Rechtsfrage bezüglich Abschleppen

... 07er Kennzeichen, H-Kennzeichen etc.

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Thomas404
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Rechtsfrage bezüglich Abschleppen

Beitrag von Thomas404 » Fr 27. Jun 2008, 19:01

Hallo zusammen,ich möchte meinen seit 1997 stillgelegten "Alteimer" von seinem derzeitigen Stellplatz ca. sieben Kilometer weit an einen Platz, an dem ich die Standschäden beseitigen und den Wagen für den TÜV vorbereiten kann, bringen. Nun würde ich gerne wissen, ob die in dem Artikel "An langer Leine - Juristische Überlegungen zum Abschleppen von Kraftfahrzeugen" aus Oldtimer-Markt November 1986 beschriebene Rechtslage heute noch gültig ist:(...) Deshalb nun zu dem für die Praxis relevanten Abschleppen, § 18 StVZO. Wie man sich natürlich denken kann, besteht der eigentliche Sinn des Abschleppens darin, betriebsunfähig gewordene Fahrzeuge, z.B. nach einer Panne, in die Werkstatt zu befördern. Aber in sehr engem Rahmen ist das Abschleppen auch in anderen Fällen erlaubt. Die Folgen sind gravierend, denn:1. Abgeschleppte Fahrzeuge, einerlei ob betriebsunfähige Kraftfahrzeuge oder betriebsunfähige Anhänger, gelten nicht als Anhänger;2. Sie brauchen nicht zugelassen zu sein und auch kein Kennzeichen zu führen;3. Sie sind beim Abschleppen nicht versicherungs- oder steuerpflichtig;4. Der abgeschleppte Fahrzeuglenker braucht gar keine Fahrerlaubnis, der abschleppende Fahrer muß nur die Fahrerlaubnis für das Schleppfahrzeug haben, also in der Regel der Klasse 3;5. Schleppendes und abgeschlepptes Fahrzeug bilden zusammen keinen Zug; die §§ 32 und 32a sind unanwendbar.Allerdings gilt es auch einige Voraussetzungen zu erfüllen:1. Abschleppen (im Gegensatz zu Schleppen, § 33) setzt Betriebsunfähigkeit des geschleppten Fahrzeugs voraus;2. Abschleppen ist auch aus wirtschaftlichen Belangen des Halters zulässig, bei Verbringen zum "möglichst nahe gelegenen geeigneten Bestimmungsort" (Werkstatt, Schrottplatz, ggf. vom Käufer bestimmt);3. Unter Abschleppen fällt das Wegschaffen vom Pannenort oder Standort und die Verbringung in eine relativ nahe Werkstatt, nicht zu einem entfernten Standort;4. Abgeschleppt wird z.B. bei Fahrten vom Abstellplatz zum Verschrotten, ohne Rücksicht darauf, wo das Fahrzeug betriebsunfähig geworden ist und wie lange die Betriebsunfähigkeit zurückliegt;5. Auch von einer Werkstatt in die andere kann abgeschleppt werden;6. Abschleppen über weitere Strecken nur wegen niedrigerer Reparaturkosten ist nicht erlaubt.Zusammenfassend ist also zu sagen, daß in engem Rahmen und für wirklich nahe gelegene Ziele ein Abschleppen durchaus legitim sein kann. Es sollte allerdings dennoch so wenig wie möglich praktiziert werden (...) Wie oft und gerne die Polizei Schritte einleitet, zeigt die relativ große Fülle von gerichtlichen Entscheidungen auf diesem Gebiet, wenn auch meist aus früheren Jahren.Anmerkung von mir, der Vollständigkeit halber: Ich vermute, dass viele der Beanstandungen durch die Polizei auf Nichtbeachtung der Detailvorschriften über die Durchführung einer Abschleppfahrt zurückzuführen sind, z.B. hier zitiert nach einem Berufsschul-Lehrbuch von 1996: * Hinten am abgeschleppten Fahrzeug muß ein amtliches Kennzeichen ablesbar sein, das die eindeutige Feststellung der beteiligten Fahrzeuge ermöglicht, z.B. Papptafel mit dem amtlichen Kennzeichen des Zugfahrzeugs.* Das abzuschleppende Fahrzeug benötigt zwar keine Beleuchtungseinrichtung, jedoch muß am Ende des Abschleppzuges das vorgeschriebene Signalbild vorhanden sein und auch betrieben werden, z.B. durch einen am Zugfahrzeug angeschlossenen Leuchtenträger als Ersatz für fahrzeugeigene Beleuchtungseinrichtungen.* Alle Fahrzeuge des Abschleppzuges müssen Warnblinklicht eingeschaltet haben.* Krafträder dürfen weder abschleppen noch abgeschleppt werden.* Abstand zwischen ziehendem und gezogenem Fahrzeug maximal fünf Meter* Die Abschleppeinrichtung (Seil, Stange) muß gut sichtbar gekennzeichnet sein, z.B. mit einer roten Warnflagge* Auf Autobahnen darf nur vom Ort des Liegenbleibens bis zur nächsten Ausfahrt abgeschleppt werden.* usw.Für eine fundierte Auskunft auf meine Eingangsfrage wäre ich sehr dankbar.Viele GrüßeThomas

1300VC
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Rechtsfrage bezüglich Abschleppen

Beitrag von 1300VC » Sa 28. Jun 2008, 09:11

Ja, der Unterschied zwischen "Abschleppen" und "Schleppen" besteht nach wie vor.Wenn man also alle Fallstricke beachtet, die im o.a. Text enthalten sind, dürfte nichts passieren.Chris.

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