Nummernschilder auf Fotos im WWW

... 07er Kennzeichen, H-Kennzeichen etc.

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ventilo
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Beitrag von ventilo » So 29. Mär 2009, 20:38

Hallo,Gestern wurde auf unserer Club-JHV lebhaft das Thema "Nummernschilder auf Internet Bildern" diskutiert.Kennt jemand dazu die Rechtslage? Wann müssen Nummernschilder auf Bildern im Internet unkenntlich gemacht werden?Mir ist keine derartige Vorschrift bekannt.

minerve
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Beitrag von minerve » Mo 30. Mär 2009, 08:36

Es gibt keine Vorschrift!
Beste Grüße aus der Wesermarsch

Altopelfreak
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Beitrag von Altopelfreak » Mo 30. Mär 2009, 13:06

Ich glaube, das legt der Betreiber des Internet-Portals fest. Z.B. In Sex-Portalen, wo sich die Mitglieder gern sehr freizügig mit ihren Autos abbilden, müssen die Kennzeichen unkenntlich gemacht werden.Doch auch in ganz normalen Zeitungsbildern, wo irgendwelche Autos zufällig ins Bild gekommen sind, werden in den letzten Jahren die Kennzeichen immer geschwärzt.Ich finde das reichlich lächerlich, denn mit heutiger digitaler Bildbearbeitung ist es sehr einfach, Kennzeichen beliebig zu "faken" und ins Netz zu stellen.

TR-Surfer
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Beitrag von TR-Surfer » Mo 30. Mär 2009, 14:13

Es geht hier um Persönlichkeitsrechte.Bilder die auf einer Veranstaltung gemacht werden an denen die Eigentümer mit Ihren Fahrzeugen "freiwillig" teilnehmen können ohne weiteres mit Kennzeichen veröffentlicht werden. Diese Veranstaltungen dienen ja zu "zur Schau stellen" des Fahrzeugs in der Öffentlichkeit. Anders kann es sein wenn man ein Fahrzeug mit dem Kennzeichen irgendwo unterwegs aufnimmt. Hier könnten Persönlichkeitsrechte verletzt werden. Z.B. wird es , um ein extremes Beispiel zu nennen, sicher niemand gerne sehen wenn sein Wagen, vielleicht auch noch mit Datum und Uhrzeit , vor einem Pfandleihhaus oder einer anderen "unschönen" (grins) Umgebung abgebildet wird. Es könnten ja daraus Rückschlüsse auf seine Person gezogen werden.HAbe zwar viel mit Recht zu tun, bin aber kein Rechtsanwalt. Vielleicht kann ja einer aus diesen Reihen hierzu etwas detaillierteres sagen.mit triumphalen GrüssenPeter

Altopelfreak
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Beitrag von Altopelfreak » Mo 30. Mär 2009, 15:06

Welche "Persönlichkeit" definiert sich denn über ein zufällig fotografiertes Autokennzeichen?Ich finde diese Argumentation reichlich an den Haaren herbeigezogen!Klaus

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Beitrag von TR-Surfer » Mo 30. Mär 2009, 15:41

Zitat: Welche "Persönlichkeit" definiert sich denn über ein zufällig fotografiertes Autokennzeichen?Ich finde diese Argumentation reichlich an den Haaren herbeigezogen! Hallo KlausSicher kann man sich trefflich darüber streiten. Aber in der BRD und anderen EU-Ländern ist das Kennzeichen immer auch einer Person zugeordnet. Bei Bildern in denen das Fahrzeug nicht den Hauptgegenstand bildet, wird das Kennzeichen unerheblich sein, wie z.B. verkehrsreicher Stadtplatz. Bei einer gezielten Aufnahme kann das im Einzelfall anders sein.Bei meinen Baugutachten achte ich immer darauf , dass nach Möglichkeit keine Personen auf den Bildern sind oder auch Personen zuordenbare Sachen. Wenn das nicht möglich ist lasse ich mir die Zustimmung geben. Ein Richter eines OLG hat erst darauf Aufmerksam gemacht, dass es zwischenzeitlich einige Verfahren gibt in denen wegen Verletzung der Persönlichkeitsrechte geklagt wird, das obwohl diese Gutachten nur einem sehr beschränkten Personenkreis zugänglich sind.Soll heissen: Meistens wird es unerheblich sein wenn das Kennzeichen erkennbar ist. Man sollte aber Vorsicht walten lassen, denn im Einzelfall könnten schon mal Probleme vorhanden sein (Wenn z.B. das überall bekannte Kennzeichen des Autos des Bürgermeisters vor einem zweideutig Hintergrund abgebildet ist).Peter

