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TüV und H-Abnahme

Verfasst: Mi 20. Nov 2002, 01:40
von RekordC71
Hallo Andreas!Eine Vollabnahme(wenn der Wagen länger als 18 Monate ohne TÜV war) kann man meines Wissens nur beim TÜV bzw. im Osten bei der Dekra machen und nicht in irgendeiner Werkstatt. Frag mich aber nicht warum das so ist...Die Regelung mit den bis zu 3 Monaten Zeit zwischen HU und H-Abnahme kennen viele TÜVs garnicht, wahrscheinlich weil es so selten vorkommt.Also besser im Vorhinein klären, bevor dir einer dumm kommen will... GrußDennis

TüV und H-Abnahme

Verfasst: Mi 20. Nov 2002, 10:23
von Andreas Sinnhuber
Liebe Gemeinde,auch wenn das Thema schon behandelt wurde:Bei meinem 17M steht demnächst die Vollabnahme fürd H-Kennzeichen an. Es handelt sich um eine Wiederinbetriebnahme nach 12 Jahren Abmeldung. Kann ich vorab dieHauptuntersuchung in der Werkstatt machen lassen und dann mit dem HU-Bericht zum TüV?Oder ist die HU zwingend mit der Vollabnahme fürs H-Kennzeichen verbunden?Danke vorabGrußAndreas

TüV und H-Abnahme

Verfasst: Mi 20. Nov 2002, 10:27
von er ka
Hallo Andreas Sinnhuber,genau kann ich es Dir nicht sagen ob es überall gleich gehandhabt wird, aber bei mir war es bisher immer so, H-Gutachten in Verbindung mit einer Vollabnahme oder in Verbindung mit der 2-jährigen HU.Ich fahre(mittlerweile alles mit "H")freundlich grüssender ka

TüV und H-Abnahme

Verfasst: Mi 20. Nov 2002, 10:39
von PeF
Hallo Andreas,ich hab mal den Auszug aus der TÜV-Bekanntmachung reinkopiert, das steht was von HU bis zu zwei Monate alt wird akzeptiert.GrussPeterGleichzeitig zur Begutachtung nach § 21c StVZO erfolgt eine Untersuchung im Umfang einer HU nach § 29 StVZO, wenn das Fahrzeug eine gültige Betriebserlaubnis besitzt und die letzte HU mehr als zwei Monate zurückliegt. Liegt keine gültige Betriebserlaubnis vor, ist ein Gutachten gem. § 21 StVZO und eine Begutachtung gem. § 21c StVZO erforderlich.

TüV und H-Abnahme

Verfasst: Mi 20. Nov 2002, 11:38
von der Braun
Hallo Andreas,PeF hat Recht. Einziger Nachteil der getrennten Vorführung: erhöhte Gebühren.Freundliche GrüßeMartin

TüV und H-Abnahme

Verfasst: Mi 20. Nov 2002, 19:27
von hallo-stege
Hallo Andreas,Länger als 18 Monate abgemeldet bedeutet immer Vollabnahme nach § 21, da der Fahrzeugbrief ungültig ist. Mit einer HU kommst Du da nicht weit. Wenn das Fahrzeug zwar 12 Jahre HU überzogen hat, aber die ganze Zeit angemeldet war, reichen HUs ...Die Vollabnahme bzw. die HU kannst Du gleichzeitig mit der § 21c Abnahme machen lassen, und das auch ggf. "mobil" in einer Werkstatt, wenn dort ein Prüfer mit einer entsprechenden Berechtigung prüft ...Viele Grüsse von Frank www.kreidler-museum.de

TüV und H-Abnahme

Verfasst: Fr 22. Nov 2002, 14:39
von DEUVET
Der § 21c (also die H-Abnahme) beinhaltet auch einen § 21, wenn kein gültiger Brief mehr existiert. Ebenso beinhaltet diese Abnahme (egal ob §21 oder §21c) volle zwei Jahre "TÜV", also eine HU.Manche TÜV-Stellen kassieren gerne doppelt - dass das nicht geht, ist aber in der Gebührenordnung geregelt.Nach der Abnahme muss das Fahrzeug spätestens nach 18 Monaten zugelassen werden, sonst verfällt die Abnahme.Macht man eine §21c-Abnahme bei einem Fahrzeug mit gültiger Betriebserlaubnis (gültigem Fahrzeugbrief), erwirbt man ebenfalls gleichzeitig eine neue HU (also volle zwei Jahre "TÜV") - die Plakette wird nicht zurückgedreht, auch wenn der Termin überzogen ist!In Deinem Fall, lieber Andreas, solltest Du einfach einen §21c machen lassen, du hast dann alles, was Du brauchst, um den 17M zulassen zu können.beste GrüßeMartin Kraut, DEUVET

TüV und H-Abnahme

Verfasst: Fr 22. Nov 2002, 15:48
von Andreas Sinnhuber
besten Dank für die zahlreichen TippsGrußAndreas