Vorführung TÜV/Zulassung
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- Registriert:Mo 16. Jul 2001, 00:00 [phpBB Debug] PHP Warning: in file [ROOT]/vendor/twig/twig/lib/Twig/Extension/Core.php on line 1275: count(): Parameter must be an array or an object that implements Countable
Mir steht spätestens im Frühjahr eine Vollabnahme für den 402 an. Der Wagen war noch nie in Deutschland zugelassen, die französischen Papiere habe ich aber in Kopie und einen Kaufvertrag sowieso.1. Was brauche ich noch an Unterlagen?2. Wie bekomme ich das unzugelassene Auto zum TÜV bzw. zur Zulassung (gleicher Betriebshof hier in Stuttgart). Einen Hänger hab ich nicht, ein rotes Kennzeichen ist für ca 4 KM auch doof, oder?Gab es nicht mal eine Regelung, daß man zur Zulassung ohne Kennzeichen fahren darf? Wenn es die noch gibt, was muß man beachten - besondere Kenntlichmachung des Fahrzeugs oder etwas ähnliches?Danke für jede Info.Gruß Michael
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- Registriert:Mo 26. Jun 2000, 00:00 [phpBB Debug] PHP Warning: in file [ROOT]/vendor/twig/twig/lib/Twig/Extension/Core.php on line 1275: count(): Parameter must be an array or an object that implements Countable
Vorführung TÜV/Zulassung
Hallo Michael.Zu 1.) Warum nur in Kopie? Man wird dann sehen ob das reicht aber es gibt ja auch Länder wo es gar keinen KFZ Brief gibt (Kanada) und da geht so was mit Kaufvertrag ja auch. Dann brauchst Du eine Unbedenklichkeitsbescheinigung vom KBA (für die Zulassung). Ein Datenblatt solltest Du eigentlich nicht haben müssen, denn die Daten von mindestens einem 402 (unserem) ist dem TÜV/Zulassungsstelle bekannt bzw. in deren Datenbank. Mit dem Gutachten vom TÜV dann zur Zulassungsstelle wo Du mit der Bescheinigung vom KBA und den Kopien Deinen KFZ Brief bekommen solltest.Zu 2.) Ich kenne nur den Fall, dass man ein Auto mit entstempelten Kennzeichen noch nach Hause fahren darf weil die Versicherung bis 00.00 Uhr gilt. Um mit einem nicht zugelassenen Fahrzeug dahin zu kommen... Du hättest ja noch nicht mal ein Kennzeichen. Ggf. frag mal Deine Versicherung. Ach ja, Versteuert ist der Wagen bis dahin ja auch noch nicht. Vermutlich kann Martin vom DEUVET hier genaues sagen.Thomas
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- Registriert:Mo 11. Jun 2001, 00:00 [phpBB Debug] PHP Warning: in file [ROOT]/vendor/twig/twig/lib/Twig/Extension/Core.php on line 1275: count(): Parameter must be an array or an object that implements Countable
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Hallo Michaelzu 1) Ich frage mich auch warum Du nur Kopien der Papiere hast - die werden in Frankreich immer mit dem Wagen verkauft ! Hoffentlich macht das keinen Ärger auf den LRA!Die Unbedenklichkeitsbescheinigung vom KBA brauchst Du - denk aber dran, die ist nur max. 4 Wochen gültig, also erst anfordern, wenn Du sicher bist, daß der Wagen auch in den nächsten 4 Wochen angemeldet wird. Das KBA antwortet innerhalb weniger Tage auf Deine Anfrage per Post und Nachnahme!(Das Formular kann man sich auf der Webseite des KBA downloaden und es dann faxen - den Web zur Zulassungsstele kann man sich dafür also sparen!)zu 2) Du kommst nicht um die rote Nummer rum - der TÜVer lässt den Wagen nicht in die Halle solange der keine Zulassung hat (der Wagen! ) Sind wohl versicherungsrechtliche Gründe. Das gilt übrigens auch für Motorräder ! Weiterer Grund für die rote Nummer: Zum Vollgutachten gehört nach meiner Erfahrung auch eine Probefahrt auf der öffentlichen Strasse - spätestens da ist die Nummer angesagt!Viel Erfolg!Markus[Diese Nachricht wurde von markk am 28. November 2001 editiert.]
