Verordnung 2007/46/EG

... 07er Kennzeichen, H-Kennzeichen etc.

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ford64
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Verordnung 2007/46/EG

Beitrag von ford64 » Fr 1. Mai 2009, 13:33

Diese neue EU-Verordnung lehnt die Hauptabnahme nach §21 maßgeblich an den §13 an, der bis dahin nur für Import-Neuwagen ohne EG-BE galt.Somit wird ab Neuestem eine ungeheureliche Menge an Daten bei der Einzelabnahme von Autos, die über keine EG-BE oder nationale BE verfügen, verlangt; die teilweise gar nicht zu beschaffen sind: Prüfung und Herstellerfreigabe der Bremsanlage, der Sicherheitsverglasung, des Rahmens, der Abgasanlage... ("welche Abgasgrenzwerte gelten für einen 1927er Lagonda? Wie bitte, es gibt keine aktuellen? Dann muss das der Hersteller schriftlich bescheinigen!")Ich habe bereits mit zwei wirklich (nicht ironisch gemeint) kompetenten TÜV-Ingenieuren Verbindung aufgenommen. Der eine seufzt vor Gram ob der Schwere, diese Freigaben zu beschaffen, die letztlich gar nicht zu beschaffen sind, und der andere seufzt vor Erleichterung, weil die 2007/46/EG eigentlich nur für neue Kleinstserien aus Afrika, Indien oder China gelten sollte, die in unseren wirtschaftskrisengebeutelten Zeiten ungeprüft auf den europäischen Markt drängen, und deswegen historische Fahrzeuge unbehelligt lasse.Die Frage ist nun, was gilt?!? mir scheint dass diese Verordnung in erster Linie auf wirtschaftspolitischem Boden fruchten soll, um EU- und heimische Käufe anzuregen, indem Eigenimporte (oftmals günstigerer und besser ausgestatteter Wagen) aus dem Ausland immens erschwert werden.Irgendwie erinnert mich das ganze an die Umweltzonen, bei deren Ankündigung man uns auch ein halbes Jahr in der Luft hängen liess, bevor nachgebessert wurde und zumindest die H-zugelassenen Fahrzeuge von dem Plakettenwahn ausgenommen wurden.Beitrag geändert:01.05.09 13:33:53

uwm121
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Beitrag von uwm121 » Fr 1. Mai 2009, 16:19

Für die Anwedung solcher Vorschriften gilt weiterhin,daß der Tag der ersten Zulassung dafür ausschlaggebend ist.Ein Fahrzeug Baujahr 1927 wird behandelt wie vorher auch.Grüße

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oldsbastel
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Beitrag von oldsbastel » Mi 6. Mai 2009, 16:50

Zitat:Original erstellt von ford64 am/um 01.05.09 13:33:44Die Frage ist nun, was gilt?!?Artikel 1GegenstandDiese Richtlinie schafft einen harmonisierten Rahmen mit den Verwaltungsvorschriften und allgemeinen technischen Anforderungen für die Genehmigung aller in ihren Geltungsbereich fallenden Neufahrzeuge und der zur Verwendung in diesen Fahrzeugen bestimmten Systeme, Bauteile und selbstständigen technischen Einheiten; damit sollen ihre Zulassung, ihr Verkauf und ihre Inbetriebnahme in der Gemeinschaft erleichtert werden.Damit dürfte deine Frage beantwortet sein. Im Übrigen ist es eine Richtlinie. Verordnungen haben ein anderes Nummernsystem.Beitrag geändert:06.05.09 16:55:21

roholter
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Beitrag von roholter » Mi 13. Mai 2009, 07:17

