Ford Tmodell von 1922 Blinker
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- Registriert:Di 1. Jul 2008, 16:36 [phpBB Debug] PHP Warning: in file [ROOT]/vendor/twig/twig/lib/Twig/Extension/Core.php on line 1275: count(): Parameter must be an array or an object that implements Countable
Hallo bin neu hier und habe direckt eine Frage.Der Tuev verlangt für unser Ford T-Modell von 1922 zwecks Abnahme Blinker und Warnblinkanlage.Ist das okay oder muss man das Auto nicht so verschandeln ??
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- Registriert:Do 22. Mär 2007, 16:45 [phpBB Debug] PHP Warning: in file [ROOT]/vendor/twig/twig/lib/Twig/Extension/Core.php on line 1275: count(): Parameter must be an array or an object that implements Countable
Ford Tmodell von 1922 Blinker
Servus Chalena,ich fahre selbst einen Oldi Baujahr 1917 und kann Dir aus Erfahrung sagen dass Blinker und Warnblinkanlage von Vorteil ist. Du wirst es merken wenn Du dann fährst. Die lieben Autofahrerkollegen schauen sonst nicht auf deine Handzeichen sie schauen auf das Fahrzeug, und da ist mir schon genug passiert. Der eine kleckert sich mit seinem Speiseeis an, Radfahrer sind schon gestürzt (was mir leid tut) Auffahrunfälle usw,usw.Ich habe mir ordentliche stark leuchtende Blinker vorne und hinten montiert und eine laute elektrische Hupe.Natürlich verschandelt es das Gesamtbild, aber ich glaube Sicherheit geht vor.......Freundliche GrüßeWolfgang
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Ford Tmodell von 1922 Blinker
§ 53 StVZO vor 01.07.1961 Eine Bremsleuchte zulässig§ 53 StVZO vor 01.01.1983 Bremslicht auch gelb zulässig§ 53 StVZO vor 01.01.1983 Brems- und Blinklicht als Baueinheit zulässig (Einkammerleuchte)§ 38a StVZO ab 01.01.1962 Diebstahlsicherung rückwirkend für alle erforderlich§ 38a StVZO vor 01.01.1962 Sicherung gegen unbefugte Benutzung durch loses Zubehör (nur mit Ausnahmegenehmigung)§ 40 StVZO vor 01.01.1957 Keine Kennzeichnungspflicht für SicherheitsglasB. FahrzeugeIII. Bau- und Betriebsvorschriften§54 Fahrtrichtungsanzeiger (1) Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger müssen mit Fahrtrichtungsanzeigern ausgerüstet sein. Die Fahrtrichtungsanzeiger müssen nach dem Einschalten mit einer Frequenz von 1,5 Hz ± 0,5 Hz (90 Impulse ± 30 Impulse in der Minute) zwischen hell und dunkel sowie auf derselben Fahrzeugseite - ausgenommen an Krafträdern mit Wechselstromlichtanlage - in gleicher Phase blinken. Sie müssen so angebracht und beschaffen sein, daß die Anzeige der beabsichtigten Richtungsänderung unter allen Beleuchtungs- und Betriebsverhältnissen von anderen Verkehrsteilnehmern, für die ihre Erkennbarkeit von Bedeutung ist, deutlich wahrgenommen werden kann. Fahrtrichtungsanzeiger brauchen ihre Funktion nicht zu erfüllen, solange sie Warnblinklicht abstrahlen. (1a) Die nach hinten wirkenden Fahrtrichtungsanzeiger dürfen nicht an beweglichen Fahrzeugteilen angebracht werden. Die nach vorn wirkenden Fahrtrichtungsanzeiger und die zusätzlichen seitlichen Fahrtrichtungsanzeiger dürfen an beweglichen Fahrzeugteilen angebaut sein, wenn diese Teile nur eine Normallage (Betriebsstellung) haben. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Fahrtrichtungsanzeiger, die nach § 49a Abs. 9 und 10 abnehmbar sein dürfen. (2) Sind Fahrtrichtungsanzeiger nicht im Blickfeld des Führers angebracht, so muß ihre Wirksamkeit dem Führer sinnfällig angezeigt werden; dies gilt nicht für Fahrtrichtungsanzeiger an Krafträdern und für seitliche Zusatzblinkleuchten. Fahrtrichtungsanzeiger dürfen die Sicht des Fahrzeugführers nicht behindern. (3) Als Fahrtrichtungsanzeiger sind nur Blinkleuchten für gelbes Licht zulässig. (4) Erforderlich als Fahrtrichtungsanzeiger sind 1. an mehrspurigen Kraftfahrzeugen paarweise angebrachte Blinkleuchten an der Vorderseite und an der Rückseite. Statt der Blinkleuchten an der Vorderseite dürfen Fahrtrichtungsanzeiger am vorderen Teil der beiden Längsseiten angebracht sein. An Fahrzeugen mit einer Länge von nicht mehr als 4 m und einer Breite von nicht mehr als 1,60 m genügen Fahrtrichtungsanzeiger an den beiden Längsseiten. An Fahrzeugen, bei denen der Abstand zwischen den einander zugekehrten äußeren Rändern der Lichtaustrittsflächen der Blinkleuchten an der Vorderseite und an der Rückseite mehr als 6 m beträgt, müssen zusätzliche Fahrtrichtungsanzeiger an den beiden Längsseiten angebracht sein. 2. an Krafträdern paarweise angebrachte Blinkleuchten an der Vorderseite und an der Rückseite. Der Abstand des inneren Randes der Lichtaustrittsfläche der Blinkleuchten muss von der durch die Längsachse des Kraftrades verlaufenden senkrechten Ebene bei den an der Rückseite angebrachten Blinkleuchten mindestens 120 mm, bei den an der Vorderseite angebrachten Blinkleuchten mindestens 170 mm und vom Rand der Lichtaustrittsfläche des Scheinwerfers mindestens 100 mm betragen. Der untere Rand der Lichtaustrittsfläche von Blinkleuchten an Krafträdern muss mindestens 350 mm über der Fahrbahn liegen. Wird ein Beiwagen mitgeführt, so müssen die für die betreffende Seite vorgesehenen Blinkleuchten an der Außenseite des Beiwagens angebracht sein, 3. an Anhängern paarweise angebrachte Blinkleuchten an der Rückseite. Beim Mitführen von 2 Anhängern genügen Blinkleuchten am letzten Anhänger, wenn die Anhänger hinter der Zugmaschine mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h mitgeführt werden oder wenn sie für eine Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h in der durch § 58 vorgeschriebenen Weise gekennzeichnet sind, 4. an Kraftomnibussen, die für die Schülerbeförderung besonders eingesetzt sind, an der Rückseite zwei zusätzliche Blinkleuchten, die so hoch und so weit außen wie möglich angeordnet sein müssen, 5. an mehrspurigen Kraftfahrzeugen und Sattelanhängern - ausgenommen Arbeitsmaschinen, Stapler - mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 t an den Längsseiten im vorderen Drittel zusätzliche Blinkleuchten, deren Lichtstärke nach hinten mindestens 50 cd und höchstens 200 cd beträgt. Für diese Fahrzeuge ist die Anbringung zusätzlicher Fahrtrichtungsanzeiger nach Nummer 1 nicht erforderlich. (5) Fahrtrichtungsanzeiger sind nicht erforderlich an 1. einachsigen Zugmaschinen, 2. einachsigen Arbeitsmaschinen, 3. offenen Krankenfahrstühlen, 4. Leichtkrafträdern, Kleinkrafträdern und Fahrrädern mit Hilfsmotor, 5. folgenden Arten von Anhängern: 1. eisenbereiften Anhängern, die nur für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke verwendet werden; 2. angehängten land- oder forstwirtschaftlichen Arbeitsgeräten, soweit sie die Blinkleuchten des ziehenden Fahrzeugs nicht verdecken; 3. einachsigen Anhängern hinter Krafträdern; 4. Sitzkarren (§ 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe i der Fahrzeug-Zulassungsverordnung). (6) Fahrtrichtungsanzeiger an Fahrzeugen, für die sie nicht vorgeschrieben sind, müssen den Vorschriften entsprechen.§ 54 StVZO vor 01.04.1974 Winker mit gelben Blinklicht zulässig§ 54 StVZO vor 01.04.1974 Gelbe Pendelwinker zulässig§ 54 StVZO vor 01.01.1970 Fahrtrichtungsanzeiger auch rot zulässigWobei letzteres ulkig ist, vorne rote Blinker????Na, Du musst, doch es dürfen auch Winker oder gar Pendelwinker sein. Warnblinkanlage dito.Problematisch bei Fahrzeuge ohne Batterie oder gar Elektrizität!Wir bauen dafür abnehmbare Blinker. Auf dem Treffen, oder für Photos weg mit dem Zeug.Wolfgang stimme ich voll zu: Eigenschutz geht vor Schönheit Dir wird schon etwas einfallen, viele grüße, Kay