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Hallo,aus eigener Erfahrung weiss ich, dass es den TUEV nicht interessiert, ob ein zur HU vorgefuehrter Wagen zugelassen ist oder nicht. Meinen eigenen BMW 2002 habe ich vor 2 Monaten zur H-Abnahme gefahren. Abgemeldet, mit einer korrekt ausgefuellten Doppelkarte (wichtig hier: Versicherungsbeginn nicht " Tag der Zulassung", sondern das tatsaechliche Datum), und den nun entstempelten Kennzeichen von der vorherigen Zulassung. Nach der Pruefung zur Zulassungsstelle, Wagen zugelassen, neue Kennzeichen mit H montiert, fertig.Wenn Du die franz. Originalkennzeichen noch hast, wuerde ich die dranschrauben und ansonsten genauso vorgehen. Ist zwar vermutlich nicht ganz astrein, aber bei 4km Distanz ist das Risiko ueberblickbar. Wenn Du im Falle einer Kontrolle einen TUEV-Termin vorweisen kannst, muessten die Sheriffs schon sehr boesartig sein, wenn sie Dir daraus einen Strick drehen wollen.Ganz ohne Kennzeichen geht es aber nicht. Evtl. kannst Du Dir von einem befreundeten Autohaendler die roten 06er Nummern ausleihen? Gruesse
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Sorry, habe den Beitrag erst jetzt bemerkt.Ganz klar: Ein nicht zugelassenes Fahrzeug darf keinen Meter auf öffentlichen Straßen bewegt werden!Und wie Du Deinen Peugeot beschreibst, ist er nicht mehr zugelassen, hat nicht mal ne Carte Gris und schon gar keine Versicherung.Nobbi mag zwar andere Erfahrungen gemacht haben, richtig ist jedoch, dass der TÜV auf keinen Fall unzugelassene Fahrzeuge prüfen darf und dies auch nicht tut.Ein unzugelassenes Fahrzeug darf nicht mal auf der Prüfstelle bewegt werden, denn dies ist ein öffentlich zugänglicher Raum (wie ein Kaufhausparkplatz) auf dem die StVZO gilt.Und, lieber Nobbi, übernimmst Du die Verantwortung, wenn auf den 4 Kilometern doch was passiert.C203 ist dann zudem auch noch seinen Führerschein los plus Steuerhinterziehung etc.Jungs, macht Euch nicht unglücklich und holt auf der Zulassungsstelle ein gelbes Kurzzeitkennzeichen. Die Versicherung wird ja bei der späteren Zulassung verrechnet, bleibt nur die Gebühr.Onkel Martin mit erhobenem Zeigefinger
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Hallo,zum TÜV und zur Zulassungsstelle darf man auch mit dem abgemeldeten Fahrzeug fahren, wenn man eine ausgefüllte Doppelkarte hat. Das habe ich gerade aufgrund des Hinweises unserer Zulassungsstelle (LK SFA) praktiziert. Die Versicherung wußte zunächst auch nicht, dass das geht, hat das dann aber überprüft und bestätigt. Du solltest das also vorsichtshalber vorher mit der Versicherung klären, einen Gesprächsvermerk mit dem Namen des Versicherungsberaters fertigen und Dir das nochmal gegenzeichnen lassen. Andreas
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Also, ich habe auch die Erfahrung gemacht das der TÜV nur zugelassene Fahrzeuge überprüft. Noch nichtmal einen 500Kg Hänger haben die angenommen.Aber nochmal was zu "Fahrt zu Zulassungsstelle" wenn ich mein Fahrzeug abmelde kann ich von der Zulassungstelle nach Hause fahren, die Versicherung läuft ja aber bis 24:00Uhr könnte ich da nicht diese Zeit voll nutzen, ich kann ja den Brief und die Abmeldebescheinigung mitführen??? Norbert[Diese Nachricht wurde von mkiii am 28. November 2001 editiert.]
unnötiges Wissen: Trüffelschweine fressen wärend ihrer Ausbildung Trüffel im Wert von 15000€
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Innerhalb eines Landkreises oder maximal vom Nachbarkreis darf man im Rahmen einer Wiederzulassung mit gültiger Betriebserlaubnis (!!) auf direktem Wege zur Zulassungsstelle und davor auch zur TÜV-Abnahme. Mit gültiger Versicherung. Ebenso darf man nach dem Abmelden am Abmeldetag auf direktem Wege nach Hause fahren. Natürlich immer nur mit vorhandenen, angeschraubten deutschen Kennzeichen.Hier geht es um Wiederzulassung nach einer Abmeldephase, in der der TÜV abgelaufen ist.Mit den französischen Kennzeichen käme übrigens noch Kennzeichenmissbrauch dazu. Du bist dann auch noch vorbestraft. Lasst die Finger davon!
