Gewährleistung Werkstattreparatur Getriebe?

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rs1600i
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Gewährleistung Werkstattreparatur Getriebe?

Beitrag von rs1600i » Mo 26. Mär 2007, 16:39

Hallo Forum,ich habe letztes Jahr im Juli mein Getriebe (Ford Escort RS1600i) bei einer Ford Vertragswerkstatt überholen lassen. Der Auftrag war "Getriebe überholen". Die Hauptwelle machte fiese Geräusche, Synchronisation 2. und 3. Gang war fertig und das Getriebe hatte Ölverlust. Natürlich wurde alles offiziell mit Rechnung gemacht und das Getriebe klingt und funktioniert wie bei einem neuen RSi. ABER leider habe ich beim Ölwechsel zum Frühjahr gesehen dass es wieder Öl an einer Antriebswelle verliert. Wie ist die rechtliche Lage? Muss ich nachweisen dass genau dort der Ölverlust war und bereits repariert wurde? Beträgt die Gewährleistungsfrist 6 oder 12 Monate? Ich möchte vor einem Besuch beim Händler gerne den rechtlichen Background kennen. Wäre toll wenn mir hierbei jemand helfen könnte.Viele Grüße,Torsten

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Beitrag von commocruiser » Mo 26. Mär 2007, 19:30

Hi,mal abseits der "Rechtsberatung":Hast du alle getauschten Einzelteile (zB die Radialwellendichtringe) auf der Rechnung stehen?Wurden vielleicht nur die Wellendichtringe getauscht, aber die Antriebswellenflansche "alt" gelassen, so dass die neuen Dichtringe auf den bestimmt etwas eingelaufenen Flanschen schnell kaputt gegangen sind?Das wär so nen zweischneidiges Schwert nach dem Motto: am falschen Ende gespart (vielleicht von der Werkstatt "dir zuliebe", damit die Rechnung nicht so hoch wird...).Just my 2 cents.Chris

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Beitrag von oldsbastel » Mi 28. Mär 2007, 15:40

12 Monate

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Beitrag von Tripower » Do 29. Mär 2007, 09:48

Zitat:Original erstellt von oldsbastel am/um 28.03.07 15:40:0712 MonateFalsch!Gemäß § 634a BGB regelmäßig zwei Jahre. Beim arglistigen Verschweigen des Mangels 3 Jahre und bei Bauwerken 5 Jahre.Nochmals die eindringliche Bitte: Laßt die Finger von unqualifizierter Rechtsberatung!!! Oder wollt Ihr dem Frager nachher den Schaden ersetzen???Mit advokatischen GrüßenTripower
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Beitrag von oldsbastel » Fr 30. Mär 2007, 09:59

Zitat:<b><i>Original erstellt von Tripower am/um 29.03.07 Gemäß § 634a BGB regelmäßig zwei Jahre</b>. Gerrit:Bei Neu- und auch Gebrauchtwaren B2C ist das klar, aber bei Reparaturen? Darum geht es hier ja wohl.§ 634a Verjährung der Mängelansprüche(1) Die in § 634 Nr. 1, 2 und 4 bezeichneten Ansprüche verjähren1. vorbehaltlich der Nummer 2 in zwei Jahren bei einem Werk, dessen Erfolg in derHerstellung, Wartung oder Veränderung einer Sache oder in der Erbringung vonPlanungs- oder Überwachungsleistungen hierfür besteht,Hier ist nicht von der Reparatur die Rede. Wartung ist per Definition (so kenne ich es zumindest) etwas anderes als Instandhaltung bzw. Reparatur. Und mit Veränderung ist wohl eher ein Umbau gemeint, der aber hier auch nicht zutrifft.Beitrag geändert:30.03.07 10:19:09

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Beitrag von Tripower » Fr 30. Mär 2007, 11:08

