Zuläss. Gewicht oder tatsächliches Gewicht maßgebend um Anhänger ziehen zu dürfe
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- Registriert:Mi 30. Jan 2002, 01:00 [phpBB Debug] PHP Warning: in file [ROOT]/vendor/twig/twig/lib/Twig/Extension/Core.php on line 1275: count(): Parameter must be an array or an object that implements Countable
Hallo Claudi,meines Wissens ist das tatsächliche Gewicht massgebend. Irgendwie habe ich sogar noch in Erinnerung, dass Du vom tatsächlichen Gewicht des Anhängers die Last, die wirklich auf der AHK liegt dem Gewicht des Zugfahzeuges zuzählen darfst und damit beim zu ziehenden Gewicht nichtberücksichtigen brauchst.Mal sehen, was die RA`s sagenGrussPeter
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Zuläss. Gewicht oder tatsächliches Gewicht maßgebend um Anhänger ziehen zu dürfe
Hallo Claudi!Die freundlichen Herren Grünröcke haben da wohl was durcheinandergeschmissen:Das Gesagte gilt in etwa, wenn man den neuen Führerschein Klasse B besitzt. Ist also eine Führerscheinfrage, nicht eine Gewichtsfrage.Wenn man also grundsätzlich führerscheinmässig berechtigt ist, einen Anhänger zu ziehen, dann gilt das tatsächliche Gewicht minus Stützlast.Also: Du darfts mit dem Auto 1900 kg ziehen. Der Anhänger hat ein zulässiges Gesamtgewicht von 2500 kg und ein Leergewicht von 500kg. Beladen ist er mit 1440 kg. Tatsächliches gesamtgewicht also 1940 kg. Jetzt darfst Du noch die Stützlast von in der Regel 50 kg abziehen und Du bist mit 1890 kg im grünen Bereich.So gilt das aber nur für alte Klasse 3 bzw neue Klasse C1E.Gutes Ziehen!Martin, DEUVET
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Zuläss. Gewicht oder tatsächliches Gewicht maßgebend um Anhänger ziehen zu dürfe
Hi Claudi.Also das halte ich ja für einen totalen Blödsinn. Wenn ich jetzt ein Auto habe, was 1600 kg ziehen darf, ich mir aber einen 2 Tonnen Hänger hole, weil es ja kaum Autotransporter als Zweiachser gibt, die weniger wiegen dürfen, dürfte ich ja schon nicht fahren. Einen Trailer mieten kann man dann auch nicht, die haben ja fast alle 2 oder 2,5 Tonnen Gesamtgewicht.Ich kann mir doch auch einen Trailer zulegen, der 2,5 Tonnen hat, weil ich das später mal mit entsprechenden Zugfahrzeug nutzen werde. Also, meiner Meinung nach hatte der Herr Polizist wohl einen Anfall von geistiger Umnachtung. Falls nicht: Denn man gute Nacht. Neues Auto (mit weniger Anhängelast), neuer Hänger... Also das tatsächliche Gewicht muß doch hier entscheidend sein.Thomas---> Womit wir schon die Antwort hätten... bin ich ja beruhigt.[Diese Nachricht wurde von Old Cadillac am 08. März 2002 editiert.]
