Fahrverbot für Alt-Lkw in Ostösterreich ab 1.Juli 2008
Verfasst: Do 2. Okt 2008, 10:53
Es ging an vielen vorbeit und ist für mehr Leute interessant als sie es selbst wissen.Es geht dabei um LKW's die vor 1992 gebaut / Zugelassen wurden.Das Betrifft allerdings NICHT nur richtige LKW's sondern, und das ist das gemeine, auch die sogenannten "Fiskal LKW's" also als LKW typisierte (eingetragene) Fahrzeuge! Das kann auch ein VW Golf sein und da auch in Deutschland eine Zulassung als LKW im Bereich des günstigen und normalen liegt trifft euch das auch.Derzeit ist "nur" der Osten Österreichs also Wien, Niederösterreich und Burgenland betroffen, aber es wird erweitert.Folgende informationen habe ich von der ÖAMTC Homepage.Nachzulesen im schönen PDF Format auf: http://www.oeamtc.at/index.p...1501&menu_active=0194 Dort bitte links unter dem Bild auf "Details zum Fahrverbot" klicken!Die wichtigsten infos hab ich mal Fett markiert!Lkw-Fahrverbote in Wien, Niederösterreich und Burgenland ab 1.7.2008Allgemeines:In weiten Teilen Niederösterreichs, im gesamten Burgenland sowie in Wien, treten mit 1. Juli 2008 Fahrverbote für als „Lastkraftwagen“ bzw als „Sattelzugfahrzeug“ (Fahrzeugkategorie „N“) zugelassene Kfz in Kraft, sofern ihre erstmalige Zulassung vor dem 1.1.1992 erfolgt ist. Das Verbot gilt unabhängig vom Abgasverhalten und dem höchstzulässigen Gesamtgewicht. Somit sind auch private Fahrzeuge betroffen, wenn sie nach ihrer Zulassung in die Überkategorie „N“ fallen.Auf Grund der teilweise komplizierten Abgrenzungen zwischen den einzelnen Verbotszonen in den betroffenen Bundesländern wird keine gesonderte Beschilderung der Fahrverbote erfolgen.Ausnahmen bestehen für mit Gas oder elektrisch angetriebene Fahrzeuge. Für Fahrzeuge mit Benzin- und Dieselantrieb gilt das Verbot, unabhängig davon, ob eine Abgasreinigung mittels Katalysator o.ä. erfolgt.Für gewerblichen Lkw-Verkehr besteht nur dann eine Ausnahme, wenn Lieferungen in das Gebiet oder aus dem Gebiet heraus erfolgen sollen. Das Durchfahren des Gebietes im Transitverkehr (auch auf Autobahnen und Schnellstraßen) ist jedenfalls verboten.Weitere Ausnahmen bestehen für historische Kraftfahrzeuge und eine größere Zahl weiterer Fahrzeuge, die aber im internationalen Verkehr kaum relevant sind.Detailinformationen erteilt gerne der ÖAMTC (0043 / 71199 / 1530) und auf www.oeamtc.at/rechtDetailfragen (FAQ):Welches Gebiet ist betroffen?Wien, Burgenland, NÖ teilweiseDas gesamte Landesgebiet von Wien und das gesamte Burgenland,in Niederösterreich die folgenden Bezirke bzw Gemeinden:Baden: gesamter Bezirk außer den Gemeinden Alland, Altenmarkt an der Triesting, Berndorf, Furth an der Triesting, Heiligenkreuz, Hernstein, Hirtenberg, Klausen-Leopoldsdorf, Pottenstein und Weißenbach an der Triesting;Bruck an der Leitha: gesamter BezirkGänserndorf: gesamter BezirkHollabrunn: gesamter Bezirk, mit Ausnahme der Gemeinde HardeggHorn: Gemeinden Eggenburg, Röschitz und Straning-GrafenbergKorneuburg: gesamter BezirkKrems: Gemeinden Gedersdorf, Grafenegg und Rohrendorf bei KremsMistelbach: gesamter BezirkMödling: gesamter Bezirk mit Ausnahme der Gemeinden Breitenfurt, Gaaden, Gießhübl, Hinterbrühl, Kaltenleutgeben, Laab im Wald und WienerwaldNeunkirchen: Gemeinden Breitenau, Natschbach-Loipersbach, Neunkirchen, Schwarzau am Steinfelde, St. Egyden am Steinfeld und WürflachSt. Pölten: Gemeinden Asperhofen, Herzogenburg, Nussdorf ob der Traisen, Traismauer und Weißenkirchen an der PerschlingTulln: gesamter BezirkWien-Umgebung: gesamter BezirkWr. Neustadt: Gemeinden Bad Fischau-Brunn, Ebenfurth, Eggendorf, Felixdorf, Katzelsdorf, Lanzenkirchen, Lichtenwörth, Matzendorf-Hölles, Sollenau, Theresienfeld, Weikersdorf am Steinfeld, Winzendorf-Muthmannsdorf, Wöllersdorf-Steinabrückl und Zillingdorfsowie die Städte mit eigenem Statut Krems, St. Pölten und Wr. Neustadt zur Gänze;Nicht betroffen sind die Bezirke