Seite 1 von 4
Verkehrsrechtsfrage
Verfasst: Do 2. Sep 2010, 21:26
von martini
Hallo,heute kam mir von rechts ein Radfahrer aus einer wegführenden Einbahnstr entgegen.Das darf er ja wohl, doch kommt er nun für mich von rechts und hat Vorfahrt oder muß er warten?fragende GrüßeMartin
Verkehrsrechtsfrage
Verfasst: Fr 3. Sep 2010, 08:31
von Zeppelini
Hallo Martin,für mich kommt der Fahrradfahrer nicht von rechts und ist demzufolge nicht vorfahrtsberechtigt. Die Einbahnstraße geht von der Fahrbahn ab, führt weg.Der Fahrradfahrer befährt aufgrund einer Ausnahmeregelung eine Einbahnstraße in falscher Richtung, die nicht optimal gekennzeichnet ist. Er muss sich dessen bewusst sein, dass es hier kein rechts vor links geben kann.Aber für sehr viele Fahrradfahrer scheint es auch keine roten Ampeln zu geben.Ärgerlich ist es im Unfallfall, wenn ein motorisierter Verkehrsteilnehmer auf einen nicht motorisierten trifft.Ich wünsche mir mehr Miteinander im Straßenverkehr, mit mehr Rücksichtnahme.Mit freundlichem Gruß Peter
Verkehrsrechtsfrage
Verfasst: Fr 3. Sep 2010, 12:13
von FrankWo
Hallo, Martin,wenn die Verkehrszeichen-Information Dich ausreichend früh darauf hinweist, das die Eine-Fahrtrichtung-Regelung für Radfahrer ausgesetzt ist, muß dem Nur-Pedalkraft-Fahrzeugführer die re-vor-li-Vorfahrt gewährt werden.Bei darüber hinausgehend unklarer Verkehrslage -einschließlich mangelhafter>annahme-irreführen(können)der Beschilderung- gilt immer §1 (= Grundsatz allumfassender gegenseitiger Rücksichtnahme), hier u.a.:01.angemessen/e (verminderte) Geschwindigkeit,02.Berücksichtigung bekannter>unterstellter Standort-Kenntnisse,03.(erheblich) höhere Sorgfaltspflicht gegenüber erkennbar schwächeren Verkehrsteilnehmern/VT (= Kinder, Behinderte, Senioren, aber auch ledeglich schwächer motorisierten VT - hier gilt Pedalkraft als Motor) ...,... mit Grüssen von FrankWo.
Verkehrsrechtsfrage
Verfasst: Fr 3. Sep 2010, 12:23
von Tripower
Verkehrsrechtsfrage
Verfasst: Fr 3. Sep 2010, 16:04
von oldierolli
Hallo, die Gesetzgebung/Rechtsprechung ist in D bzgl. Radfahrer/Fußgänger so wie bis vor kurzem im Unterhaltsrecht. Die Autofahrer sind im Verkehrsrecht die Männer. Am besten nur noch Autobahn fahren; aber auch da wird es wohl bald so sein wie in "Migrantenstaaten", wo auch Rindviecher dort laufen dürfen. Gruß. Rolf
Verkehrsrechtsfrage
Verfasst: Fr 3. Sep 2010, 17:55
von wagalaweia
In D hat seit einigen Jahren bei Unfällen mit Radfahrern prinzipiell zunächst einmal das KFZ(Gefährdungshaftung) schuld.Deswegen wäre ich bei einem falschfahrenden Radfahrer erstmal sehr vorsichtig.Grüße
Verkehrsrechtsfrage
Verfasst: Fr 3. Sep 2010, 20:26
von Skogsälg
Mangels vorfahrtregelnder Zeichen hat derjenige Vorfahrt, der von rechts kommt. Ob es sich bei der von ihm befahrenen Straße um eine Einbahnstraße handelt oder nicht, spielt keine Rolle. Jedenfalls solange nicht, wie er die Einbahnstraße in der für ihn freigegebenen Richtung benutzt.Im Fall der Ausgangsfrage benutzt der Radfahrer die Straße in der für ihn freigegebenen Richtung. Also hat er Vorfahrt.Zu Posting #6: Dass der Autofahrer aufgrund der Gefährdungshaftung immer "Schuld" habe, stimmt nicht. Die Besonderheit einer Gefährdungshaftung besteht gerade darin, dass die Haftung auch dann eintritt, wenn kein vorwerfbares Fehlverhalten - also kein Verschulden - vorliegt. Der Anknüpfungspunkt einer Gefährdungshaftung ist alleine ein (abstrakt) gefährliches Tun ( = Betreiben eines KFZ). Ein zusätzlich hinzukommendes Verschulden kann allerdings die Haftungsquote erhöhen.Jürgen
Verkehrsrechtsfrage
Verfasst: Fr 3. Sep 2010, 22:17
von wagalaweia
Zu Posting #6: Dass der Autofahrer aufgrund der Gefährdungshaftung immer "Schuld" habe, stimmt nicht. Die Besonderheit einer Gefährdungshaftung besteht gerade darin, dass die Haftung auch dann eintritt, wenn kein vorwerfbares Fehlverhalten - also kein Verschulden - vorliegt.Ich würd mal sagenas ist ein Widerspruch.Grüße
Verkehrsrechtsfrage
Verfasst: Sa 4. Sep 2010, 10:15
von Tripower
Eben nicht:Dem aufmerksamen Leser wird auffallen, daß Jürgen zutreffend ausgeführt hat, daß der Autofahrer aufgrund der "Gefährdungshaftung" nach § 7 StVG unabhängig von einem Verschulden haftet. Es kommt eben nicht darauf an, ob er sich eines Fehlverhaltens "schuldig" gemacht hat, sondern er haftet allein aufgrund der Tatsache, daß er einen gefährlichen Gegenstand, nämlich ein Kraftfahrzeug, im Straßenverkehr benutzt hat. Mit "Schuld" hat das nichts zu tun!Hier übrigens der Text des besagten § 7 StvG: (1) Wird bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs oder eines Anhängers, der dazu bestimmt ist, von einem Kraftfahrzeug mitgeführt zu werden, ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Halter verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. (2) Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch höhere Gewalt verursacht wird. "Höhere Gewalt" bedeutet in diesem Zusammenhang übrigens, daß der Schaden auch bei größtmöglicher Sorfalt des Kraftfahrers nicht zu vermeiden gewesen wäre (sog. "Unabwendbarkeits-Nachweis") Das wäre im Beispielsszenario nicht der Fall, denn bei "größtmöglicher Sorgfalt" hätte der Kraftfahrer mit einem Radfahrer aus der Nebenstrasse gerechnet und sein Tempo entsprechend verringert.Mit verkehrsrechtlichen GrüßenTripower
Verkehrsrechtsfrage
Verfasst: Sa 4. Sep 2010, 14:25
von oldierolli
Hallo, bedeutet "höhere Gewalt" auch das Überfahren von Rotlicht oder Stop-Schildern seitens des Radfahrers? Neugierigen Gruß. Rolf