die Rote 07 ist KEINE Form der Zulassung mehr !!!!

... 07er Kennzeichen, H-Kennzeichen etc.

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Altopelfreak
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Beitrag von Altopelfreak » Do 19. Apr 2007, 14:19

Genau das ist es!Es ist zwischen dem, Wort "Zulassung" im umgangssprachlichen Sinne von dem im Rechtlichen Sinne zu Unterscheiden.Dass dies selbst in einer Verordung ebenso verwechselt wird wie vom DEUVET bzw. von Peter Schneider, ist schon sehr verwunderlich!Davon abgesehen ist die Kombination von Saison und 07 ausdrücklich in der StVZO vorgesehen!Noch Fragen?TschüssKlaus

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spitzerer
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Beitrag von spitzerer » Do 19. Apr 2007, 14:27

@Peter SchneiderIst ja alles schoen und gut bislang. ABER die Frage: kann ich nun mit meinen roten Oldie-Kennzeichen NACH dem 1.3.2007 LEGAL in Polen, Tschechien usw. herumfahren ist damit IMMER NOCH NICHT beantwortet. und ich muss Ende April rueberfahren und mein fertig repariertes Auto abholen, eingetragen auf meiner roten Nummer. Also: wenn ich die Nummer montiere und Richtung Heimat duese, alles Plaketti oderlande ich im tschechischen Knast wegen Fahren ohne Zulassung ??Peter Schneider, die Tussi im DEUVET-Buero versteht nicht mal die Frage. Vieleicht erklaert das ihr mal einer ....Wolfgang

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Beitrag von oldsbastel » Do 19. Apr 2007, 14:41

Zitat:Original erstellt von Altopelfreak am/um 19.04.07 14:19:29Genau das ist es!Es ist zwischen dem, Wort "Zulassung" im umgangssprachlichen Sinne von dem im Rechtlichen Sinne zu Unterscheiden.Dass dies selbst in einer Verordung ebenso verwechselt wird wie vom DEUVET bzw. von Peter Schneider, ist schon sehr verwunderlich!Ich habe zur Klärung das hessische Verkehrsministerium angeschrieben. Dann ist das klar.Wenn es tatsächlich keine Zulassung ist, wovon ich nach bisherigem Kenntnisstand ausgehe, dann ist diese Nummer in der Tat mehr als peinlich für den DEUVET. Zumindest die Vertreter von Fachverbänden sollten wissen, worüber sie reden!Das Problem ist, dass die Behördenmitarbeiter oftmals selbst nicht Bescheid wissen. Ein schönes Beispiel war die Zulassungsstelle, die in ihrem Schreiben an die Antragsteller für das H ein "Classic Data Gutachten" gefordert hat und ein H-Gutachten meinte. Eine ähnliche Nummer habe ich mit der Zulassungsstelle hier auch durch.Auch sonst muss ich mich ständig mit dem Halbwissen von Behördenmitarbeitern rumärgern.Beitrag geändert:19.04.07 14:50:39

goggo
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Beitrag von goggo » Do 19. Apr 2007, 15:40

Kann das sein das Zugelassen in D nicht Zugelassen im sinne des Wiener abkommens ist???Laut Wiener Straßenverkehrsübereinkommen (196 gilt zugelassen - mit Stempel und Unterschrift einer Behörde des jeweiligen Landes... oder nicht???Und das wäre beim 07er Heftchen ja erfüllt oder??Lieg ich da total verkehrt bzw. hat jemand den Text des abkommens...??Helmut

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Beitrag von oldsbastel » Do 19. Apr 2007, 16:08

