KBA Stellungnahme - Aufvulkanisieren von Weisswandringen
Verfasst: Mo 15. Jan 2007, 10:53
Hallo,Das KBA hat eine Stellungnahme zum Aufvulkanisieren von WW-Ringen (das "Möller" Verfahren) veröffentlicht.Leider kann ich hier nicht die orig. pdf-Datei anhängen, daher nur der Text als Zitat:Kraftfahrt-BundesamtNr. 08-06InformationssystemTypgenehmigungsverfahrenInA- 08-06.DOC/09.01.2007/BK Seite 1/1Nachträgliches Aufbringen von Weißwandringen auf bauartgenehmigte Reifen;- Behandlung im Typgenehmigungsverfahren nach ECE-R 108/109Frage- oder Problemstellung:Von einigen Reifenfachbetrieben werden farbige Ringe (Weißwandringe), z. B. durch Vulkanisieren,nachträglich auf bauartgenehmigte Reifen aufgebracht. Das auf diese Weise entstehendeProdukt entspricht damit im Erscheinungsbild der Originalausrüstung bestimmter historischerFahrzeuge, wobei jedoch der ursprünglich bauartgenehmigte Zustand des Basisreifens durch Aufbringendes farbigen Ringes (Weißwandring) maßgeblich verändert wurde.Die Frage, wie so veränderte Reifen im Genehmigungsverfahren zu behandeln sind, wurde auchim FKT- Sonderausschuss „Räder und Reifen“ unter Beteiligung des Bundesministeriums für Verkehr,Bau und Stadtentwicklung (BMVBS) und des Kraftfahrt-Bundesamtes (KBA) diskutiert.Ergebnis:Als Lösung wurde einvernehmlich vereinbart, die Veränderung als „Runderneuerung“ im Sinne derECE-R 108 oder 109 (Einheitliche Bedingungen für die Genehmigung der Herstellung runderneuerterLuftreifen für Kfz und ihre Anhänger bzw. Nutzfahrzeuge und ihre Anhänger) zu behandelnund entsprechend Genehmigungen für Reifen mit nachträglich aufgebrachten farbigen Ringen(Weißwand) durch das KBA zu erteilen. Damit ist jeder so veränderte Reifen den gleichen Anforderungenzu unterwerfen, die für herkömmliche runderneuerte Reifen gelten. Im Rahmen der Genehmigungsind entsprechend die Anforderungen der ECE-R 108 bzw. 109 vollständig nachzuweisen.Zu beachten war, dass z. B. gemäß ECE-R 108 Ziff. 2.37 „Runderneuerung der Oberbegriff für dieAufarbeitung eines Altreifens ist, bei der die abgefahrene Lauffläche durch neues Material ersetztwird. Sie kann auch die Erneuerung der Außenfläche der Seitenwand einschließen“.In Anbetracht der zu erwartenden geringen Stückzahlen wurde das KBA durch das BMVBS imInteresse einer pragmatischen Umsetzung ermächtigt, auch das ausschließliche Aufbringen einesfarbigen Ringes (Weißwand) ohne Erneuerung der Lauffläche als Runderneuerung im Genehmigungsverfahrennach ECE-R 108 oder 109 zu behandeln. Damit wird auch den besonderen Anforderungenan den Runderneuerungs- bzw. Bearbeitungsbetrieb und sein Qualitätsmanagementsystem(siehe z. B. Ziff. 4 und 5 der ECE-R 10 Rechnung getragen.Der so behandelte Reifen ist mit allen vorgeschriebenen Aufschriften gemäß Ziff 3. der ECE-R 108(oder 109) zu versehen. Entsprechend ist gemäß Ziff. 3.2.8 der ECE-R 108 (bzw. 3.2.11 der ECER109) auch der mit einem farbigen Ring versehene Reifen mit der Aufschrift „RETREAD“ zukennzeichnen, wahlweise weitere Beschriftungen wie „WHITEWALL“ oder „Weißwand“ sind zulässig.Flensburg, den 22.12.2006412-5108-5109Reinhard Petersen