Nutzungsausfall für Oldtimer
Verfasst: Di 29. Mär 2011, 10:42
Hier ein recht aktuelles Urteil zur Frage, ob es auch für einen unfallbeschädigten Oldtimer eine Nutzungsausfallentschädigung gibt:
OLG DÜSSELDORF vom 30.11.2010 (Az.I-1 U 107/08 )
Nutzungsausfallentschädigung für Oldtimer nur bei herkömmlichem Gebrauch als Fortbewegungsmittel und fehlendem Ersatzfahrzeug
Eine Nutzungsausfallentschädigung für einen Oldtimer kann nur verlangt werden, wenn dieser als herkömmliches Fortbewegungsmittel benutzt wird und kein Ersatzfahrzeug zu Verfügung steht.
Aus den Gründen:
(...).Als wirtschaftlicher Wert, dessen Verlust einen Vermögensschaden zur Folge hat, ist aber nur die Möglichkeit anzusehen, überhaupt über ein Kfz verfügen zu können, nicht hingegen das ideelle Interesse, gelegentlich statt mit einem anderen Kfz mit einem Oldtimer fahren zu können. Eine Nutzungsausfallentschädigung ist deshalb nicht zu zahlen, wenn dem Geschädigten ein weiteres Kfz zur Verfügung steht, so dass er die Möglichkeit zur Nutzung eines Kfz nicht entbehren muss. Dementsprechend kommt eine Nutzungsausfallentschädigung für die entgangene Nutzung eines Oldtimers nur in Betracht, wenn der Oldtimer als normales Verkehrs- und Beförderungsmittel genutzt wird und dem Halter kein anderes Kfz zur Verfügung steht. (...)
Gruß
Tripower
OLG DÜSSELDORF vom 30.11.2010 (Az.I-1 U 107/08 )
Nutzungsausfallentschädigung für Oldtimer nur bei herkömmlichem Gebrauch als Fortbewegungsmittel und fehlendem Ersatzfahrzeug
Eine Nutzungsausfallentschädigung für einen Oldtimer kann nur verlangt werden, wenn dieser als herkömmliches Fortbewegungsmittel benutzt wird und kein Ersatzfahrzeug zu Verfügung steht.
Aus den Gründen:
(...).Als wirtschaftlicher Wert, dessen Verlust einen Vermögensschaden zur Folge hat, ist aber nur die Möglichkeit anzusehen, überhaupt über ein Kfz verfügen zu können, nicht hingegen das ideelle Interesse, gelegentlich statt mit einem anderen Kfz mit einem Oldtimer fahren zu können. Eine Nutzungsausfallentschädigung ist deshalb nicht zu zahlen, wenn dem Geschädigten ein weiteres Kfz zur Verfügung steht, so dass er die Möglichkeit zur Nutzung eines Kfz nicht entbehren muss. Dementsprechend kommt eine Nutzungsausfallentschädigung für die entgangene Nutzung eines Oldtimers nur in Betracht, wenn der Oldtimer als normales Verkehrs- und Beförderungsmittel genutzt wird und dem Halter kein anderes Kfz zur Verfügung steht. (...)
Gruß
Tripower