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Hallo,Martin hat recht. Die Rechtsgrundlage ist Paragraph 23 Abs. 4 StVZO:(4) Amtliche Kennzeichen müssen zur Abstempelung mit einer Stempelplakette versehen sein; die an zulassungsfreien Anhängern nach § 60 Abs. 5 angebrachten Kennzeichen dürfen keine Stempelplakette führen. Die Stempelplakette enthält das farbige Wappen des Landes, dem die Zulassungsbehörde angehört, und die Angaben des Namens des Landes und des Namens der Zulassungsbehörde. Die Plakette muß so beschaffen sein und so befestigt werden, daß sie bei einem Ablösen in jedem Fall zerstört wird. Der Halter hat dafür zu Sorgen, daß die nach Satz 3 angebrachte Stempelplakette in ihrem vorschriftsmäßigen Zustand erhalten bleibt; sie darf weder verdeckt noch verschmutzt sein. Bei Zuteilung oder zur Abstempelung des Kennzeichens und zur Identifizierung des Fahrzeugs ist das Fahrzeug vorzuführen, wenn die Zulassungsbehörde nicht darauf verzichtet. Bei der Abstempelung ist zu prüfen, ob das Kennzeichen, insbesondere seine Ausgestaltung und seine Anbringung, den Rechtsvorschriften entspricht. Fahrten, die im Zusammenhang mit dem Zulassungsverfahren stehen, insbesondere Fahrten zur Abstempelung des Kennzeichens und Rückfahrten nach Entfernung des Stempels sowie Fahrten zur Durchführung der Hauptuntersuchung, Sicherheitsprüfung oder Abgasuntersuchung dürfen mit vorübergehend stillgelegten Fahrzeugen - Rückfahrten auch mit endgültig stillgelegten Fahrzeugen - oder mit Fahrzeugen, denen die Zulassungsbehörde im Zusammenhang mit dem Zulassungsverfahren vorab ein ungestempeltes Kennzeichen zugeteilt hat, innerhalb des auf dem Kennzeichen ausgewiesenen Zulassungsbezirks und eines angrenzenden Bezirks mit ungestempelten Kennzeichen ausgeführt werden, sofern diese Fahrten von der Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung erfasst sind; Saisonkennzeichen gelten außerhalb des Betreibszeitraumes bei Fahrten zur Entstempelung und bei Rückfahrten nach Abstempelung des Kennzeichens als ungestempelte Kennzeichen im Sinne des ersten Halbsatzes. Die Zulassungsbehörde kann das zugeteilte Kennzeichen ändern und hierbei das Fahrzeug vorführen lassen.Damit ergibt sich auch, wie in der Praxis bestaetigt, dass der TUEV durchaus voruebergehend stillgelegte Kfz prueft.Aus 23 Abs. 5 StVZO ergibt sich (5) Fahrzeuge mit einer EG-Typgenehmigung, die bereits in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder in einem Staat, in welchem das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum gilt, im Verkehr waren, müssen vor Zuteilung des amtlichen Kennzeichens einer Untersuchung im Umfang einer Hauptuntersuchung nach § 29 unterzogen werden, wenn bei Anwendung der Anlage VIII Abschnitt 2 inzwischen eine Hauptuntersuchung fällig gewesen wäre. Wäre die Hauptuntersuchung erst nach Zuteilung des amtlichen Kennzeichens fällig, so ist von der Zulassungsbehörde eine Prüfplakette zuzuteilen, die diesen Zeitpunkt angibt. Die Sätze 1 und 2 gelten auch für eine Abgasuntersuchung nach § 47a Anlage XIa Abschnitt 2. Der Antragsteller hat nachzuweisen, wann das Fahrzeug in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder in einem Staat, in dem das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum gilt, erstmals in den Verkehr gekommen ist. Anderenfalls ist die Untersuchung im Umfang einer Hauptuntersuchung nach § 29 und die Abgasuntersuchung nach § 47a vor Zuteilung des amtlichen Kennzeichens vorzunehmen. Für Fahrzeuge mit einer EG-Typgenehmigung, die in einem Staat außerhalb der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraumes im Verkehr waren, ist vor Zuteilung eines amtlichen Kennzeichens in jedem Fall eine Untersuchung im Umfang einer Hauptuntersuchung nach § 29 und eine Abgasuntersuchung nach § 47a vorzunehmen.dass dies auch fuer Fahrzeuge, die in einem EU-Land zugelassen waren, gelten muss.Gruesse
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Alle Achtung, Nobbi! Danke für die Unterstützung!Ich hoffe, Du hast den Gesetzestext auf CD gehabt und hast nicht alles abtippen müssen Beste Grüße,Martin