Helmut:Um zugelassen werden zu können (so habe ich es immer verstanden), muss ein Fahrzeug:1. eine Betriebserlaubnis besitzen - die kann es bekommen, wenn es die aktuell gültigen Beschaffenheitsanforderungen der STVZO bzw. der EG-Richtlinien erfüllt, bzw. wenn die zum Zeitpunkt der erstmaligen Zulassung gültigen gesetzlichen Voraussetzungen (Stichwort Bestandsschutz) erfüllt sind ( evtl. inkl. erforderlicher Nachrüstungen). 2. das Fahrzeug eine gültige HU hat3. eine gültige AU besitzt (soweit erforderlich).Da ein Fahrzeug meines Wissens diese Punkte für eine rote Nummer nicht erfüllen muss (es muss nur verkehrstauglich bzw. verkehrssicher sein), handelt es sich auch nicht um eine Zulassung im juristischen Sinne (zumindest habe ich diese Begründung bekommen, die soweit auch logisch erscheint). Nicht umsonst wurde die 07 in einer Ausnahmegenehmigung geregelt. Auch die Fahrzeuge auf die 06 sind nicht zugelassen. Das ist das gleiche Spiel.Wenn ich mit dieser Aussage richtig liege (warten wir auf die Antwort), dann hat sich der DEUVET damit einen Fauxpas geleistet, der ihm als Fachverband nicht hätte passieren dürfen. Insbesondere, wenn diese Aussage mit der Begründung "die Behördenmitarbeiter nennen das doch auch so" vertreten wird.Beitrag geändert:19.04.07 16:24:21

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Beitrag von Tripower » Do 19. Apr 2007, 16:37

Vielleicht dient das der Aufklärung:§ 18 StVZO Zulassungspflichtigkeit (1) Kraftfahrzeuge mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 6 km/h und ihre Anhänger (hinter Kraftfahrzeugen mitgeführte Fahrzeuge mit Ausnahme von betriebsunfähigen Fahrzeugen, die abgeschleppt werden, und von Abschleppachsen) dürfen auf öffentlichen Straßen nur in Betrieb gesetzt werden, wenn sie durch Erteilung einer Betriebserlaubnis oder einer EG-Typgenehmigung und durch Zuteilung eines amtlichen Kennzeichens für Kraftfahrzeuge oder Anhänger von der Verwaltungsbehörde (Zulassungsbehörde) zum Verkehr zugelassen sind. Hier ist also definiert, daß Kfz (von Ausnahmen abgesehen) einer grundsätzlichen Zulassungspflicht unterliegen.In der oft zitierten Ausnahmeverordnung zur StVZO wird genau dieses - grundsätzliche - Zulassungserfordernis durch eben diesen "Ausnahmetatbestand" eingeschränkt:Neunundvierzigste Verordnung über Ausnahmen von den Vorschriften der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (49. Ausnahmeverordnung zur StVZO) Vom 15. September 1994 Auf Grund des § 6 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 3 Buchstabe a sowie Abs. 3 des Straßenverkehrsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 9231-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, Absatz 1 Nr. 1 geändert durch Artikel 1 Nr. 3 des Gesetzes vom 13. Mai 1986 (BGBl. I S. 700), die Eingangsworte in Nummer 3 zuletzt geändert durch § 37 Abs. 2 des Gesetzes vom 24. August 1965 (BGBl. I S. 927) sowie Absatz 3 eingefügt durch § 70 Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes vom 15. März 1974 (BGBl. I S. 721) und geändert gemäß Artikel 22 Nr. 3 der Verordnung vom 26. November 1986 (BGBl. I S. 2089), verordnet das Bundesministerium für Verkehr nach Anhörung der zuständigen obersten Landesbehörden: § 1 (1) Abweichend von § 18 Abs. 1 der StraßenverkehrsZulassungs-Ordnung benötigen Kraftfahrzeuge und Anhänger, die an Veranstaltungen teilnehmen, die der Darstellung von Oldtimer-Fahrzeugen und der Pflege des kraftfahrzeugtechnischen Kulturgutes dienen, hierfür sowie für Anfahrten zu und Abfahrten von solchen Veranstaltungen keine Betriebserlaubnis und kein amtliches Kennzeichen, wenn rote Kennzeichen ausgegeben und verwendet werden. Dies gilt auch für Prüfungsfahrten, Probefahrten und Überführungsfahrten (§ 28 Abs. 1 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung) sowie für Fahrten zum Zwecke der Reparatur oder Wartung der betreffenden Fahrzeuge. (2) Abweichend von § 28 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung dürfen für Fahrten nach Absatz 1 rote Kennzeichen ausgegeben und verwendet werden, und zwar Kennzeichen zur wiederkehrenden Verwendung auch an die Halter der betreffenden Fahrzeuge. Im übrigen findet § 28 Abs. 3 der Straßenverkehrs-ZulassungsOrdnung mit der Maßgabe Anwendung, daß die Zulassungsstelle die besonderen Fahrzeugscheine je Fahrzeug ausstellt. (3) Unberührt bleiben Erlaubnis- und Genehmigungspflichten, soweit sie sich aus anderen Vorschriften, insbesondere aus § 29 Abs. 2 der Straßenverkehrs-Ordnung, ergeben. § 2 Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Bonn, den 15. September 1994Der Bundesminister für Verkehr Wissmann Die "07er" bedeutet demnach, daß das Fahrzeug "ausnahmsweise" ohne Beachtung des sonst obligatorischen Zulassungserfordernisses des § 18 StVZO - aber unter Beachtung der Voraussetzungen der 49. Ausnahmeverordnung - im Straßenverkehr geführt werden darf.GrußTripower
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Beitrag von Altopelfreak » Do 19. Apr 2007, 16:45