Melk, Lilienfeld, Amstetten, Gmünd, Zwettl, Waidhofen/Ybbs, Waidhofen/Thaya, sowie das Gebiet der BPD Schwechat.Werden bzw sind die Sanierungsgebiete beschildert?neinUrsprünglich war eine Beschilderung geplant, die Verordnungen werden aber in keinem Bundesland mit Verkehrszeichen kundgemacht. Der ÖAMTC sieht darin zwar einen möglichen Verstoß gegen das Immissionsschutzgesetz, andererseits wäre der Schilderwald nahezu unübersehbar.Welche Fahrzeuge sind betroffen?Lkw und Sattelzugfahrzeuge, Fiskal-LkwAlle als Lkw oder Sattelzugfahrzeuge zugelassenen Kraftfahrzeuge, egal, ob mit Benzin oder Dieselmotor. Auch von Pkw abgeleitete „Fiskal-Lkw“ sind betroffen.Nicht betroffen sind elektrisch oder mit Gas (nicht differenziert, ob Erdgas oder Flüssiggas) betrieben werden. Dabei wurde – entgegen ursprünglichen Absichten – keine Gewichtsuntergrenze eingeführt.Das Gesetz bzw die Verordnungen lässt offen, ob bivalent (wahlweise mittels Benzin oder Erdgas) betriebene Fahrzeuge fahren dürfen. Solche dürfte es aber in der Klasse der „alten Lkw“ ohnehin kaum geben.Nicht betroffen sind Busse, Wohnmobile und landwirtschaftliche Nutzfahrzeuge, soferne sie nicht als „Lkw“ zugelassen sind. Als Pkw zugelassene KfzMaßgeblich ist die Bezeichnung gemäß Zulassungsschein.Welche nutzungsbezogenen Ausnahmen gibt es?Nutzungsbezogene Ausnahmen gibt es vor allem im Wirtschaftsverkehr> Lkw, die im gewerblichen Ziel- und Quellverkehr für Warenlieferungen (Ladetätigkeit) eingesetzt werden.Daher sind Fahrten im Werksverkehr nicht zulässig> Lkw im Rahmen eines landwirtschaftlichen Betriebes, wenn damit eine Haupttätigkeit des Betriebes ausgeführt wird.Es ist egal, ob es sich um einen Vollerwerbsbetrieb oder einen Nebenerwerbsbetrieb handelt.> Weitere Ausnahmen, die vor allem im öffentlichen oder gewerblichen Bereich liegen. Details nachzulesen in § 14 Abs 2 IG-L.Wie sieht es mit „Oldtimern“ aus?Ja, Oldtimer sind ausgenommenAlle drei Bundesländer sehen Ausnahmen für Oldtimer vor, allerdings nicht ganz gleiche:Die Ausnahmen gelten jeweils für das Land, in dem das Fahrzeug gelenkt werden soll, nicht wo es zugelassen ist!Wien und NÖ:Hier wird auf den Begriff des „historischen Fahrzeuges“ im Sinne des § 2 Abs 1 Z 43 KFG 1967 verwiesen, also„historisches Fahrzeug ein erhaltungswürdiges, nicht zur ständigen Verwendung bestimmtes Fahrzeug, mit Baujahr 1955 oder davor, oder das älter als 25 Jahre ist und in die vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie approbierte Liste der historischen Fahrzeuge eingetragen ist (§ 131b);“Fahrzeuge mit Alter ab 25 Jahren brauchen daher nur in der Liste eingetragen sein. Eine Kopie dieser Liste mitzuführen, aus der die konkrete Fahrzeugtype ersichtlich ist, reicht also aus. Es ist daher nicht notwendig, dass dieses Fahrzeug auch als Oldtimerfahrzeug – zB beim ÖAMTC - „registriert“ ist. Faktisch sind aber derzeit nur Fahrzeuge in dieser Liste der erhaltenswürdigen Fahrzeuge eingetragen, die spätestens 1980 gebaut wurden.Burgenland:Hier genügt es, dass das Fahrzeug mindestens 25 Jahre alt ist; weitere Kriterien werden nicht verlangt.Hat jemand die Chance auf Ausnahmen wegen besserer Emissionswerte?Ausnahmen aufgrund besserer Abgaswerte sind möglichIm Prinzip ist es möglich, nachzuweisen, dass das Fahrzeug gleichwertig ist wie ein solches, das erst nach dem 1.1.1992 zugelassen wurde.Für das Fahren im Bundesland Wien verlangt allerdings die Behörde, dass man um Erteilung einer entsprechenden Ausnahmegenehmigung bei der MA 46 ansucht. Die Bundesländer Niederösterreich und das Burgenland begnügen sich damit, dass man einen entsprechenden Nachweis mitführt.Daher empfiehlt es sich, eine Bestätigung der Markenwerkstätte zu beschaffen, aus der entweder hervorgeht, dass das Fahrzeug mit jüngeren Fahrzeugen (oder auch bauartgleichen als Pkw zugelassenen Fahrzeugen) gleichwertig ist oder durch technische Umbauten entsprechend verbessert wurde (Nachrüstung mit Partikelfilter o.