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Untersuchung nach §17 ist immer noch nicht vom Tisch

Verfasst: Sa 6. Sep 2003, 00:58
von kaefertom
Hallo, Meine "geliebte" Zulassungsbehörde des Kreises Coesfeld hat zwar mittlerweile eingesehen, daß ich für Kfz, die ich auf meine 07er fahren möchte, keinen Sicherheitscheck mehr brauche, aber eben nur, wenn sie einen deutschen Brief haben. Ich wollte in der letzten Woche einen Engländer auf meine Rote Nummer setzen lassen. Da wurde ich aufgefordert ein TÜV-Gutachten nach §17 oder §21 vorzulegen. Kann das sein, das ich jetzt mit der teuren 04er zum TÜV fahrern muß, oder weiß jemand einen anderen Weg? Welche Organisation macht diese §17 Untersuchung noch? Kann ich, mit Androhung von Rechtsmitteln oder besonderen Argumenten, die Aufname des Briten erzwingen?Ich habe keine Angst vor dem TÜV, aber der ärgert mich schon mein halbes Leben und kriegt deshalb nichts geschenkt! Die Zulassungsstellen im Creis Coesfeld allerdings auch.Gruß

Untersuchung nach §17 ist immer noch nicht vom Tisch

Verfasst: Sa 6. Sep 2003, 14:38
von hallo-stege
Hallo Tom,also, mit meinen Schweizer Mopeds hatte ich mit der 07 bisher keine solchen Probleme. Allerdings legte die Zulassungsstelle Wert darauf, daß sie ordnungsgemäß eingeführt / verzollt sind.§ 17 StVZO berechtigt die Zulassungsstelle dazu, daß wenn sie Zweifel daran hat, daß das Fahrzeug nicht der StVZO entspricht, eine Vorführung des Fahrzeuges oder die Beibringung eines Sachverständigengutachtens anzuordnen. Das ist ein ziemlicher Universalgummiparagraph, und das kann Dir auch durchaus bei einem normal zugelassenen fahrbereiten Fahrzeug passieren, eben immer, wenn die Zulassunsstelle aus irgendwelchen Gründen zweifelt. Wehren kann man sich dagegen praktisch nicht. Eine Untersuchung nach § 17 müsstest Du bei allen Überwachungsorganisationen durchführen können ... einfach mal nachfragen.Ich hoffe, das hilft Dir etwas weiter.Viele Grüße von Frank

Untersuchung nach §17 ist immer noch nicht vom Tisch

Verfasst: So 7. Sep 2003, 00:11
von DEUVET
Hallo Tom,mit Zwang ist das immer so eine Sache. Die Zuteilung der roten 07 ist eine Ermessensfrage der Behörde. Für die Aufnahme des britischen Fahrzeuges gilt das Gleiche.Die Zulassungsstelle kann aber allenfalls ein Sachverständigengutachten nach § 17 Abs. 3 Nr. 1 StVZO fordern. Auf jeden Fall ausreichend ist also ein jedwedes Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen und auch jeder Überwachungsorganisation - egal TÜV, Dekra, GTÜ o.a.Bestätigt werden muss nur, dass das Fahrzeug der StVZO entspricht - also verkehrssicher und vorschriftsmäßig ist.GrußUrsula Busch