Gelblicht auf Oldi

... 07er Kennzeichen, H-Kennzeichen etc.

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Clipper
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Gelblicht auf Oldi

Beitrag von Clipper » Mi 8. Sep 2004, 15:45

Hallo in die Runde,habe im letzten Jahr ein VW-Kundienstfahrzeug (VW T2a) aus Österreich importiert. Ist mit einem Gelblicht (gelbes Blinklicht oder Rundumleuchte, wie ihr wollt) auf dem Dach ausgerüstet. In den österreichischen Papieren ist dazu nix eingetragen.Frage: Bekomme ich den Bulli nach der Restaurierung mit dem Gelblicht zugelassen? Wenn ja, dann nur H-Kennzeichen (Feuerwehrfahrzeuge mit Blaulicht werden auf H zugelassen, so steht es zumindest in einem mir vorliegenden, internen Blatt des TÜV Nord)? Oder Fahren nur mit Abdeckung, Sondergenehmigung der Bezirksregierung?Fragen über Fragen. Wer hat auf diesem Gebiet schon Erfahrungen gesammelt?Bin sehr gespannt und danke jetzt schon für die zahlreichen Auskünfte ...EuerClipper

oldierolli
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Gelblicht auf Oldi

Beitrag von oldierolli » Mi 8. Sep 2004, 17:20

Hallo, wenn die elektrische Ausstattung ausgebaut ist, kann außen alles so bleiben. Attrappen, auch von Blaulicht, sind nicht zulassunspflichtig, solange sie keine "gefährdenden Fahrzeugteile" sind. Genau so wenig muss man die "Polizeifarbe" umlackieren, wenn man ein Pol.Fahrzeug privat nutzen will, nur der Schriftzug POLIZEI muss weg. Gruß. Rolf

Dieselgolfer
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Beitrag von Dieselgolfer » Mi 8. Sep 2004, 18:02

Hi!Soweit ich weiß müssen Lichttechnische Einrichtungen die nicht funktionieren lt. STVZO abgedeckt sein. Aber ein vernünftiger TÜV-Prüfer wird wohl keine Einwände haben. Aber eigentlich gehört über das ausgeräumte Blau/Gelblicht deshalb eine Pudelmütze, o.ä.Nebenbei bemerkt:Bei Signalfarben gibt es auch Ärger.Leuchtende Rottöne (Tagesleuchtfarbe), etwa der Lack bei einigen Feuerwehr-LKWs oder bei Rettungs/Notarztwagen teilweise ein umlaufender Streifen ist nicht Zulassungsfähig.Der Schriftzug "Feuerwehr" ist ebenfalls unzulässig. Ich weiß aber nicht, ob der Tüv bei einem Oldie (H-Kennzeichen?) nicht auch manchmal ein Auge zudrückt.Ein Bekannter mit einem Mercedes Kleinlaster auf regulärer Zulassung mußte jedenfalls den lackierten "Feuerwehr"Schriftzug abschleifen. Macht sich prima im Lack!Das rote Kreuz ist lt. Genfer Konvention auf privaten Fahrzeugen ebenfalls zu entfernen und nicht zulässig.Gruß Jan.

Mossi
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Beitrag von Mossi » Sa 11. Sep 2004, 16:58

das hieße ja, dass eigentlich nur die entsprechenden "Träger und Halter" die Fzg. weiter betreiben könnten (Rotes Kreuz, THW, Feuerwehr, Polizei etc.) und dem Privaten 2Erhalter" bleibt keine Möglichkeit der originaln Präsentation....

KW
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Beitrag von KW » So 19. Sep 2004, 10:17

Ich weis, dass ein Bekannter auf seiner Feuerwehr sowohl funktionsfähiges Blaulicht als auch Signalhorn hat.Auch steht noch die Aufschrift der Feuerwehrwache drauf.Hat beim Tüv aber 2h überredung gekostet Das man ein Fahrzeug nicht in Signaltönen lackieren darf, ist mir aber neu und ich wüßte auch nicht, wo der rechtliche Hintergrund zu diesem Verbot sein soll.Waren nicht mal die meißten neuzulassungen im Kleinwagensegment rot?mfg, Mark

Dieselgolfer
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Beitrag von Dieselgolfer » Mo 20. Sep 2004, 17:53

