Vergessenes Auto.... wie vorgehen ?

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StevieP2
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Vergessenes Auto.... wie vorgehen ?

Beitrag von StevieP2 » Di 18. Dez 2007, 19:09

Hallo zusammen,ich kenne seit Jahren ein Auto, was in einer Tiefgarage vor sich hin steht. Nun habe ich Kontakt zum Besitzer des Stellplatzes aufgenommen, und nachgefragt, ob der Wagen zu verkaufen ist.Scheinbar ist es so, dass der Wagen einem ehemaligen Mitarbeiter gehört, der aber schon seit Jahren in den USA ist und das Auto einfach stehen gelassen hat. Der Stellplatzbesitzer (eine Firma) hat wohl einfach den Platz weiter bezahlt.. und ist jetzt willig, dass Auto einfach schnell und kostengünstig los zu werden...Wie sollte ich da vorgehen ? Den Besitzer in USA ausfindig zu machen, wird wohl schwer, aber der Stellplatzbesitzer kann ja mir den Wagen gar nicht so verkaufen, oder ?Eine KBA-Anfrage muss ich wohl auch machen.. oder ?Gruß,Steffen

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Phoenix
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Beitrag von Phoenix » Di 18. Dez 2007, 19:30

Soweit ich weiß, kannste den Wagen nur vom Besitzer kaufen...einfach enteignen kann man ihn wohl nicht.Willy

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Phoenix
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Beitrag von Phoenix » Di 18. Dez 2007, 20:01

Zitat:Original erstellt von RKV am/um 18.12.07 18:44:04Könnte es eine Fundsache sein ? GrußRogerJa, wenn der Besitzer den Wagen auf dem Stellplatz verloren hat und keiner weiß, wem er gehört...GrußWilly

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Beitrag von StevieP2 » Di 18. Dez 2007, 20:28

Zitat:Original erstellt von RKV am/um 18.12.07 18:44:04Moin,wenn es eine Fundsache ist und sich der Besitzer nach 6 Monaten nicht gemeldet hat - dann kannst du doch legal Anrecht anmelden.Könnte es eine Fundsache sein ? GrußRogerWo würde ich denn das Anrecht auf die Fundsache anmelden ?Kann man nicht auch so argumentieren, dass der Wagen durch die enormen Stellplatzkosten über die ganze Jahre (der Wagen steht mindestens schon 8 Jahre dort) in den Besitz des Stellplatzbesitzers gegangen ist ? Der Wagen hat nach meiner Schätzung auch nur einen Wert von maximal 1000 Euro- als Projektauto wäre er aber perfekt, da rostfrei und unverpfuscht. Da sind nur Standschäden zu beheben...Steffen

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Beitrag von Gordini » Di 18. Dez 2007, 22:24

Hallo, in dem Fall hat der Eigentümer offensichtlich seine Eigentümerstellung aufgegeben und hat das Verfügungsrecht über die fremde bewegliche Sache auf den jetzigen Besitzer übertragen.Eine Fundsache ist das Auto nicht da es nicht Herrenlos ist, glaube ich.Die enormen Kosten werden wahrscheinlich als Argument nicht ausreichen, da der Besitzer diesen Zustand freiwillig bis zum jetzigen Zeitpunkt aufrechterhalten hat.Ich würde sagen, der Besitzer kann den Wagen veräußern.Wichtig wäre noch zu prüfen, ob es vielleicht einen zeitlich gebundenen Vertrag über die Stellplatznutzung gibt. Es könnte nämlich sein, dass der Eigentümer der Sache ein Parkplatznutzungsrecht auf unbestimmte Zeit bekommen hat.So könnte ich mir das vorstellen. GrüßeChristophBeitrag geändert:18.12.07 21:31:33

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Beitrag von oldierolli » Di 18. Dez 2007, 23:46

Hallo, Christoph hat hier erstmal richtig dargestellt, dass EIGENTÜMER und Besitzer etwas anderes sind. Der Eigentümer kann nur dann außen vor gelassen werden, wenn gem. BGB eine EIGENTUMSAUFGABE vorliegt. Dazu gibt es sicher etliche Urteile/Kommentare als Grundlage für eine Prüfung. Wenn der Vermieter (?) des Stellplatzes noch evtl. Ansprüche hat aus dem Mietzins, kann er m.W. ein Pfandrecht geltend machen und das mit dem "Inventar" verrechnen. So ist es jedenfalls im Mietrecht für Wohnungen. Aber eine Veräußerung ohne genaue rechtliche Recherche wäre eine Enteignung nach Berliner Behördenart. Und das Eigentumsrecht ist der Eckpfeiler eines demokratisch marktwirtschaftlichen Staates. (hoffentlich) Gruß. Rolf

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Beitrag von Gordini » Mi 19. Dez 2007, 00:59

Ganz einfach ausgedrückt:Der Eigentümer gibt sein Eigentum auf, das muss deutlich und unmissverständlich sein.Durch die Eigentumsaufgabe (§ 959 BGB) wird die bewegliche Sache herrenlos.Und jetzt laut § 958 I BGB muss ich nur noch den natürlichen Besizerwerbswillen haben, die fremde bewegliche Sache in Eigenbesitz nehmen und schwupp di wupp gehören die Klamotten mir.GrüßeChristoph

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Beitrag von 1300VC » Mi 19. Dez 2007, 11:01