Die §§ 631 ff BGB gelten (auch) für Arbeiten an beweglichen Sachen, die nicht Herstellung oder Erzeugung sind (z.B. Reparaturen, Erhaltungs- und Wartungsarbeiten), auch wenn hierbei benötigte Ersatzteile geliefert oder hergestellt werden. (Palandt-Sprau, § 651 Rdn.2)Zum besseren Verständnis:Man unterscheidet - von anderen Vertragsformen mal abgesehen - grundsätzlich drei wesentliche Vertragsformen des täglichen (Oldiefahrer)Lebens:Kaufvertrag gem. § 433 BGB:Der K. ist ein gegenseitiger Vertrag, durch den eine Verpflichtung zum Austausch einer (beweglichen oder unbeweglichen) Sache (Sachkauf, §§ 433 ff.) oder eines sonstigen Gegenstandes, insbes. eines Rechts (Rechtskauf, § 453 BGB), oder einer Sachgesamtheit (Sache) gegen Geld (sonst Tausch) begründet wird. Durch den K.vertrag wird der Verkäufer verpflichtet, dem Käufer die Sache zu übergeben, ihm also den Besitz einzuräumen, und das Eigentum an der Sache bzw. das verkaufte Recht zu verschaffen (§ 433 I 1 BGB).Werkvertrag gem. § 631 BGB:Der W. ist ein gegenseitiger Vertrag, durch den der Unternehmer zur Herstellung des versprochenen Werks, der Besteller zur Entrichtung der vereinbarten Vergütung verpflichtet wird. Anders als beim Dienstvertrag wird nicht nur eine Tätigkeit, sondern ein Erfolg (das Werk) geschuldet.Dienstvertrag gem. § 611 BGB:Der D. ist ein gegenseitiger Vertrag, durch den der eine Teil zur Leistung der versprochenen Dienste, der andere zur Entrichtung der vereinbarten Vergütung verpflichtet wird. Entscheidend gegenüber dem Werkvertrag ist also die bloße Verpflichtung zum Tätigwerden, nicht zur Herbeiführung eines Erfolgs (Herstellung eines Werks). Im Rahmen des Kaufvertrages wird hinsichtlich der möglichen Begrenzung der Gewährleistung zwischen "neu" und "gebraucht" sowie zwischen "privat" und "gewerblich" untrschieden. Im Werkvertrag spielt das grundsätzlich keine Rolle.GrußTripower
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Beitrag von oldsbastel » Fr 30. Mär 2007, 11:16

Wegen "hat sich erledigt".Beitrag geändert:30.03.07 11:21:02

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Beitrag von Tripower » Fr 30. Mär 2007, 11:21

Bitte nicht böse sein, aber für eine juristische Vorlesung über das komplette Werkvertrags- und Gewährleistungsrecht ist das hier im Form nicht der richtige Platz. Außerdem sprengt das doch etwas den Rahmen Für Details ist der "Palandt" (Standardkommentar zum BGB) eine erschöpfende Quelle. Den gibt es als Vorauflage (erscheint jedes Jahr neu) schon für vergleichsweise günstiges Geld. Aber Achtung: Im Jahr 2002 wurde das Schuldrecht in weiten Bereichen reformiert! Deshalb ggf. auf eine Ausgabe ab 2003 achten!GrußTripower
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Beitrag von Th. Dinter » Fr 30. Mär 2007, 11:40

...wieso sprengt das den Rahmen, solange es nicht das Hirn sprengt???Muß ja keiner lesen!Ich find´s gut.grußthomas
......wir wollten nur das Beste, aber dann kam es wie immer..........

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Beitrag von oldsbastel » Fr 30. Mär 2007, 12:44

Zitat:Original erstellt von Tripower am/um 30.03.07 11:21:53Bitte nicht böse sein, aber für eine juristische Vorlesung über das komplette Werkvertrags- und Gewährleistungsrecht ist das hier im Form nicht der richtige Platz. Außerdem sprengt das doch etwas den Rahmen Gut, aber eines noch:In nahezu allen Reparaturverträgen (B2B und B2C), die ja dann wohl auch Werkverträge sind, findest du eine Gewährleistungsfrist (nicht Garantie, dass das was anderes ist, ist mir schon klar!) von einem Jahr. Entweder ist diese Klausel nun also rechtlich nicht wirksam, oder es gibt eine Möglichkeit, die 2 Jahre auf 1 Jahr zu reduzieren. Watt denn nu?

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