Moin Moin !
Ob das noch so ist weiß ich nicht, aber zumindest hat das hier in Kassel immer das Regierungspräsidium gemacht.
vielleicht so ungefähr........... Wie ist denn nun der genaue Weg?
Üblicherweise fällt ja eine Sache bei der HU oder meist schon bei einer vorherigen Vollabnahme nach §21 auf. D.h. , irgendetwas ist so nicht in Ordnung , weil es nicht den gültigen Zulassungsvorschriften entspricht. Grundsätzlich ist der Mangel zu beheben . Nun ist das nicht immer technisch möglich oder unzumutbar, wobei letzteres auch wieder eine Auslegungssache ist.
Es stellt sich also die Frage , ob das Fzg auch mit diesen Abweichungen von den Vorschriften am Verkehr teilnehmen darf , wobei z.B. auch Versicherungsbedingungen eine Rolle spielen.
Wenn nun also der Besitzer des Fzges der Meinung ist , das Fzg brauche nicht umgerüstet werden , weil blablabla...... , so muss er sich um eine Ausnahmegenehmigung von dieser Vorschrift der StVZO bemühen.
Dieses Verfahren ist im §70 StVZO beschrieben. Dort steht dann auch , wer Ausnahmegen. erteilen darf. Im allgemeinen ist das die oberste zuständige Landesbehörde (also der Verkehrsminister des Landes) oder eine von Ihm benannte nachgeordnete Behörde (Verkehrsministerium des Landes, Bezirksregierung .....usw. , die unterste ihm nachgeordnete Behörde ist die zuständige Zulassungsstelle) Die Zulassungsstelle ist dann auch der richtige Ansprechpartner, denn entweder ist sie berechtigt , eine Ausnahmegen. von diesem § der StVZO zu erteilen , oder sie leitet das Gesuch an die in dem Fall zuständige höhere Behörde weiter.
Die Ausnahmegen. muss natürlich nicht erteilt werden , sondern kann genau so gut abgelehnt werden , oder an bestimmte Bedingungen geknüpft werden.
So kann z.B. vor der Erteilung eines zu kleinen Kennzeichens an einem Krad die Auskunft eines aaS (amtlich anerkannter Sachverständiger) gefordert werden, oder , so ist es mir ergangen , vor der Erteilung der Ausnahmegen. "Diebstahlsicherung loses Zubehör" verlangte man eine positive Bestätigung des KFZ-Versicherers , weil die Haftpflicht ja auch für Schäden eintreten muss , die mit einem gestohlenen PKW verursacht werden.
In einem früheren Fall hatte ich das Problem mit dem Kennzeichen für ein "Motorrad" , genauer war es eine Zündapp KS100. Das Baujahr war 1968 , ewig hatte ich sie mit einem Kleinkraftrad -KZ zugelassen , dann mal für 2 Jahre abgemeldet und wollte sie wieder zulassen. Den Begriff Leichtkraftrad gab es noch nicht , zulassungsrechtlich blieb das Fzg also ein Motorrad , da über 50 ccm. Nun war dieses Modell allerdings weitestgehend baugleich mit dem Mokick Sport Combinette 517 , nur der Motor war etwas grösser und stärker , es war eine Batterie vorhanden , die Lenkerendenblinker und das Bremslicht versorgte , und auch die Hupe , die anstelle der Klingel beim Mokick vorhanden war. Um die reichlich verdoppelte Höchstgeschwindigkeit abbremsen zu können , waren deutlich grössere Bremstrommeln in kleinere Felgen als beim Mokick eingespeicht , anstelle von 17 Zoll fuhr das Fzg auf (ungebräuchlichen ) 16 Zoll Rädern. Das nur , um klarzumachen , dass dadurch das Fzg auch etwas tiefer als das Mokick lag. Unter dem Rücklicht , welches beim Mokick ja nur das kleine Versicherungsschild beleuchten musste , war auch nur wenig Platz. Das Rücklicht ist bei diesem Modell ein Bauteil mit dem hinteren Kotflügel , das alles ist ein Aludruckgussteil und nicht veränderbar.(
http://www.moped-museum.de/zuendapp/index.htm auf 1967-1972 klicken und dann können die Modelle gewählt werden)
Meine Zul.stelle zeigte sich völlig uneinsichtig gegenüber meiner Darstellung , dass
1. das " Kuchenblech" nicht ausgeleuchtet werden könne
2. ein stärkeres Leuchtmittel in der KZ-Leuchte technisch nicht machbar sei
3. Das "Kuchenblech" auch der Anbringungsvorschrift widerspreche , da die Forderung , der untere Rand des KZ müsse mindestens 30 cm über der Fahrbahn sein , nicht einzuhalten wäre
4. Im Gegenteil das KZ beim Durchfedern auf die Fahrbahn schlagen und umknicken würde
Der Gipfel war der Vorschlag , doch ein einzeiliges KZ zu nehmen!
Glücklichererweise hatte ich damals einen Zweitwohnsitz , und es war damals auch möglich , sogar vorgeschrieben, das Fzg dort anzumelden , wo es häufiger war , Hauptstandort nannte sich das wohl.
Anderer Landkreis , andere Zul.stelle. Dort schilderte ich dann auch mein Dilemma dem Leiter , und dieser zeigte sich nicht völlig abgeneigt. Er verlangte nicht einmal ein Gutachten eines aaS , sondern machte den Vorschlag , ich möge ihm das Motorrad selber zeigen , er wolle selbstverständlich keinen Präzedenzfall erzeugen , daher müsse er meine Angaben überprüfen.
Nun , das war kein Problem , ich besass ein grosses Wohnmobil und konnte das Moppett hinten einladen. (das es durch das nötige Verzurren tiefer in die Federung gedrückt wurde , nahm ich wohlwollend in Kauf)
naja , das war dann eine Sache von höchstens einer Sekunde , ich machte nur hinten die Türen auf , der Zul.stellenleiter blickte um die Ecke , bekam einen Lachanfall und ich meine Ausnahmegen.
MfG Volker