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Beitrag von Tripower » Mo 30. Mär 2009, 16:10

Siehe hier:Aktenzeichen des AG Kassel 413 C 1751/07 vom 02.04.2007Aktenzeichen des LG Kassel 1 T 75/07 vom 10.5.2007Der Münchner Anwalt Günther Freiherr von Gravenreuth hat auf eigene Kosten, aber nur "fast freiwillig" feststellen lassen, dass die Veröffentlichung eines Autokennzeichens nicht rechtswidrig ist. Zugleich hat er sich erneut einer Strafanzeige wegen versuchten Betruges ausgesetzt.Der Autor (ein Schlosser aus dem Osten, Antragsgegner) hat sich in der Sache aus Gründen der Fairness und der Kosten wegen im Verfahren gegen den ach so neunmalklugen Antragsteller (in die Öffentlichkeit drängender Münchner Jurist) selbst vertreten - dem Gericht hat es offenbar "gereicht".Aus dem Urteil des LG:Es handelt sich bei einem Fahrzeugkennzeichen um keine so genannte sensible Information, deren Geheimhaltung vor der Öffentlichkeit zum Schutze des Fahrzeughalters geboten ist. Dies ergibt sich schon daraus, dass das Kaftfahrzeugkennzeichen eines Kraftfahrzeughalters zwar nicht für jedermann aus allgemein zugänglichen Quellen zu entnehmen ist, dass aber bei Kenntnis der Person und deren Anschrift die sichtbaren Daten des von dieser Person benutzten Kraftfahrzeuges unschwer zu ermitteln sind. Dies gilt in vorliegenden Fall um so mehr als die persönlichen Daten des Antragstellers wie zum Beispiel vollständige Adresse seines Kanzleisitzes, Lebenslauf des Antragstellers und ähnliches ausgeprägt u.a. vom Antragsteller selbst im Internet für jedermann zugänglich veröffentlicht sind.[...]Etwas anderes könnte gelten, wenn die Veröffentlichung des KFZ-Kennzeichens erkennbar darauf abzielte, den Antragsteller hierdurch zu schädigen, oder wenn ein Informationsinteresse der Teilnehmer an dem Internetforum vor vornherein gänzlich ausscheiden würde.Dies lässt sich jedoch nicht feststellen.In dem Internetforum wurde die Frage behandelt, ob der Antragsteller als Rechtsanwalt unter anderem Akten im Innenraum seines Kraftfahrzeuges liegen lasse. In Beantwortung dieser Frage hat der Antragsgegner u.a. mitgeteilt, dass dies zuträfe, dass zumindest Aktenzeichen und Listen mit Mandanten zu sehen seien, dass ebenfalls zwei "sixpacks" sowie eine grüne Parkkarte, ausgestellt auf den "Verlag Gravenreuth", zu erkennen seien. Das Auto sei "ein Saab 9000 CD 2.3, geschätzte 12-15 Jahre alt, Kennzeichen M-VG 123" und stünde "laut Auskunft des Fotoreporters ehrenhalber in der Marktstraße".[...]De geltend gemachte Untersagungsgrund ergibt sich auch nicht aus dem Bundesdatenschutzgesetz. Denn die Geltung des Bundesdatenschutzgesetzes käme gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 3 BDSG nur in Betracht, wenn der Antragsgegner personenbezogene Daten unter Einsatz von Datenverarbeitungsanlagen verarbeitet, genutzt oder dafür erhoben hätte. Vorliegend hat der Antragsgegner ersichtlich keine Datenverarbeitungsanlage eingesetzt. Ferner hat er das Kennzeichen nicht aus einer Datei entnommen. Und schließlich hat der Antragsgegner das Kennzeichen nicht in einer Datei verarbeitet oder in einer Datei genutzt. Denn der Wortbeitrag im Internet des Antragsgegners stellt keine nicht automatisierte Datei im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 3 BDSG dar. Unter einer solchen nicht automatisierten Datei versteht man jede strukturierte Sammlung personenbezogener Daten, die nach bestimmten Kriterien zugänglich sind, wobei ein gleichartiger Aufbau, die einen leichten Zugriff auf die Daten ermöglicht erforderlich ist.
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Beitrag von ventilo » Mo 30. Mär 2009, 16:22