Ich weiß leider auch nichts genaues, bin aber erheblich verunsichert...Habe aus mehreren Quellen nun schon gehört, daß Leute beim TÜV vor die Wand gelaufen sind seit dem MonatswechselWie es scheint ist es gerade der springende Punkt, daß diese Richtlinie nun eben NICHT mehr nur für Neuwagen angewendet wird.Ich zitiere aus einem anderen Forum, dort war jemand beim TÜV:Zitat:Es handelt sich hierbei um §13, der eigentlich für Neuwagen gilt. Seit heute wird aber dieser Bogen auch für Oldies angewendet, d.h.Beispiel-link hier: w ww.dr-mustang.com/index.php?name=Forums&file=viewtopic&t=56636Auch in anderen Foren haben sich Leute zu Wort gemeldet, die frisch beim TÜV abgeblitzt sind und nun vor den Trümmern stehen...Schließlich holt man sich ja erst die Infos zu den Rahmenbedingungen im eigenen Lande und holt sich dann sein Restaurationsobjekt / Traumauto aus dem Ausland, zahlt dafür noch Zoll und MwSt. und dann ist man endlich so weit zum Anmelden und dann heißts "Ätsch, gestern geändert, nur noch für Leute mit Geldsch..."Mir fehlen wieder einmal die Worte, deswegen schreib ich wohl auch so wenig die letzten Jahre....KEINE PANIK?Beitrag geändert:13.05.09 07:41:49

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Beitrag von oldsbastel » Mi 13. Mai 2009, 10:20

