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Kleines Kennzeichen...

Verfasst: Do 1. Jul 2010, 10:29
von Jetta-Driver
Ich habe mir ein altes Triumph Motorrad (Bj. 1950) mit Starrahmen gekauft und möchte es kommende Woche zulassen. Derzeit hat es das obligatorische kleine Kennzeichen (Leichtkraftradgröße) und genau diese Größe sollte nach Möglichkeit auch wieder drauf. Problem ist nur, dass die Zulassungsstelle der Stadt Frankfurt am Main dies immer verweigert.Obwohl alle angrenzenden Städte und Gemeinden Oldtimer-Motorrädern kleine Kennzeichen zuteilen, wurde mir schon an meiner Horex Regina (Bj. 1951) ein Kuchenblech verpasst – was stets auf Treffen Hohn und Spott nach sich zog.Frage: Gibt es nicht eine allgemein gültige Rechtsgrundlage, die auch von den Betonköpfen in Frankfurt akzeptiert werden muss? Das die elektrische Anlage eines Oldtimer-Motorrades gar nicht in der Lage ist ein großes Schild auszuleuchten, interessiert die willkürlichen Sesselpupser nicht...

Kleines Kennzeichen...

Verfasst: Do 1. Jul 2010, 10:55
von ventilo
Dieses Thema ist z.Zt. sehr aktuell und wird offensichtlich regional unterschiedlich gehandhabt. Ich zitiere mal aus einer VDA Mitteilung diesbezüglich:Einsatz von Sondergrößen bei MotorradkennzeichenSeit der Einführung der derzeit geltenden Fahrzeugzulassungsordnung (2006) gibt es keine Regelung hinsichtlich der Nummernschildgröße von Motorrädern mehr. Zwar geben ca. 75% aller deutschen Zulassungsstellen weiterhin kleine Schilder aus, der Rest besteht jedoch auf großen Schildern, was zu Lasten der Optik und der Sicherheit (Ausleuchtung) geht.Die Behörden wurden gebeten hier wiederum eine generelle Ausnahme für alte Motorräder zu ermöglichen.Das KBA ist wurde wohl schon eingeschaltet und soll die Zulassungsstellen anweisen in Zukunft großzügiger Ausnahmen zuzulassen. Bleibt zu hoffen, daß damit auch die "Kuchenbleche" an Import-Oldies wieder verschwinden.

Kleines Kennzeichen...

Verfasst: Do 1. Jul 2010, 11:06
von Michael P
Das sich die EU Richtlinien über Kennzeichengrößen und die darauf aufbauende FZV (Fahrzeug Zulassungsverordnung) nur auf Fahrzeuge bezieht, die nach 1992 eine ABE erhalten haben, siehe 2002/24/EG, gelten weiterhin die Kennzeichengrößen, wie in der ABE „Nr“ beschrieben. (... wie damals üblich, ... für das die Beleuchtungseinrichtung bemessen war.)Ich bitte daher ein "verkleinertes zweizeiliges Kennzeichen" zu genehmigen. Die FZV wird vom Bundesministerium für Justiz veröffentlicht. Es handelt sich dabei um Gesetze und Rechtsverordnungen für die Bundesrepublik Deutschland.2002/24/EG:Diese Richtlinie gilt für alle zur Teilnahme am Straßenverkehr bestimmten zweirädrigen oder dreirädrigen Kraftfahrzeuge mit oder ohne Doppelrad (mit individuellen Luftreifen) sowie deren Bauteile oder selbständige technische Einheiten. Diese Richtlinie gilt nicht für die nachstehend genannten Fahrzeuge:• Fahrzeuge mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von bis zu 6 km/h;• fußgängergeführte Fahrzeuge;• Fahrzeuge, die zur Benutzung durch körperbehinderte Personen bestimmt sind;• Fahrzeuge, die für den sportlichen Wettbewerb auf der Straße oder im Gelände bestimmt sind;• Fahrzeuge, die vor dem Beginn der Anwendung der Richtlinie 92/61/EWG bereits in Betrieb waren;• Zugmaschinen und Maschinen, die für landwirtschaftliche oder vergleichbare Zwecke verwendet werden;• Fahrräder mit Trethilfe, die mit einem elektromotorischen Hilfsantrieb mit einer maximalen Nenndauerleistung von 0,25 kW ausgestattet sind. Ausserdem heißt es in dem Gesetzestext "größtmögliches Maß", das bedeutet nicht, dass es nicht kleiner gehen darf. Das Kennzeichen 240mm x130mm (ohne EU-Feld) bzw. 255mm x 130mm (mit EU-Feld) muss aber vom TÜV/Dekra im Gutachten eingetragen sein. Die alte Bj 1958-Regel ist ja entfallen, daher können hier neben den gesetzlichen Schriften die baulichen Merkmale greifen: 6 Volt Licht leuchtet nicht das komplette (Kuchenblech)-Kennzeichen aus, der Mindestabstand vom Boden zur Unterkannte Kennzeichen ist nur mit kleinem Kennzeichen zu erreichen, ein höheres Anbringen des großen Kennzeichens geht Aufgrund der Vorgabe von Neigungswinkel Kennzeichen sowie des sich im Weg befindlichen Rücklichtes nicht, ein höheres Anbringen des Rücklichtes entfällt wegen dem nicht nach hinten scheinen dürfenden Lichtes wegen. Ausserdem verändert man die bauliche Substanz, was gegen den Anspruch der Bundesregierung sowie des Bundesministerium für Verkehr ist, diese fordern originale Fahrzeuge.

