und an der Rückseite. Statt der Blinkleuchten an der Vorderseite dürfen Fahrtrichtungsanzeiger am vorderen Teil der beiden Längsseiten angebracht sein. An Fahrzeugen mit einer Länge von nicht mehr als 4 m und einer Breite von nicht mehr als 1,60 m genügen Fahrtrichtungsanzeiger an den beiden Längsseiten. An Fahrzeugen, bei denen der Abstand zwischen den einander zugekehrten äußeren Rändern der Lichtaustrittsflächen der Blinkleuchten an der Vorderseite und an der Rückseite mehr als 6 m beträgt, müssen zusätzliche Fahrtrichtungsanzeiger an den beiden Längsseiten angebracht sein,""§ 54 (Fahrtrichtungsanzeiger)gilt nicht für Krafträder, die vor dem 1. Januar 1962 erstmals in den Verkehr gekommen sind.§ 54 Abs. 1a (Anbringung der Fahrtrichtungsanzeiger an beweglichen Fahrzeugteilen)tritt in Kraft am 1. Januar 1987 für die von diesem Tage an erstmals in den Verkehr kommenden Fahrzeuge.§ 54 Abs. 3 (Blinkleuchten für rotes Licht)Statt der in § 54 Abs. 3 aufgeführten Blinkleuchten für gelbes Licht dürfen an den vor dem 1. Januar 1970 in den Verkehr gekommenen Fahrzeugen Blinkleuchten für rotes Licht angebracht sein, wie sie bisher nach § 54 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe b in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Dezember 1960 (BGBl. I S. 897) zulässig waren.§ 54 Abs. 3 (Winker für gelbes Blinklicht und Pendelwinker)Statt der in § 54 Abs. 3 vorgeschriebenen Blinkleuchten für gelbes Licht dürfen an den vor dem 1. April 1974 erstmals in den Verkehr gekommenen Fahrzeugen Winker für gelbes Blinklicht oder Pendelwinker für gelbes Dauerlicht angebracht sein, wie sie bisher nach § 54 Abs. 3 Nr. 3 in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Dezember 1960 (BGBl. I S. 897) zulässig waren.§ 54 Abs. 4 Nr. 2 (an Krafträdern angebrachte Blinkleuchten)ist spätestens ab dem 17. Juni 2003 auf die von diesem Tage an erstmals in den Verkehr kommenden Fahrzeuge anzuwenden. Auf Krafträder, die vor dem genannten Datum erstmals in den Verkehr kommen, bleibt § 54 Abs. 4 Nr. 2 in der vor dem 1. April 2000 geltenden Fassung anwendbar.§ 54 Abs. 4 Nr. 5 (zusätzliche Blinkleuchten an den Längsseiten von mehrspurigen Fahrzeugen)ist spätestens1. ab 1. Januar 1992 auf erstmals in den Verkehr kommende Kraftfahrzeuge,2. ab 1. Juli 1993 auf erstmals in den Verkehr kommende Sattelanhänger und3. ab dem Tag der nächsten vorgeschriebenen Hauptuntersuchung (§ 29), die nach dem 1. Juli 1993 durchzuführen ist, auf andere Kraftfahrzeuge und Sattelanhängeranzuwenden. "MfG Volker

Aufteilung "Rück/Brems/Blinklichter"

Verfasst: So 5. Dez 2010, 01:52
von oldierolli
Hallo, danke, aber was ist mit dem Bremslicht: besser mit Rücklicht (bei Dunkelheit "Aufhellung") oder mit Blinker, so dass nur eine Seite Dauerlicht hat? Mein Geschmack tendiert zum Rücklicht, weil tags deutlicher. Es ist 57er Baujahr. Gruß. Rolf

Aufteilung "Rück/Brems/Blinklichter"