Auszug aus den Erwägungsgründen: DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf [font size="3"]Artikel 95,[/font] auf Vorschlag der Kommission,nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses [1],gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags [2],in Erwägung nachstehender Gründe:(1) Die Richtlinie 70/156/EWG des Rates vom 6. Februar 1970 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger [3] ist mehrfach in wesentlichen Punkten geändert worden. Anlässlich neuerlicher Änderungen empfiehlt sich aus Gründen der Klarheit eine Neufassung.(2) Im Interesse der Verwirklichung und des Funktionierens des Binnenmarktes der Gemeinschaft sollten die Genehmigungssysteme der Mitgliedstaaten durch ein gemeinschaftliches Genehmigungsverfahren ersetzt werden, das auf dem Grundsatz einer vollständigen Harmonisierung beruht.(3) Die technischen Anforderungen für Systeme, Bauteile, selbstständige technische Einheiten und Fahrzeuge sollten in Rechtsakten harmonisiert und spezifiziert werden. Diese Rechtsakte sollten vor allem auf eine hohe Verkehrssicherheit, hohen Gesundheits- und Umweltschutz, rationelle Energienutzung und wirksamen Schutz gegen unbefugte Benutzung abzielen.(4) In der Richtlinie 92/53/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 zur Änderung der Richtlinie 70/156/EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger [4] war die Anwendung des gemeinschaftlichen Typgenehmigungsverfahrens für vollständige Fahrzeuge auf Fahrzeuge der Klasse M1 beschränkt, jedoch sollte diese Richtlinie zur Vollendung des Binnenmarktes und zur Sicherstellung seines ordnungsgemäßen Funktionierens für alle Fahrzeugklassen gelten, damit den Herstellern durch die gemeinschaftliche Typgenehmigung die Vorteile des Binnenmarktes zugute kommen.(5) Damit die Hersteller sich auf die neuen harmonisierten Verfahren einstellen können, sollte eine ausreichend lange Übergangszeit eingeräumt werden, ehe das gemeinschaftliche Typgenehmigungsverfahren für in einer einzigen Stufe gefertigte Fahrzeuge anderer Klassen als M1 verbindlich wird. Für Fahrzeuge, die nicht der Klasse M1 angehören und eine Mehrstufengenehmigung erfordern, ist eine längere Übergangszeit erforderlich, weil Aufbauhersteller in das Typgenehmigungsverfahren einbezogen werden, die in dieser Hinsicht noch ausreichende Erfahrung sammeln müssen, damit die erforderlichen Verfahren ordnungsgemäß durchgeführt werden können. Aufgrund der Bedeutung, die der Sicherheit von Fahrzeugen der Klassen M2 und M3 zukommt, ist es jedoch notwendig, dass diese Fahrzeuge während der Übergangszeit, in der weiterhin das nationale Typgenehmigungsverfahren gilt, um den Herstellern Gelegenheit zu geben, Erfahrung mit dem EG-Typgenehmigungsverfahren zu sammeln, die technischen Anforderungen der harmonisierten Richtlinien erfüllen.(6) Hersteller von Kleinserienfahrzeugen konnten die Vorteile des Binnenmarktes bisher nur zum Teil nutzen. Die Erfahrung hat gezeigt, dass sich die Verkehrssicherheit und der Umweltschutz deutlich verbessern lassen, wenn Kleinserienfahrzeuge vollständig in das gemeinschaftliche Typgenehmigungssystem für Fahrzeuge einbezogen werden; dies sollte mit Fahrzeugen der Klasse M1 beginnen.(7) Zur Verhinderung von Missbrauch sollten vereinfachte Verfahren für Kleinserienfahrzeuge nur im Falle sehr begrenzter Produktionszahlen in Anspruch genommen werden können. Es ist daher notwendig, den Begriff der Kleinserie anhand der Zahl der hergestellten Fahrzeuge genauer zu fassen.(8) Es ist wichtig, die Einzelgenehmigung von Fahrzeugen zu ermöglichen, um das Mehrstufen-Genehmigungsverfahren genügend flexibel zu halten. Bis zum Erlass harmonisierter gemeinschaftlicher Vorschriften sollte es den Mitgliedstaaten jedoch weiterhin gestattet sein, Einzelgenehmigungen nach ihren nationalen Bestimmungen zu erteilen.Auszug aus dem verfügenden Teil:KAPITEL IALLGEMEINE BESTIMMUNGENArtikel 1GegenstandDiese Richtlinie schafft einen harmonisierten Rahmen mit den Verwaltungsvorschriften und allgemeinen technischen Anforderungen für die Genehmigung aller in ihren Geltungsbereich fallenden Neufahrzeuge und der zur Verwendung in diesen Fahrzeugen bestimmten Systeme, Bauteile und selbstständigen technischen Einheiten; damit sollen ihre Zulassung, ihr Verkauf und ihre Inbetriebnahme in der Gemeinschaft erleichtert werden.Diese Richtlinie enthält außerdem die Vorschriften für den Verkauf und die Inbetriebnahme von Teilen und Ausrüstungen für Fahrzeuge, die nach dieser Richtlinie