Hallo!@KW:Dein Bekannter sollte sich vor Polizeikontrollen hüten. Die Eintragung hätte der Tüv gar nicht machen dürfen, ich habe mal exakt soetwas über einen VW T1 gelesen, wo die Polizei erst dem Fahrzeugbesitzer und dann dem TÜV-Menschen "den Kopf gewaschen hat".Waren die meisten Neuzulassungen im Kleinwagensegment Tagesleuchtrot? Das hätte ich bemerkt. Hab da die Begründung:§ 49a Lichttechnische Einrichtungen, allgemeine Grundsätze.(1) An Kraftfahrzeugen und ihren Anhängern dürfen nur die vorgeschriebenen UND DIE FÜR ZULÄSSIG ERKLÄRTEN lichttechnischen Einrichtungen angebracht sein. Als lichttechnische Einrichtungen gelten AUCH Leuchtstoffe und rückstrahlende Mittel.(7) Für vorgeschriebene oder für zulässig erklärte Warnanstriche, Warnschilder und dergleichen an Kraftfahrzeugen und Anhängern dürfen LEUCHTSTOFFE und rückstrahlende Mittel verwendet werden.---Die Farbe ist also eine Lichttechnische Einrichtung, ohne ABE, die für zulässig erklärt werden muß. Für Krankenwagen gilt dies:---§ 52 Zusätzliche Scheinwerfer und Leuchten.10) Kraftfahrzeuge nach Absatz 3 Nr. 4 (Krankenwagen) dürfen mit horizontal umlaufenden Streifen in leuchtrot nach DIN 6164, Teil 1, Ausgabe Februar 1980, ausgerüstet sein.Für die Feuerwehr z.B. dies:---Erlass vom 21. Mai 2001 des Hessischen Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung (HMWVL)Ausnahmegenehmigung gemäß § 70 Absatz 1 Nr. 2 Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) von den Vorschriften des § 49 a Absatz 1 Satz 1 StVZOGemäß § 70 Abs. 1 Nr. 2 StVZO genehmige ich hiermit nachstehende,jederzeit widerrufbare Ausnahme von den Bestimmungen der StVZO:1. Die in Hessen stationierten Fahrzeuge der Feuerwehren dürfen abweichendvon den Bestimmungen des § 49 a Abs. l Satz l StVZO auch in folgenden Farbenin Verkehr gebracht werden: 3. RAL 3024 - leuchtrot (im Sprachgebrauch: tagesleuchtrot)RAL 3024/9010 - leuchtrot/weißRAL 3026 - leuchthellrotRAL 3026/9010 - leuchthellrot/weiß2. Die Farbgebung kann durch Lackierung oder durch Folien erfolgen.---Mit dieselndem ParagraphenreitergrußJan.[Diese Nachricht wurde von Dieselgolfer am 20. September 2004 editiert.]

Thomas /8
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Beitrag von Thomas /8 » Di 21. Sep 2004, 17:00

Hallo,Gelbe Rundumleuchten sind erstmal frei käuflich für jedermann. Montiert werden dürfen sie allerdings nur auf Baufahrzeugen, Kehrfahrzeugen, Müllfahrzeugen und amtlich anerkannten Pannenhilfsfahrzeugen.Da ich mal schwer davon ausgehe das besagter Transporter mal offiziell als Pannenhilfs-Fahrzeug eingesetzt wurde, unterstelle ich mal das es auch amtlich annerkannt ist. Damit darf es die Rundumleuchten behalten. Eingesetzt werden dürfen diese im öffentlichen Verkersraum aber natürlich nur, wenn man tatsächlich mal ein Pannenfahrzeug, Unfallstelle ect. damit absichern will. Nette Grüße,Thomas.

KW
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Beitrag von KW » Di 21. Sep 2004, 20:53

Gelbe Rundumleuchten gibts auch noch für Fahrzeuge mit außergewöhnlcihen Außmaßen, Schwertransporte, etc.Das mit dem Blaulich ist wieder das Kläger und Richter Spielchen...Aber meistens wird es geduldet.Wie weiße Blinkergläser am P1 oder US-Rückleuchtengläser die rot Blinken+Bremsen, statt gelb.Ich kann mich entsinnen, gelesen zu haben, das unerlaubtes fahren mit Blaulicht mit 10€ geahndet wird.Blau, Rot und Gelb kann man übrigends frei erwerben.mfg, Mark

StevieP2
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Beitrag von StevieP2 » Mi 22. Sep 2004, 00:26

Wir haben auch letztes Jahr bei der Restaurierung einer Opel Blitz-Feuerwehr vor dieser Frage gestanden...allerdings natürlich Blaulicht und kein Gelblicht (ist eventuell anders). Wir duften die Leuchten am Fahrzeug lassen, auch funtionsfähig, allerdings im Strassenverkehr nur mit selbstgefertigten Hütchen (Befestigung mit Knöpfen). Bei Treffen kann man die Hütchen entfernen und die Lampen auch laufen lassen.Gruß,SteffenP.S.: auch die Pumpe vor dem Fahrzeug mußte mit einer Decke im Strassenverkehr(Kunstleder bei uns) abgedeckt werden.

Old Cadillac
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Beitrag von Old Cadillac » Mi 22. Sep 2004, 00:45

Zitat:Original erstellt von oldierolli:Hallo, ATTRAPPEN oder Fragmente ohne Stromanschluss können niemals lichttechnische Einrichtungen sein! Also genehmigungsfrei. Gruß. RolfDa war mein Tüv aber ganz anderer Meinung. An meinem Kapitän PLV waren vorne gelbe Nebelleuchten dran die allerdings nicht angeschlossen waren. Meinung des Leiters : Was am Auto ist, müsse auch funktionieren oder es muß entfernt werden. Aha...GrüßeTom

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