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Laufschrift in der Heckscheibe

Verfasst: Fr 17. Jun 2005, 22:55
von ChevysMaster85
Hallo, nach langen Umbauarbeiten am neuen Haus endlich mal wieder hier und auch gleich eine Frage: Mein Bond Bug ist nun fast fertig und da ich ihn zu Werbezwecken für meine Firma gekauft habe, stellt sich nun die Frage wohin mit der Werbung. Da dieses winzige Auto wenig Fläche bietet und ich eigentlich auch keine Lust habe irgendetwas draufzukleben kam mir eben die Idee eine Laufschrift im Heckfenster zu platzieren.Nachdem ich aber seinerzeit (um 1980) für das LaufLICHT in der Regenrinne meines R4 Kasten für 164 Zusatzbeleuchtungen saftig zur Kasse gebeten wurde, bin ich nun etwas vorsichtiger geworden! Daher vorab meine Frage: weiß jemand ob das erlaubt ist??Danke, Olaf

Laufschrift in der Heckscheibe

Verfasst: Fr 17. Jun 2005, 23:56
von uwm121
Hallo!An Fahrzeugen sind nur die ausdrücklich erlaubten Beleuchtungseinrichtungen erlaubt.Da hat sich seit 1980 nix geändert.Grüße

Laufschrift in der Heckscheibe

Verfasst: Sa 18. Jun 2005, 00:08
von Paul_Hindemitt
Und was ist bei den lieben Fernfahrern mit dem beleuchteten Namensschild, dem Blinkherz, dem Weihnachtsbaum usw....??Auch alles verboten ??GrußJan

Laufschrift in der Heckscheibe

Verfasst: Sa 18. Jun 2005, 00:20
von citroeni
Zitat:Original erstellt von Paul_Hindemitt:Und was ist bei den lieben Fernfahrern mit dem beleuchteten Namensschild, dem Blinkherz, dem Weihnachtsbaum usw....??Auch alles verboten ??GrußJanstreng genommen ja!

Laufschrift in der Heckscheibe

Verfasst: Sa 18. Jun 2005, 00:50
von Paul_Hindemitt
Also ich hab dazu mal was gefunden. Beantwortet die Frage ganz klar:Gag oder Gefahr? Weihnachtsbaum fürs Auto Ein im Auto installierter kleiner Weihnachtsbaum mit bunten Lichtern ist zwar in Hingucker in der Weihnachtszeit und ein netter Gag – aber er ist verboten. Autofahrer müssen auf blinkende Lämpchen, Lichterketten und beleuchtete Figuren auf dem Armaturenbrett oder am Fenster verzichten. Aber auch farbige Scheinwerfer an Lkw und Motorrädern sind nicht zulässig. In § 49 a Abs.1 (StVZO) ist festgelegt, dass an Kraftfahrzeugen und ihren Anhängern „nur die vorgeschriebenen und zulässigen lichttechnischen Einrichtungen angebracht sein“ dürfen. Wer dagegen verstößt und erwischt wird, muss laut Bußgeldkatalog mit einer Strafe von 20 Euro rechnen.Außerdem haben die Länderbehörden die Prüfinstitutionen wie TÜV oder Dekra angewiesen, unzulässige Beleuchtungseinrichtungen an Fahrzeugen bei der Hauptuntersuchung als "erheblichen Mangel“ zu bewerten. Und bei „erheblichem Mangel“ gibt es keine Prüfplakette. Betroffen sind aber nicht nur Christbaum und Co., sondern sämtliche lichttechnischen Einrichtungen, die nicht zulässig oder falsch ans Fahrzeug angebaut sind, beispielsweise Firmen- oder Namensschilder mit umlaufendem elektrischem Licht, farbige Punktstrahler oder andere nicht genehmigte Leuchten im Innenraum. Als erhebliche Mängel eingestuft werden aber auch farbige, unzulässige Begrenzungs- und Umrissleuchten oder beleuchtete Figuren.Hintergrund: Allzu schnell wird die leuchtende Dekoration zur Gefahr für die Sicherheit. Auf der Hutablage oder auch vorne am Armaturenbrett kann der Baum die Sicht des Fahrers erheblich einschränken. Außerdem können entgegenkommende Autos von farbigen und blinkenden Lichtern und Lampen irritiert und gestört werden.

Laufschrift in der Heckscheibe

Verfasst: Sa 18. Jun 2005, 06:14
von ChevysMaster85
Ja, aber die Frrage ist, ob es eine zusätzliche Beleuchtung ist!?

Laufschrift in der Heckscheibe

Verfasst: Sa 18. Jun 2005, 08:33
von hallo-stege
Hallo Olaf,auch zusätzliche Beleuchtungseinrichtungen müssen den Vorschriften entsprechen ...Gruß von Frank

Laufschrift in der Heckscheibe

Verfasst: Sa 18. Jun 2005, 16:01
von Geronimo
verboten. ein schulkamerad von mir hat sogar ärger bekommen, weil er hinten an seinem roller ins bremslicht Smilies geklebt hat. Wenn er gebremst hat, sind haben die dan aufgeleuchtet *g*