genehmigt wurden.Zur Durchführung dieser Richtlinie werden in Rechtsakten besondere technische Anforderungen für den Bau und den Betrieb von Fahrzeugen festgelegt; Anhang IV enthält eine vollständige Auflistung dieser Rechtsakte.Artikel 2Geltungsbereich(1) Diese Richtlinie gilt für die Typgenehmigung von Fahrzeugen, die in einer oder mehreren Stufen zur Teilnahme am Straßenverkehr konstruiert und gebaut werden, sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten, die für derartige Fahrzeuge konstruiert und gebaut sind.Sie gilt auch für die Einzelgenehmigung derartiger Fahrzeuge.Diese Richtlinie gilt auch für Teile und Ausrüstungen für Fahrzeuge, die unter diese Richtlinie fallen.(2) Diese Richtlinie gilt nicht für die Typgenehmigung oder die Einzelgenehmigung folgender Fahrzeuge:a) land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen im Sinne der Richtlinie 2003/37/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Typgenehmigung für land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen, ihre Anhänger und die von ihnen gezogenen auswechselbaren Maschinen sowie für Systeme, Bauteile und selbstständige technische Einheiten dieser Fahrzeuge [10] und Anhänger, die speziell dafür konstruiert und gebaut sind, von einer solchen Zugmaschine gezogen zu werden;b) vierrädrige Kraftfahrzeuge im Sinne der Richtlinie 2002/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. März 2002 über die Typgenehmigung für zweirädrige oder dreirädrige Kraftfahrzeuge [11];c) Gleiskettenfahrzeuge.(3) Die Typgenehmigung oder Einzelgenehmigung gemäß dieser Richtlinie ist für folgende Fahrzeuge fakultativ möglich:a) Fahrzeuge, die hauptsächlich für den Einsatz auf Baustellen, in Steinbrüchen, in Häfen oder auf Flughäfen konstruiert und gebaut sind;b) Fahrzeuge, die für den Einsatz durch die Streitkräfte, den Katastrophenschutz, die Feuerwehr und die Ordnungskräfte konstruiert und gebaut sind, undc) selbstfahrende Arbeitsmaschinen,sofern diese Fahrzeuge die Anforderungen dieser Richtlinie erfüllen. Derartige fakultative Genehmigungen lassen die Anwendung der Richtlinie 2006/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 über Maschinen [12] unberührt.(4) Die Einzelgenehmigung gemäß dieser Richtlinie ist für folgende Fahrzeuge fakultativ möglich:a) Fahrzeuge, die ausschließlich für Straßenrennen bestimmt sind;b) Prototypen von Fahrzeugen, die unter der Verantwortung eines Herstellers zur Durchführung eines speziellen Testprogramms auf der Straße betrieben werden, sofern sie speziell für diesen Zweck konstruiert und gebaut wurden.Das heißt:Ohne dass ich mich jetzt näher mit der Richtlinie beschäftigt habe, würde ich jetzt einfach mal behaupten, die Prüfer habe keine Ahnung wovon sie reden und was sie mal wieder machen.Artikel 95 (früher Artikel 100) ist der "Binnenmarktsartikel" der Römischen Verträge. Richtlinie, die auf diesem Artikel beruhen, müssen üblicherweise 1:1, d.h. ohne Änderung, von den Mitgliedstaaten übernommen werden. Das ist auch logisch, denn anders kann die vollständige Harmonisierung nicht funktionieren, insbesondere weil auch die Richtlinie zur allgemeinen Produktsicherheit angezogen wird.Die Frage ist, wie Altfahrzeuge innerhalb der EU behandelt werden. Gilt bei einem Import in einen anderen Mitgliedstaat hinsichtlich der Anforderungen der Zeitpunkt des erstmaligen Inverkehrbringens innerhalb der EU oder werden an das Fahrzeug die Anforderungen angelegt, die zum Zeitpunkt des erstmaligen Inverkehrbringens auf dem Gebiet des jeweiligen Mitgliedstaates gegolten haben? Letzteres würde bedeuten, dass Altfahrzeuge aus anderen EU-Staaten in Deutschland rechtlich wie Neufahrfahrzeuge behandelt werden. Das kann ich mir kaum vorstellen.Bei einem Import aus außereuropäichsen Staaten sieht das vermutlich nochmal anders aus. Üblicherweise gilt bei solchen Richtlinien der Zeitpunkt des erstmaligen Inverkehrbringens auf dem Gebiet der EU. Ein Oldtimer aus USA könnte dann möglicherweise wie ein Neufahrfahrzeug behandelt werden.Bei Maschinen könnte ich dir genau sagen wie das läuft. Bei Autos müsste ich erstnochmal genauer rechercieren.Entscheidend ist aber der Text der nationalen (d.h. deutschen Umsetzung) der Richtlinie! Die Richtlinie selbst ist kein Gesetz. In welchem Gesetz ist die RL in deutsches Recht umgesetzt worden? Die deutsche Umsetzung könnte neben den Anforderungen der Richtlinie weitergehende Anforderungen auch an Altfahrzeuge und den Import von Altfahrzeugen stellen.Beitrag geändert:13.05.09 10:34:10