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Zuläss. Gewicht oder tatsächliches Gewicht maßgebend um Anhänger ziehen zu dürfe
Claudi, da man Dich vermutlich missverstanden - das tatsächliche Gewicht zählt, so wie einstimmig oben schon genannt!Nur mit der Errechnung des Gesamtgewichts wäre ich vorsichtig und würde im Zweifelsfall eine öffentliche Waage benutzen, sonst geht es Dir so wie einem Bekannten (der auch noch beim BGS war!): Er hatte einen Oldie und einen Motorblock zu transportieren - also anhand der Unterlagen genau ausgerechnet was das Zeug wiegt und dann einen passenden Hänger besorgt - ging wohl fast auf 10 Kg genau auf. Er also fröhlich losgefahren und dann von seinen Kollegen in Grün angehalten worden. KiG: "Ihr Hänger ist überladen"Er: "Kollegen, kann nicht sein, habe ich genau ausgerechnet"KiG: "doch ist überladen, aber wir machen das einfach: Sie zahlen 20 DM und dürfen weiter fahren oder wir fahren gemeinsam auf die nächste Waage. Wenn Sie recht haben, zahlen wir, wenn wir recht haben zahlen Sie"Er: "Klar machen wir - die 20 DM spar ich mir"Auf der Waage angekommen, wird gewogen - und ? Stellt Euch vor er hat recht - der Trailer war nicht überladen !!er: KiG: "Sie hatten recht - aber das macht jetzt dennoch xhundert DM und 2 Punkte, denn gerade sehe ich Ihren Papieren, daß Ihr Auto gar nicht soviel ziehen darf"er: Pech gehabt !!Markus
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Zuläss. Gewicht oder tatsächliches Gewicht maßgebend um Anhänger ziehen zu dürfe
Hallo alle zusammem,nach dem ich heute mit der Polizei telefoniert habe bekam ich folgende Auskunft. Wenn ich einen Anhänger ziehe in dessen Fahrzeugschein ein Zulässiges Gesamtgewicht eingetragen ist als mein Fahrzeug ziehen darf dann ist das nicht erlaubt. Egal ob nun das tasächliche Gewicht des Anhängers die Anhängelast überschreitet oder nicht. Wenn ich z.B. einen Anhänger nur wegen siener länge brauche und aber nicht soviel zulade darf ich ihn nicht anhängen. Mein alter Wissensstand war daß das tasächliche Gewicht des Anhängers maßgebend war. Nun eine Frage an die RA's im Forum. Gab es da mal eine Gesätzesänderung oder war ich immer schon auf dem Holzweg oder hat mir der Polizist am Telefon Müll erzählt?Claudi
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Hallo alle Zusammen,da ich bei einem Anhängervermieter arbeite kenne ich mich Gesamtgewicht und tatächlichem Gewicht ziemlich gut aus. Das ganze kam daher das eine Kunde von uns(Spediteur) deswegen ziemlich Ärger mit der Polizei bekam und ich deshalb bei der Polizei hier in Karlsruhe anrief und eben diese Antwort bekam. Mißverstanden glaube ich auch nicht weil ich es denen mindestens fünmal erklärt habe. Ich glaube eher die haben selber keine Ahnung.Claudi
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Zuläss. Gewicht oder tatsächliches Gewicht maßgebend um Anhänger ziehen zu dürfe
Hallo zusammen,Um das noch mal kurz mit den Führerscheinen zu klären:(Vielleicht hat ja der ein oder andere schon Klasse B).Die Klasse B berechtigt auch zum führen von Anhängern, das zulässige Gesamtgewicht des Anhängers darf das Leergewicht des ziehenden Fahrzeugs allerdings nicht übersteigen. Ist das zulässige Gesamtgewicht höher als die Leermasse des Zugfahrzeugs, so braucht man die Klasse BE (sog. Anhängerklasse).Beispiel:Zugfahrzeug Leermasse 1400 kg. Autotransporanhänger mit zulässiger Gesamtmasse 1400 kg (Leermasse 400kg) d.h. 1000 kg Auto dürfte der Klasse B Inhaber aufladen.Oben gesagtes in Bezug auf die Stützlast ist richtig, und auch das das TATSÄCHLICHE Gesamtgewicht des Anhängers zählt...!Die Waage muß sich in einem Umkreis von 6km befinden, ansonsten braucht man sich nicht der Anordnung zur Wägung beugen. Meist werden solche Kontrollen aber direkt im Bereich einer Waage durchgeführt. Beim Überschreiten des zGG gibt es erst ab einer bestimmten prozentualen Überladung Strafe (bzw. Punkte und Bußgeld)! Übrigens: Man sollte auch immer das zulässige Zuggesamtgewicht beachten! Beispiel:Zugfahrzeug: zGG 2800kgAnhängelast: 2500kgZuggesamtgewicht: 5000kgDas heißt man kann den Sprinter nicht volladen und die Anhängelast dabei voll ausnutzen! Also 300kg weniger im Sprinter oder auf dem Anhänger!Wird oft übersehen!Gruß Chris
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Hallo ChrisWo finde ich denn eine Aussage über das erlaubte "Gesamtzuggewicht" - oder ist das ausschliesslich abhängig von der Führerscheinklasse?Markus
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Hallo,wenn das zul. Zuggewicht keiner ist als die Summe von der Anhängerlast + zul. GG des Zugfahrzeuge, dann steht es im Fahrzeugschein unter im Text.Wenn da nix steht gelten die zul. Einzelgewichte.Detlef
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@Detlef:Alles klar! Beruhigt mich!Markus