Verfasst: So 5. Dez 2010, 10:22
von schreyhalz
Moin Moin !würde ich auch so sehen,zumal es eine auch heute übliche Bauweise ist.Bei allen erlaubten Varianten sollte man den Sicherheitsaspekt nicht vernachlässigen,es nützt dir wenig,wenn du im Falle,dass dir jemand ins Heck gerauscht ist,wenig,wenn du zwar die Vorschriften eingehalten hast,aber der Auffahrende dein Abbremsen nicht erkannt hat.Das erleichtert nur die Feststellung der Schuldfrage,aber den Schaden hast du so oder so.Aus diesem Grund habe ich bei meinem Panhard auch die Blinker mit den Bremslichtanschlüssen getauscht,da ich lieber rote Bremslichter und gelbe Blinker haben wollte,obwohl ich nach der EZ es bei der serienmässigen Ausführung hätte belassen können.MfG Volker

Aufteilung "Rück/Brems/Blinklichter"

Verfasst: Mo 6. Dez 2010, 10:21
von two-lane
Dito,auf jedenfall zusammen mit Rücklicht!Daß bei der anderen Schaltung auf einer Seite "der Blinker steht" und auf der anderen "das Bremslicht blinkt" genau das dient ja meist als Vorwand (es nicht gesehen zu haben) bei einem Unfall.(und der Caddy hat ja man nur so kleine Lichterchen)two-lane

Aufteilung "Rück/Brems/Blinklichter"

Verfasst: Mo 6. Dez 2010, 11:29
von Vette58
Blinker innen werde ich auch haben. Waren damals Serienmäßig so. Lediglich vorn musste ich die Positionslampen zu Blinkern umfunktionieren.GrußUli

Aufteilung "Rück/Brems/Blinklichter"

Verfasst: Mo 6. Dez 2010, 22:58
von Thomas404
Hallo Uli,schönes Auto, aber ich würde Dir aus Sicherheitsgründen dringend raten, Blinker und Bremslichter zu vertauschen. Das Bremslicht sollte ziemlich hoch sein. (Wenn ich neue Autos sehe, bei denen die dritte Bremsleuchte an der Unterkante der Heckscheibe sitzt anstatt an der Oberkante, frage ich mich immer, wer dem Konstrukteur ins Hirn gespuckt hat.)Und für die Blinker hat früher zumindest bei Krafträdern der § 54 Abs. 4 Nr. 2 StVZO einen Mindestabstand vorgeschrieben.Wie es aktuell in der FZV aussieht, weiß ich nicht.Kann momentan leider nicht nachschauen; ich muß heute noch etwas anderes fertigmachen.Viele Grüße Thomas

Aufteilung "Rück/Brems/Blinklichter"

Verfasst: Mi 8. Dez 2010, 14:38
von schreyhalz
Moin Moin !Zitat:Und für die Blinker hat früher zumindest bei Krafträdern der § 54 Abs. 4 Nr. 2 StVZO einen Mindestabstand vorgeschrieben.Wie es aktuell in der FZV aussieht, weiß ich nicht.Erstens handelt es sich hier um kein Kraftrad,zweitens ist es unerheblich,ob StVZO oder FZV.Es wäre (wenn es sich denn um ein Krad handeln würde) lediglich interessant,ob das Fzg eine nationale oder EG-Betriebserlaubnis hat.(Blinkerabstand hinten nach ABE/EBE 240 mm,nach EG 180 mm beim Krad)Da es sich um einen PKW mit höchstwahrscheinlich EBE ,mit Sicherheit jedenfalls keine EG-BE handelt,gilt die StVZO in der Fassung der EZ des Fzgs.Nachgerüstet werden muss lediglich eine Warnblinkanlage,diese muss Vorrang vor den Bremsleuchten haben,schon deswegen empfiehlt sich der Einbau der Bremsleuchten in die Rückleuchten.Bei EZ 57 brauchts auch keine NSL oder Rückfahrscheinwerfer,allerdings sind 2 bauartgen. Rückstrahler vorgeschrieben.Diese sind an US-Fzgen fast nie verbaut und müssen nachgerüstet werden.MfG Volker