Rechtsprechung Gewährleistung Oldtimerverkauf
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Hallo Emka,die Händler-Gewährleistung bezieht sich grundsätzlich nur auf "Nicht-Verschleißteile", was immer das ist.Stellt sich ein Motor-etc.-Defekt nach Kauf heraus, der beim Kauf nicht vorhanden oder nicht erkennbar war, ist es sehr schwer den Händler haftbar zu machen. Die ganze Händler-Gewährleistung bringt dem Käufer eigentlich keinen Vorteil, nur den Glauben, dass er Gewährleistung hat. Das zu beanstandende Teil ist zu 95% ein Verschleißteil und unterliegt damit "Nicht" der Gewährleistung.GrußJosef
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Hallo, habe gehört, dass es ein Urteil geben soll, wonach Oldtimer (i.S.d.G.?) von der Gewährleistung ausgenommen werden sollen. Ist da jemand etwas bekannt?ich meine natürlich bei Händlerverkäufen!Gruß Matthias[Diese Nachricht wurde von emka am 14. April 2005 editiert.]
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Hallo,@Matthias: Nirgends steht, daß Oldtimer ohne Gewährleistung verkauft werden dürfen.@Josef: Das, was Du schreibst geht völlig an der Realität vorbei. GrußFRANK
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Das Oldtimer ausgenommen sind, wäre mir neu.Wo sie rausfallen, ist das GPSG. Allerdings hat das GPSG nichts mit Gewährleistung zu tun, wobei man sich trefflich darüber streiten kann, ob es sich bei dem Verkauf eines frisch restaurierten Oldtimers um ein erneutes Inverkehrbringen handelt.
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Hallo Frank,@Josef: Das, was Du schreibst geht völlig an der Realität vorbei. "Leider oder Gottseidank nein."Mußte mich gerade von meinem Anwalt wegen eines Gewährleistungfalls beraten lassen.z.B: defekte Lambda-Sonde oder Ölpumpe wenige Tage nach Kauf defekt ist kein Gewährleistungsfall da Verschleißteil. Es gibt da aktuelle Gerichtsurteile. GrußJosef
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Hallo Josef,daß im Zweifel der Verbraucher Recht bekommt, siehst Du z.B. hier: http://www.autohaus-online.de/sixcms/de ... ?id=281088 .GrußFRANK
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Ich sehe da keinen Widerspruch. Ein Motor dürfte ja eben nicht als ein Verschleißteil anzusehen sein. Bezüglich der Aussage, daß der Käufer bei einem vierjährigen Gebrauchtwagen von einer Lebensdauer im sechstelligen Bereich ausgehen dürfe darauf zu schließen, daß ähnliches bei einem vierzigjährigen Fahrzeug gilt, halte ich für optimistisch.Gruß,Tide
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Hallo Matthias,um erstmal deine Frage zu beantworten: Ein solch pauschales Urteil gibt es meines Wissens noch nicht. Gerade deshalb ist es an der Zeit, dieses wichtige Thema bei den Gerichten bekannt zu machen und die Rechtsprechung hierfür zu sensibilisieren. Letztendlich geht es um die Unterscheidung der "alterytypischen Eigenschaften" eines Autos von einem echten "Mangel". Kleines Extrembeispiel: Selbst ein frisch überholter und eingefahrener Mercedes SSK-Motor läßt sich in Minutenscnelle zerstören, man braucht nur den Kompressor zu häufig einzusetzen. Wenn dabei ein Defekt entsteht, ist das eben kein Mangel, sondern es ergibt sich aus der konstruktiven Besonderheit dieses alten Motors. Auf solche Details muß man Richter immer wieder hinweisen - im kleinen Rahmen haben wir dies übrigens schon getan und werden auch weiterhin an der Sache dran bleiben.Ich glaube, daß Josef die Erklärung seines Anwalts etwas knapp zusammengefaßt hat. Natürlich sind gerade auch Verschleißteile von der Gewährleistung umfaßt (welches Teil an einem Auto unterliegt keinem Verschleiß?), hier muß man allerdings zwischen "üblichem Verschleiß" und "Mangel" unterscheiden. Eine Ölpumpe geht üblicherweise nicht schon nach 20.000km kaputt und wenn doch dann war sie mangelhaft. Bei 150.000km Laufleistung sieht das schon anders aus. Solche Streitfälle enden meistens in einem für beide Seiten irgendwie unbefriedigendem Vergleich, nach Möglichkeit sollte man sich außergerichtlich einigen, speziell dann, wenn sich der Streitwert in Grenzen hält.Frank
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Hallo Frank,Danke, Du hast Recht, meine Aussage war zu knapp. Bei mir ging es um ein Gebrauchtfahrzeug mit 135 000 km Laufleistung. In so einem Fall habe ich gelernt ist es recht schwer für den Käufer nachzuweisen, dass es sich nicht um (normalen) Verschleiß, sondern um einen Sachmangel handelt und es meistens auf einen Vergleich (außergerichtlich/gerichtlich) hinausläuft. Zumindest der Eigenanteil der Rechtschutzversicherung ist dann vom Käufer zu tragen und der Rechtsstreit lohnt sich daher meistens nicht.GrußJosef
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Hallo,die einzige Möglichkeit für einen Deutschen an so ein Fahrzeug zu kommen, ist, wenn Du als Gewerbetreibender bzw. für Dich ein Gewerbetreibender das Auto kauft. Es muß ja kein Autohändler sein.Aber ehrlich gesagt, glaube ich, daß ein BMW 520i, Bj.99, mit 100.000 km schon einen Haken hakt...GrußFRANK