Hallo Oldie-Freunde,ich bin nicht sicher, ob der DEUVET nur versehentlich das Wort "Zulassung" gebraucht, weil ihm auf die Schnelle nichts anderes einfällt. Oder etwa doch wider besseres Wissen, um damit das Wunschdenken nach einem Wechselkennzeichen durch die Hintertür zu untermauern.Es geht ja hier auch um Publicity und Akzeptanz des Verbandes in der Szene!TschüssKlaus

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Beitrag von oldsbastel » Do 19. Apr 2007, 17:19

Zitat:Original erstellt von Tripower am/um 19.04.07 16:37:28Die "07er" bedeutet demnach, daß das Fahrzeug "ausnahmsweise" ohne Beachtung des sonst obligatorischen Zulassungserfordernisses des § 18 StVZO - aber unter Beachtung der Voraussetzungen der 49. Ausnahmeverordnung - im Straßenverkehr geführt werden darf.Ergo ist 07 keine Zulassung, oder sehe ich das falsch?

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Beitrag von Tripower » Fr 20. Apr 2007, 17:57

Zitat:Original erstellt von oldsbastel am/um 19.04.07 17:19:17Ergo ist 07 keine Zulassung, oder sehe ich das falsch?In meinen Augen ist das reine Wortklauberei. Die AVO sagt doch deutlich "... Abweichend von § 18 Abs. 1 der StraßenverkehrsZulassungs-Ordnung benötigen Kraftfahrzeuge (...) keine Betriebserlaubnis und kein amtliches Kennzeichen ...".Damit ist doch hinreichend konkretisiert, daß die genannten Fahrzeuge unter den definierten Bedingungen fahren dürfen, ohne die sonstigen Voraussetzungen des § 18 StVZO zu erfüllen.Ob man das nun "Zulassung", "Firlefanzium" oder "Wissmanium" nennt, ist doch völlig gleichgültig. Rechtlich ist es hinreichend definiert!GrußTripower
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Beitrag von oldierolli » So 22. Apr 2007, 17:44

Hallo, selbst die StVZO (§ 18 (1))hat sich da einen "Klops" geleistet: ein Anhänger ist kein KRAFT-Fahrzeug und kann von sich aus nicht in BETRIEB gesetzt werden, sondern nur BEWEGT werden mithilfe eines BETRIEBENEN KRAFT-Fahrzeuges. Aber nicht einmal alle Juristen scheinen abstraktlogisch denken zu können. Gruß. Rolf

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