Kleines Kennzeichen...

Verfasst: Do 1. Jul 2010, 11:14
von Michael P
Lankreis Frankfurt/ a. MainZulassungsstelleAm Römerhof 1960486 Frankfurt/ a. MainHerrn xy wird bescheinigt, daß sein Motorrad mit dem amtlichen Kennzeichen F - ..... hinsichtlich Anbringungshöhe des hinteren kennzeichens nicht der StVZO sowie der FZV und hinsichtlich Ausleuchtung des Kennzeichens nicht den Richtlinien für die Prüfung lichttechnischer Einrichtungen an Kraftfahrzeugen zu entsprechen braucht. Sollte es während einer Fahrzeugüberprüfung zu einer Strafanzeige und/oder zu einem Strafbescheid kommen, so übernimmt der Landkreis Frankfurt/a. Main die daraus entstehenden Kosten.Unterschrift, DienstsiegelDrucke Dir das mal aus und nehme es mit...

Kleines Kennzeichen...

Verfasst: Do 1. Jul 2010, 12:30
von Altopelfreak
Zitat:Sollte es während einer Fahrzeugüberprüfung zu einer Strafanzeige und/oder zu einem Strafbescheid kommen, so übernimmt der Landkreis Frankfurt/a. Main die daraus entstehenden Kosten.Unterschrift, DienstsiegelNa, so wie ich die Frankfurter Zulassungsstelle kenne, fliegst du damit gleich auf der ersten Treppenstufe hochkant raus!Trotzdem viel Glück!

Kleines Kennzeichen...

Verfasst: Do 1. Jul 2010, 16:11
von oldierolli
Hallo, Amtspersonen MÜSSEN sich nun mal an Recht und Gesetz halten. Die Willkür/Arroganz der DDR und anderer Vergangenheit ist nun mal VORBEI. Ansonsten sollen die sich einen JOB suchen bei LIDL oder PIN. Erweitert auf PKWs: bei meinem Cadillac steht eine kleinere Kennzeichengröße sogar in der Zulassungsbescheinigung. Daran MÜSSEN die sich halten. Und trotz Kleinstaaterei gilt immer noch BUNDES-Recht, wie von Michael dargestellt. Rechtsstaatlichen Gruß. Rolf

Kleines Kennzeichen...

Verfasst: Do 1. Jul 2010, 16:53
von wagalaweia
Die Problematik ist in Nr 2 von Ventilo schon erläutert worden.Grüße Jungchen

Kleines Kennzeichen...

Verfasst: Do 1. Jul 2010, 16:55
von Michael P
In der FZV wurde der § der StVZO in der FZV nicht mit übernommen.

Kleines Kennzeichen...

Verfasst: Do 1. Jul 2010, 20:25
von mkiii
Die Problematik ist in Nr 3 von MichaelP schon erläutert worden

Kleines Kennzeichen...

Verfasst: Fr 2. Jul 2010, 08:49
von Michael P
Ja, es gab die Ausnahmen:- bis EZ 1.Juli 1958 erhalten alle Motorräder das Kennzeichen mit der max. Größe von 240mm x 130mm- alle Motorräder mit einer EZ nach diesem Datum erhalten ebenfalls das Kennzeichen mit der max. Größe 240mm x130mm wenn diese:1. über ein 6 Volt-Bordnetz verfügen2. das hintere Schutzblech (wegen dem Radausbau) klappbar ausgeführt ist und das größere Kennzeichen gegen das den Gepäckträger und/oder Sattel stößt3. die hintere Schutzblechstrebe gleichzeitig als Hauptständer fungiert und durch ein größeres Kennzeichen in seiner Haltefunktion gestört wird4. wenn fest montierte Seitenkoffer die Anbringung eines größeren Kennzeichens unmöglich machen