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Beitrag von uwm121 » Do 14. Mai 2009, 20:07

Laut hiesigem TÜV gilt die Richtlinie für Fahrzeuge die nicht älter als 6 Monate sind und erstmals zugelassen werden.Nicht erstmals in der EU sondern überhaupt und egal wo.Begründung:Alle Fahrzeuge,die seit 1.5 erstmals zugelassen wurden können innerhalb der EU problemlos angemeldet werden.Ziel:Abschaffung von nationalen "§21" Abnahmen.Beseitigung von Handelshemmnissen innerhalb der EU.Langfristig in D:Abschaffung der TP(Technische Prüfstelle für den Kraftfahrzeugverkehr)Praktische Folge:Erschwerung für neue Importfahrzeuge.Für uns:Wer -sagen wir mal in ca 10 Jahren-einen Oldtimer importiert kann nicht mehr zum TÜV um die Ecke fahren sondern muß einen "Technischen Dienst" aufsuchen.Wahrscheinlich nur noch mit Terminierung,mehrtägiger Prüfung und längeren Anfahrwegen.Grüße

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Beitrag von ford64 » Mi 20. Mai 2009, 04:02

Mein Prüringenieur hat mit seinem Dienststellenleiter gesprochen. Fazit von heute: Gilt auch bei Oldies!Mir wurde jetzt ernsthaft nahegelegt, für die Vollabnahme nach Rheinlandpfalz oder, noch besser, nach Schleswig-Holstein zu fahren. In ganz Südhessen wären die Oldieabnahmen erstmal auf Eis, weil eben keiner Gutachten über EMV-Verträglichkeit oder Splitterverhalten von nichtdeutschem (Heil Hi....!!!) Einscheiben-Sicherheitsglas an 40 oder mehr Jahre alten US-Fahrzeugen beibringen kann.

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Beitrag von oldsbastel » Do 4. Jun 2009, 10:56

Zitat:Original erstellt von ford64 am/um 20.05.09 04:02:10Gutachten über EMV-Verträglichkeit ...Häh? Für die Zündanlage oder watt? Auch dafür gibt es eine EG-Richtlinie. In ihr findest du auch, ob zur Bewertung von Zündanlagen überhaupt ein Gutachten erforderlich ist.Beitrag geändert:04.06.09 10:56:53

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Beitrag von ford64 » Do 4. Jun 2009, 12:08

Hallo Burkhard!Ja, genau das ist ja jetzt die Misere. Seit der neuen Verordnung wird die Gültigkeit der alten Regelungen bei meinem SVA als fraglich betrachtet, zumindest was die Vollabnahme bei "erster Inververkehrbringung in der EU" belangt. Man hat mir empfohlen, mit Vollabnahme und Zulassung zu warten, bis die Lage eindeutig geklärt sei, und wenn ich nicht so geduldig wäre, so wurde mir tatsächlich nahe gelegt, die Vollabnahme bei einer anderen TÜV-Stelle im Nachbar-Bundesland zu machen und die folgende Anmeldung einer freien werkstatt zu überlassen, weil das "deutlich weniger Stress" bedeuten würde. schön, wie einheitlich hier alles gehandhabt wird...!

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Beitrag von oldsbastel » Do 4. Jun 2009, 12:22

Zitat:Original erstellt von ford64 am/um 04.06.09 12:08:09... "erster Inververkehrbringung in der EU" belangt.Das betrifft nur Fahrzeuge aus dem außereuropäsichen Ausland - wenn die Vorschriften überhaupt auf Oldtimer angewendet werden können!Nochmal: Produkt-Richtlinien, die auf Artikel 95 der Römischen Verträge basieren, müssen 1:1 umgesetzt werden. Selbst wenn Rheinland-Pfalz meint, sie könnten eigene Brötchen backen, müssen sie die EG-Richtlinie unverändert übernehmen.Abgesehen davon: Seit wann erlassen die Länder eigene Vorschriften für die Zulassung von Kraftfahrzeugen? Ich kenne die Umsetzung durch die Länder nur von einer einzigen Richtlinie - und die betrifft Seilbahnen. An dieser Stelle ist das auch sinnvoll, da in den Alpen mit Sicherheit andere Anforderungen an Seilbahnen notwendig sind, als an der Nordsee.Wenn ich ehrlich bin, dann versehe ich das Rumgepupe eurer Prüfer nicht wirklich.Im Produktrecht ist das in der Tat so. Holst du eine Maschine Baujahr 1930 in 2009 aus dem außereuropäischen Ausland auf das Gebiet der EU und bringst sie dort in Verkehr, so wird das als erstmaliges Inverkehrbringen auf dem Gebiet der EU betrachtet und es gelten die sicherheitsrechtlichen Anforderungen aus dem Jahr 2009 an Neumaschinen, obwohl die Maschine von 1930 ist. Das ist auch sinnvoll, aber ich will das jetzt nicht weiter diskutieren.Dass das aber bei Fahrzeugen genauso gelten soll, kann ich mir nicht so recht vorstellen!Beitrag geändert:04.06.09 12:31:27

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