Danke - schon mal ein Anhaltspunkt.Mittlerweile bin ich auch auf folgende Aussage gestoßen:Datenschutz und KennzeichenFraglich ist, ob die Erkennbarkeit des KFZ-Kennzeichens eine Lizenz- bzw. Schadensersatzforderung rechtfertigen kann. Ein rechtlicher Ansatzpunkt ist das allgemeine Persönlichkeitsrecht in Form des Datenschutzrechts. So ist es grundsätzlich unzulässig, Fotos von Häusern samt Name und Anschrift der Bewohner zu veröffentlichen. Das KFZ-Kennzeichen ist aber für den normalen Betrachter kein personenbezogenes Datum, sondern ein Pseudonym, da er regelmäßig keine Möglichkeit hat, das Kennzeichen einer Person zuzuordnen. Damit macht löst die Abbildung des Kennzeichens keinen Schadensersatzanspruch aus.Gibt es ein Recht am Bild eigener Sachen?Wenn das Auto auf der Straße steht, kann das Hausrecht nicht als Druckmittel zum Abschluss von Vereinbarungen zur Lizenzzahlung eingesetzt werden. Wer nicht will, dass sei Auto fotografiert wird, muss es dem Blick der Öffentlichkeit entziehen. Ein allgemeines Recht am Bild der eigenen Sachen gibt es nicht (siehe Sammlungsfotografie). Fotografen können also weiterhin ohne Angst vor Lizenzforderungen Autos auf öffentlichen Straßen fotografierenQuelle: http://fotorecht.de/publikat...ionen/ca ... mengefasst würde ich behaupten, daß auf einer Oldtimer Veranstaltung fotografierte Kennzeichen nicht unleserlich gemacht werden müssen (auch nicht wenn der Fahrzeugeigner darauf besteht). Anders zu bewerten wäre aus meiner Sicht z.B. die Abbildung eines Unfallwracks in Verbindung mit z.B. der Aussage, daß der Unfall unter Alkoholeinfluß des Fahrzeugführers zustande gekommen ist.

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Beitrag von minerve » Di 31. Mär 2009, 11:19

Zitat:Original erstellt von Altopelfreak am/um 30.03.09 13:06:18Ich glaube, das legt der Betreiber des Internet-Portals fest. Z.B. In Sex-Portalen, wo sich die Mitglieder gern sehr freizügig mit ihren Autos abbilden, müssen die Kennzeichen unkenntlich gemacht werden.Doch auch in ganz normalen Zeitungsbildern, wo irgendwelche Autos zufällig ins Bild gekommen sind, werden in den letzten Jahren die Kennzeichen immer geschwärzt.Ich finde das reichlich lächerlich, denn mit heutiger digitaler Bildbearbeitung ist es sehr einfach, Kennzeichen beliebig zu "faken" und ins Netz zu stellen.Also ich kann nur für unsere NWZ sagen, dass jeden Samstag eine Autobeilage vorhanden ist, in der abgebildete Fahrzeuge i m m e r mit Kennzeichen zu sehen sind. Witziger Weise fast immer Kölner Kennzeichen.
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Beitrag von Tripower » Di 31. Mär 2009, 21:05

Zitat:Original erstellt von ventilo am/um 30.03.09 16:22:57Danke - schon mal ein Anhaltspunkt.Nicht nur das, sondern - auch wenn Du es nicht glaubst - die aktuelle Rechtsprechung! Es mag mit meinem Beruf zusammenhängen, aber ich schenke der Aussage eines Landgerichts immer noch mehr Glauben, als einem Fotoforum ...GrußTripower
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