....in Fällen, wo ein Fahrzeug in einer Garage abgestellt worden ist, und der Mieter längere Zeit keinen Mietzins mehr entrichtet hat, kann der Vermieter auf amtlichem Wege eine Versteigerung des Garageninhaltes erreichen, nachdem er dem Mieter geregelte Fristen zur Begleichung des ausstehenden Mietzinses gesetzt hat. Lässt der Mieter diese verstreichen, kann der Versteigerungserlös gegen den ausstehenden Betrag aufgerechnet werden. Und der Auktionsgewinner bekommt eine amtliche Urkunde über den Erwerb des Inhalts ausgehändigt.Somit wäre evtl. im vorliegenden Falle ein Ansatzpunkt da, wenn nämlich der Stellplatzinhaber den Mietzins nur deswegen bezahlt hat, weil da ein Fahrzeug abgestellt worden ist, der Eigentümer dieses Fahrzeuges sich aber nunmehr oder seither weigert, den Mietzins zu übernehmen oder mit diesem längere Zeit in Verzug sein sollte.Persönlich ist mir ein solcher Fall bekannt( ); wo sogar ein im Nachhinein (Jahre später!)erfolgter Versuch, das Auto (aus dem oben erwähnten Beispiel, mittlerweile aufwendigst restaurierte Fahrzeug) mittels "plötzlich" aufgetauchtem Kfz-Brief und angeblich VOR der Garagenauktion erfolgtem Privatverkauf an einen "Kumpel" durch eine Klage auf Herausgabe an den angeblichen Kumpel-Käufer sehr billig wieder in Besitz zu bringen, ist grandios gescheitert. Begründung: Der ehemalige Eigentümer hatte durch die Fristsetzungen genügend Möglichkeiten gehabt, die Auktion zu verhindern bzw. seinerzeit die angeblich geänderten Eigentumsverhältnisse offenzulegen. Bekanntlich müssen solche Auktionen auch öffentlich bekannt gemacht werden; hier geschehen durch ein Zeitungsinserat. Insofern hätte auch der "Kumpel-Käufer" vorher seine Ansprüche geltend machen müssen.Er ging leer aus; trotz Kfz-Brief.Chris.

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Vergessenes Auto.... wie vorgehen ?

Beitrag von Tripower » Mi 19. Dez 2007, 12:08

Es ist schon immer mal wieder amüsant, was hier so für juristisches Habwissen, bzw. Unwissen verbreitet wird Also:Solange der Mietzins für den Stellplatz bezahlt wird, geht erstmal gar nichts! Eine Dereliktion (Eigentumsaufgabe) liegt hier wohl nicht vor.Zwar hat der Vermieter von Garagenfläche gem. § 562 BGB i.V.m. § 578 BGB ein Pfandrecht an den eingebrachten Sachen des Mieters, jedoch muß er erst einmal zur Verwertung des Pfandes berechtigt sein.Regelmäßig ist das dann der Fall, wenn wegen offener Forderungen aus dem Mietverhältnis (meist säumige Mietzahlungen) ein vollstreckbarer Titel in Form eines rechtskräftigen Vollstreckungsbescheides oder Urteils vorliegt. Mit diesem Titel kann man dann den zuständigen Gerichtsvollzieher mit der Zwangsvollstreckung - und in deren Rahmen mit der Verwertung (= öffentlichen Versteigerung) des Pfandgutes - beauftragen. Ein direkter "Verkauf" der Pfandsache durch den Gerichtsvollzieher an den Gläubiger oder Dritte ist nicht zulässig.Mit dem Zuschlag in der Versteigerung erwirbt man dann das Eigentum an der Pfandsache.A propos:Besitz ist die tatsächliche Herrschaft über eine SacheEigentum die rechtliche HerrschaftGrußTripower
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Beitrag von Gordini » Mi 19. Dez 2007, 12:27

Zitat:Original erstellt von Tripower am/um 19.12.07 11:08:01Es ist schon immer mal wieder amüsant, was hier so für juristisches Habwissen, bzw. Unwissen verbreitet wird Also:Solange der Mietzins für den Stellplatz bezahlt wird, geht erstmal gar nichts! Eine Dereliktion (Eigentumsaufgabe) liegt hier wohl nicht vor.Sicher nicht?Der Besitzer des Stellplatzes ist doch die Fa. selbst, und die Fa. will doch jetzt das Auto veräußern.Zwar hat der Vermieter von Garagenfläche gem. § 562 BGB i.V.m. § 578 BGB ein Pfandrecht an den eingebrachten Sachen des Mieters, jedoch muß er erst einmal zur Verwertung des Pfandes berechtigt sein.Regelmäßig ist das dann der Fall, wenn wegen offener Forderungen aus dem Mietverhältnis (meist säumige Mietzahlungen) ein vollstreckbarer Titel in Form eines rechtskräftigen Vollstreckungsbescheides oder Urteils vorliegt. Mit diesem Titel kann man dann den zuständigen Gerichtsvollzieher mit der Zwangsvollstreckung - und in deren Rahmen mit der Verwertung (= öffentlichen Versteigerung) des Pfandgutes - beauftragen. Ein direkter "Verkauf" der Pfandsache durch den Gerichtsvollzieher an den Gläubiger oder Dritte ist nicht zulässig.Von offenen Forderungen steht erst einmal nichts drin.Mit dem Zuschlag in der Versteigerung erwirbt man dann das Eigentum an der Pfandsache.A propos:Besitz ist die tatsächliche Herrschaft über eine SacheEigentum die rechtliche HerrschaftGrußTripowerGrüßeChristoph

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