ä.).Gibt es Ausnahmegründe wegen persönlicher Gründe des Lenkers oder Beifahrers?Vor allem wegen eines erheblichen Interesses oder aufgrund einer Gehbehinderung sind Ausnahmen möglicherhebliches Interesse:Das Immissionsschutzgesetz-Luft (IG-L) sieht Ausnahmegenehmigungen aufgrund eines erheblichen öffentlichen oder persönlichen Interesses vor. Die Ausnahmegenehmigungen können von der BH bzwvom Magistrat nur maximal auf 12 Monate befristet und nur für das Gebiet erteilt werden, für das das erhebliche Interesse beweisen wurde.Bei diesem erheblichen Interesse geht es jedenfalls um mehr als nur das Interesse mit dem Fahrzeug zu fahren. Es muss also etwa um existenzielle Fragen eines Betriebes oder öffentliche Aufträge gehen.Behinderte:Wer selbst als Lenker einen Gehbehindertenausweis besitzt und mitführt, ist vom Fahrverbot ausgenommen. Das gleiche gilt, wenn jemand eine Person im Auto befördert, die im Besitz eines Gehbehindertenausweises gem § 29b StVO ist und diesen mitführt.Der Grund für die Fahrt des Behinderten oder dessen Beförderung ist ohne Belang.Wie hoch sind die Strafen; gibt es sonstige Sanktionen?Bei Verstoß gegen das Lkw-Fahrverbot drohen hohe Strafen und ZwangsmaßnahmenDer gesetzliche Strafrahmen beträgt € 2.180,--. Der ÖAMTC geht davon aus, dass nur ein Bruchteil dieses Betrages als Strafe verhängt wird, vor allem bei erstmaliger Begehung. An die Exekutive appelliert der ÖAMTC, mittels Abmahnung vorzugehen, wenn der Betroffene offenkundig von dem Fahrverbot keine Kenntnis hat, weil dieses – außer durch den ÖAMTC – von niemandem bekannt gemacht wurde.Daneben kommt die Abnahme der Fahrzeugschlüssel, das Wegsperren oder Anklammern des Fahrzeuges oder auch die Abnahme des Führerscheines zulässig, um die Einhaltung der Vorschriften sicherzustellen.Darüber, wie intensiv das Fahrverbot überwacht wird, kann man derzeit aber nur spekulieren.Mag. Martin HofferMag. Alexander LetitzkiStand: Anfang Juni 2008Anlage: Auszug aus § 14 IG-L(2) Beschränkungen gemäß Abs. 1 Z 2 sind nicht anzuwenden auf1. die in §§ 26, 26a und 27 StVO 1960, BGBl. Nr. 159, genannten Einsatzfahrzeuge, Fahrzeuge im öffentlichen Dienst und Fahrzeuge des Straßendienstes, der Bahnerhaltung und der Müllabfuhr sowie auf Fahrzeuge, die gemäß § 29b StVO 1960 von stark gehbehinderten Personen gelenkt werden oder in denen diese Personen befördert werden, sowie Fahrzeuge von Ärzten, Tierärzten und Bestattungsunternehmungen in Ausübung ihres Dienstes,2..Kraftfahrzeuge zur Personenbeförderung im Kraftfahrlinien-, Gelegenheits- oder Werkverkehr,3. Kraftfahrzeuge, soweit sie zum Zweck einer Ladetätigkeit in Ausübung einer gewerblichen Tätigkeit benützt werden und sofern der Ausgangs- oder der Zielpunkt ihrer Fahrten, in jenem Teil des Sanierungsgebietes liegt, für den Verkehrsbeschränkungen verhängt wurden,4. den Vor- und Nachlauf im Kombinierten Verkehr, wenn die Verladestelle für den Kombinierten Verkehr in einem Sanierungsgebiet liegt,5.Fahrzeuge der Land- und Forstwirtschaft in Ausübung einer erforderlichen Haupttätigkeit,6.Fahrzeuge für den Fahrschulbetrieb, sofern der Standort der Fahrschule in jenem Teil des Sanierungsgebiets liegt, für den Verkehrsbeschränkungen angeordnet wurden, und die Schulfahrzeuge entsprechend einer Verordnung nach Abs. 4 gekennzeichnet sind,7.Fahrzeuge mit elektrischem Antrieb oder Gasantrieb sowie8.sonstige Fahrzeuge, für deren Benützung im Sanierungsgebiet ein im Einzelfall zu prüfendes, überwiegendes öffentliches oder erhebliches privates Interesse besteht und die entsprechend einer Verordnung nach Abs. 4 gekennzeichnet sind, sofern nicht in einer Anordnung gemäß § 10 für Straßenbenützung der betreffenden Art nach Abwägung der Interessen die Erteilung von Ausnahmegenehmigungen für bestimmte Gruppen von Kraftfahrzeugen wegen ihres wesentlichen Emissionsbeitrages ausgeschlossen wird.Beschränkungen gemäß Abs. 1 Z 1 sind auf Einsatzfahrzeuge gemäß § 2 Abs. 1 Z 25 StVO 1960 nicht anzuwenden.