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@ Kay : dort sind wohl rote Blinker hinten mit gemeint. Oder sehe ich das falsch ?@ Shalena : Es müssen nicht zwingend ALLE PKWs mit Blinkern ausgestattet werden. Z.B. bei Fahrzeugen aus der Messingzeit die gar keine Stromversorgung haben. Dort ist die Anzeige der Fahrtrichtung auch mit einer Kelle zulässig. Ist das Fahrzeug mit nur einer Person besetzt, muß ein Verdeck abgeklappt sein damit die Richtungsanzeige für Verkehrsteilnehmer sichtbar ist.Aber das trifft für das Modell T ja nicht zu. Man muß halt in den sauren Apfel beißen und es gibt auch Lösungen die akzeptabel sind. Wir haben z.B. die Blinker hinten in die Schlußleuchte integriert und vorne kleine, schmale Blinker von Hella genommen, einen Halter gebastelt und mit Karosseriekleber befestigt. Also alles rückrüstbar und ohne Bohrlöcher. Auch einen Schalter für Innen gibt es als Kombischalter für die Lenksäule mit intergriertem Warnblinkschalter und Kontrollleuchten. Sieht ein bißchen bollerig aus aber es muß wieder nichts gebohrt werden sondern nur ein Relais befestigt werden.Auch wenn es nicht so schick aussieht aber ich kann auch nur dazu raten Blinker anzubauen. Ich bin auch schon ohne Blinker. d.h. Winker waren schon dran, fast mal umgekachelt worden. Wollte links in meine Einfahrt, wurde dazu langsamer und dann meinte einer überholen zu müssen. Das war knapp...GrüßeTomBeitrag geändert:01.07.08 19:26:08
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[§ 54 StVZO vor 01.01.1970 Fahrtrichtungsanzeiger auch rot zulässigWobei letzteres ulkig ist, vorne rote Blinker????Natürlich nicht.Zitieren ist ja schön-aber bitte vollständig.Und wenn man den §54 Abs 3 Nr 2 Buchstabe b in der Bekanntmachung vom 6.12.1960 Bundesgesetzblatt I S 897 nicht nachschauen kann ---einfach mal die ... halten.Grüße
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Ich liiiiiebe Fallen uwm121, der Fährtenleser liest auch zwischen den Zeilen, ansonsten outet er sich eben so, dein Trapper http://youtube.com/watch?v=x7hP4UnIKLs
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- Wohnort:Köln [phpBB Debug] PHP Warning: in file [ROOT]/vendor/twig/twig/lib/Twig/Extension/Core.php on line 1275: count(): Parameter must be an array or an object that implements Countable
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Kein passender Beitrag, Mr. Amazone.
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Moin Richter, ich habe doch nur die Punkte des Herrn uwm121 ersetzt, er hat wohl die Tasten nicht gefunden Wenn Euer Ehren mir vorhalten, daß das gesprochene und das geschriebene Wort verwechselt wurden, dann stimme ich dem zuGute Nacht
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Zitat:Original erstellt von mocambique-amazone am/um 01.07.08 22:04:05Ich liiiiiebe Fallen Recht hat er aber, der uwm. Und Ahnung auch.... Beitrag geändert:02.07.08 09:00:04
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Jupp Chris, hat er, der uwm121, sowohl als auch, dennoch find ich es immer wieder lustig WIE regaiert wird Und Denkanstöße haben noch keinem geschadet Grüße, Kay