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TÜV § 21/21 C / Zulassung
Verfasst: So 19. Mär 2006, 21:29
von em pee
Moin,habe im September 2005 ein Fahrzeug beim TÜV zur Vollabnahme vorgefahren und prüfen lassen.( §21 / 21 c, histor.Kennzeichen)Ohne Befund, Wagen steht seitdem unangemeldet in der Halle. Nun sagte mir jemand am Telefon,dass nach 6 Monaten erneut eine TÜV-Prüfung notwendig sein,sofern der Wagen nicht angemeldet werde.Ist mir unbekannt - aber man lernt gerne dazu.Was sagt das Forum ?GrussMichael P.
TÜV § 21/21 C / Zulassung
Verfasst: Mo 20. Mär 2006, 10:43
von ventilo
Hallo Michael,ich hatte letztes Jahr einen ähnlichen Fall (Motorschaden kurz nach bestandener Vollabnahme). Bei mir wurde das Fahrzeug anstandslos zugelassen, der TÜV Termin jedoch rückdatiert.Das kann aber bei anderen Zulassungsstellen durchaus anders gehandhabt werden, daher würde ich zur Sicherheit dort nachfragen.Das Thema wurde m.W. hier im Forum auch schon einmal angesprochen.
TÜV § 21/21 C / Zulassung
Verfasst: Mo 20. Mär 2006, 17:20
von Frank the Judge
Zitat:Original erstellt von em pee:Nun sagte mir jemand am Telefon,dass nach 6 Monaten erneut eine TÜV-Prüfung notwendig sein,sofern der Wagen nicht angemeldet werde.Das stimmt nicht. Wenn der Wagen noch TÜV hat, kannst Du zulassen. Du mußt zwei Jahre nach der letzten Vorführung halt wieder zum TÜV.Im obigen Beispiel mit angenommenen 6 Monaten Standzeit und heutiger Anmeldung würde der Stempel 09/07 zur Wiedervorführung sagen.
TÜV § 21/21 C / Zulassung
Verfasst: Mo 20. Mär 2006, 22:44
von Th. Dinter
Hallo,dei TÜV-Abnahme gilt immer für 2 Jahre, egal welche(natürlich nicht für entsprechende Lkw, Zugmaschinen, etc).Es könnte nur sein, daß Du bei einem Fahrzeug nach 6/69 eine neue ASU vorlegen mußt, da die nur 1 Jahr gilt.grußthomas
TÜV § 21/21 C / Zulassung
Verfasst: Mi 22. Mär 2006, 01:53
von Altopelfreak
Hallo Oldie-Freunde,die Frage lautete doch: "Wie lange habe ich speziell nach der H-Kennzeichen-Abnahme zeit, zur Zulassungsstelle zu gehen"?Die Vorschriften sagen, dass das 21c-Gutachten "unverzüglich" bei der Zulassungsstelle eingereicht werden muss, um nicht zu verfallen.Dies freilich ist ein dehnbarer Begriff, und es bleibt unklar, ob im anderen Fall evtl. wenigstens die Anerkennung der mit der H-Prüfung gekoppelten HU erfolgen kann.Es gibt hier aber bestimmt Leute, die es noch genauer wissen.TschüssKlaus
TÜV § 21/21 C / Zulassung
Verfasst: Fr 24. Mär 2006, 10:54
von khi-soum73
Ups...interessantes Thema...Hab im November auch ein H-Gutachten bei meinem Kadett B durchführen lassen und das Auto kurz danach über den Winter abgemeldet.Werde es demnächst wieder anmelden, weiß aber noch nicht genau, ob mit oder ohne H-Kennzeichen...Dachte das Gutachten sei uneingeschränkt gültig ???
TÜV § 21/21 C / Zulassung
Verfasst: Fr 24. Mär 2006, 11:40
von er ka
Hallo erstmal,wenn das Auto nach H-Abnahme kurz mit dem H angemeldet war bleibt es gültig da in den Zulassungspapieren der Schlüssel geändert wurde. Diese Schlüsseländerung ist festgeschrieben und wird bei erneuter Zulassung zu Grunde gelegt und somit erhält das Fahrzeug automatisch wieder das H.Auf die Frage wie es gehandhabt wird wenn die H Abnahme erfolgt und das Fahrzeug NICHT damit zugelassen, sondern abgemeldet wird konnte man mir bei meiner Zulassungsstelle KEINE zufriedenstellende Antwort geben da man sich nicht sicher war weil die Schlüsseländerung wegen der fehlenden Zulassung nicht eingetragen ist.Man munkelte so etwas wie das Gutachten ist bis zur nächsten HU gültig wegen der Verknüpfung von H und HU Abnahme, aber rechtsverbindlich wolle man sich lieber nicht zu weit aus dem Fenster lehnen.Meine zusätzliche Frage wie ich das H vom Kennzeichen wieder runter bekomme hat letztendlich die Zulassungsstelle wegen der stattfindenden Diskussionen so gut wie lahm gelegt, wegen erneuter Abnahme, Finanzamt, Wiedervorführung, Schlüsseländerungsvorführung beim TüV usw...Aufgegeben hat man erst als ich betonte das es sich um eine rein informative Frage handelte, aber eine Antwort konnte man mir nicht geben.Das alles war ein Thema, hier auch schon in dieser Form vor langer Zeit zur Diskussion gestellt und heute wie damals weiss ich verbindlich immer noch nicht genau wie es läuft.Quintessenz: mein Zulassungsdienststellenleiter meinte nur wie kennen uns schon so lange und ich hätte ich auch schon manchesmal einen Tipp gegeben und geholfen, ich solle in einem solchen Fall zu ihm kommen, man würde schon einen Weg finden mir zu helfen.Ist schon eine seltsame Bürokratie in diesem Lande, wenn auch irgendwie menschlich.....Ich fahre(nicht schlauer als zuvor)freundlich grüssender ka
TÜV § 21/21 C / Zulassung
Verfasst: Di 28. Mär 2006, 00:16
von Altopelfreak
Hallo er ka,ich sage nur typisch, typisch....Es gibt bestimmte TÜV-Vorgänge, die nur bei unverzüglicher Anerkennung und Bestätigung durch die Zulassungsstelle Gültigkeit erlangen können. Dafür gibt es, meine ich, sogar einen Fachausdruck im Amtsdeutsch, der mir im Moment aber nicht mehr einfällt.Die H-Abnahmen nach Paragr. 21c fällt auch darunter. Ich kann das auf dem nächsten Stammtisch aber klären.Doch all das mag für die Praxis graue Theorie bleiben, weil, wie Du ja treffend beschrieben hast, erfahrungsgemäss viele Zulassungsstellen mit dieser komplizierten Materie überfordert sind.So bleibt es im Einzelfall Glückssache, wie es für den Betroffenen ausgeht!TschüssKlaus