Teilegutachten, Festigkeitsgutachten etc.
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- Registriert:Sa 1. Dez 2001, 01:00 [phpBB Debug] PHP Warning: in file [ROOT]/vendor/twig/twig/lib/Twig/Extension/Core.php on line 1275: count(): Parameter must be an array or an object that implements Countable
Hallo Leute!Auch wenn es nur periphär passen sollte, aber es gibt hier doch immer wieder mal Anfragen bezüglich der Eintragung von (zeitgenössischen) Zubehör (z.B. Felgen). Dazu folgende Frage meinerseits:mir wurde erzählt, daß seit dem 01.01.2002 im Rahmen einer Änderungsabnahme gem. § 19 III StVZO nur noch sog. Teilegutachten (nicht zu verwechseln mit Festigkeitsgutachten, Prüfberichten o.ä.) als Prüfungsgrundlage vom amtl. anerkannten Sachverständigen herangezogen werden können.Wäre alles nicht so schlimm, wenn nicht auch eine sog. Begutachtung gem. § 19 II StVZO in Verbindung mit § 21 StVZO (Einzelabnahme) ebenfalls nur mit einem Teilegutachten oder aber (und das ist auch fraglich) mit einem sonstigen Prüfbericht und zusätzlichem Qualitätsmanagementnachweis des Teileherstellers vorgenommen werden kann. Dieser Nachweis ist bei pleitegegangenen Herstellern natürlich regelmäßig nicht möglich.Fazit: keine Eintragung, weil Teilegutachten erst seit ca. 1995 ausgestellt werden und selbst diese teilweise inzwischen ungültig sein sollen.Stimmt das oder liege ich völlig falsch?Gruß Flo[Diese Nachricht wurde von Flo am 03. April 2002 editiert.]
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Teilegutachten, Festigkeitsgutachten etc.
Hallo Flo,richtig ist das seit 01.01.2002 die alten Prüfberichte nicht mehr für eine Eintagung nach §19 Abs.3 herangezogen werden dürfen!Somit kann eine Abnahme nach §19 Abs.3 nur noch mit folgenden Unterlagen durchgeführt werden:1)Teilegutachten2)Einer Betriebserlaubnis für Fahrzeugteile nach §22 3)Einer Bauartgenehmigung nach §22a 4)Einem Nachtrag zu einer Betriebserlaubnis nach §20 (Allgemeine BE)5)Einem Nachtrag zu einer Betriebserlaubnis nach §21 (Einzel BE) 6)Einer EWG-Betriebserlaubnis7)Einer EWG-Bauartgenehmigung8)Einer EG-Typgenehmigung nach Europäischen Gemeinschaftsrecht9)Einer ECE-Genehmigungdurchgeführt werden!Eine Abnahme nach §19 Abs.3 heißt grob gesagt, daß die Abnahme auf einer seperaten Bescheinigung bestätigt wird die dann immer mitzuführen ist! Ein Übertragen in Fahrzeugbrief und Fahrzeugschein ist in der Regel nur bei der nächsten Befassung des SVA´s mit den Papieren vorgeschrieben. Es sei denn es sind Änderungen die Steuerrecht,Versicherungsrecht,Führerscheinrecht (Gewichte, Sitzplätze), Fahrzeugart(Sonntagsfahrverbot) etc. berühren [Also andere Rechtsgebiete ankratzen...], dann ist ein sofortige Änderung der Fahrzeugpapiere erforderlich!Eine Abnahme nach §19 Abs.2 setzt ein erlöschen der Betriebserlaubnis voraus, dies ist jetzt der Fall wenn Du Dir die Felgen mit Prüfbericht anschraubst. Der aaS(mT) kann nun eine Abnahme nach §19 Abs.2 durchführen und muß alles selber Begutachten! Er kann sich dabei auf die Begutachtungen in dem Prüfbericht stützen, muß aber noch selbst weitere umfangreiche Begutachtungen vornehmen! (Anders als beim Teilegutachten, dort werden in der Regel nur die Auflagen nachgeprüft!)Die Verantwortung liegt also voll bei ihm! (Anders als beim Teilegutachten...)Die Prüfberichte haben also immer noch einen Sinn...Ungültig werden Prüfberichte und Teilegutachten eigentlich nur wenn sie zurückgezogen werden oder einem Hersteller das Qualitätssicherungssystem entzogen wird, etc. (Neulich noch im Raum Euskirchen passiert... (...für Insider))Nun alles klar?Gruß Chris
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Teilegutachten, Festigkeitsgutachten etc.
Hab erstmal vielen Dank für die Antwort!Habe mir inzwischen den Originaltext der Anweisung an die aaS bezüglich der letzten Änderung der StVZO (in deren Rahmen ja der §19 III StVZO geändert wurde) besorgt.Darin heißt es zum Thema "Begutachtung nach §§ 19 II, 21 StVZO" sinngemäß: wird eine Änderung am Kfz durchgeführt, welche in den Bereich des § 19 II StVZO fällt, also die BE erlischt und für diese Veränderung kein Teilegutachten vorliegt (was ja eigentlich logisch ist, weil beim Vorhandensein eines Teilegutachtens ja die BE normalerweise nicht erlischt!), muß eine Begutachtung vorgenommen werden.Als Basis dieser Begutachtung dürfen bei serienweise gefertigten Teilen ohne Nachweis eines Qualitätsmanagementsystems des Herstellers nicht Prüfberichte herangezogen werden, die nicht Teilegutachten sind. Der letzte Absatz bedeutet in meinen Augen, daß man z.B. eine alte Sonderfelge nicht nur auf Basis eines Festigkeitsgutachtens eingetragen bekommt, soweit man keinen QM-Nachweis des Herstellers beibringen kann. Das hieße letztlich, daß der aaS die Festigkeit selbst nachprüfen müßte, was mit entsprechenden Kosten verbunden ist.Da diese Anweisung an die aaS deshalb ergangen ist, um einen Gleichlauf im Bezug auf die Qualität der Abnahmen gem. § 19 III StVZO und §§ 19 II, 21 StVZO zu erzielen, ist es ja auch logisch, daß der aaS auch im Rahmen einer Begutachtung gem. §§ 19 II, 21 StVZO keine Prüfberichte mehr ohne QM-Nachweis heranziehen darf.Letztlich ist ja ein Teilegutachten nichts anderes als ein etwas detailierterer Prüfbericht inkl. QM-Nachweis.Gruß Flo[Diese Nachricht wurde von Flo am 04. April 2002 editiert.][Diese Nachricht wurde von Flo am 04. April 2002 editiert.]