suche genauen paragraph zur kennzeichen anbringung
Moderatoren:oldsbastel, Tripower
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- Registriert:So 10. Dez 2000, 01:00 [phpBB Debug] PHP Warning: in file [ROOT]/vendor/twig/twig/lib/Twig/Extension/Core.php on line 1275: count(): Parameter must be an array or an object that implements Countable
Hallo,man darf die Kennzeichen z.B. nicht in einer tiefen Nische anbringen, dann sind sie nämlich nur von "ganz gerade" ablesbar und nicht vom Straßenrand (wo normalerweise das Radar steht...). Ein Beispiel wäre auch bei einem Auto vor ca. 1935 die Anbringung links neben einem voluminösen Autokoffer und dann noch relativ weit vorne, dann kann man es vom rechten Straßenrand auch nicht mehr ablesen. Es gibt deshalb sicher auch eine Vorschrift, die besagt in welchem Winkel die Nummerntafel gegen die senkrechte geneigt sein dürfen u.s.w..
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- Registriert:So 29. Jan 2006, 01:00 [phpBB Debug] PHP Warning: in file [ROOT]/vendor/twig/twig/lib/Twig/Extension/Core.php on line 1275: count(): Parameter must be an array or an object that implements Countable
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http://img159.imageshack.us/img159/9784 ... 38k4eo.jpg wie schauts mit der anbringung aus wenn ich das genau somacheviele die solch ein auto haben fahren so damit rumkönnte es vielleicht auch ein wenig weiter vorner bei mir anbringen
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- Registriert:Di 12. Feb 2002, 01:00 [phpBB Debug] PHP Warning: in file [ROOT]/vendor/twig/twig/lib/Twig/Extension/Core.php on line 1275: count(): Parameter must be an array or an object that implements Countable
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Zitat:Original erstellt von neongenesis:(...)wie schauts mit der anbringung aus wenn ich das genau somacheviele die solch ein auto haben fahren so damit rum(...) ...Hallo, Karl! Eine solche Vorschrift gibt es sicher.Bei meinem FIAT wer dezidiert eingetragen: "Hint. KZchn darf 15° gegen Fahrtricht. gen. sein."Vorgeschrieben ist vertikal.Gruss[Diese Nachricht wurde von Blues Brother am 14. März 2006 editiert.][Diese Nachricht wurde von Blues Brother am 14. März 2006 editiert.]
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Weiter vorne reicht alleine nicht,Unterkante muß mindestens 200 mm über der Fahrbahn sein(hinten 300).Grüße
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amtlich:Hinweise zur Kennzeichengröße und zur Anbringung der Kennzeichen- Auszug aus der StVZO -§ 60 Ausgestaltung und Anbringung der amtlichen Kennzeichen(1) ... Kennzeichen dürfen nicht spiegeln, und sie dürfen weder verdeckt noch verschmutzt sein; sie dürfen auch nicht mit Glas, Folien oder ähnlichen Abdeckungen versehen sein. ...(2) Das Kennzeichen ist an der Vorderseite und an der Rückseite des Kraftfahrzeugs fest anzubringen; bei einachsigen Zugmaschinen genügt die Anbringung an deren Vorderseite, bei Anhängern die Anbringung an deren Rückseite. An schrägen Außenwänden können an Stelle jedes vorderen und hinteren Kennzeichens je 2 Kennzeichen beiderseits an jedem Ende des Fahrzeugs angebracht sein. Bei Fahrzeugen, an denen nach § 49 a Abs. 9 Leuchtenträger zulässig sind, darf das hintere Kennzeichen - gegebenenfalls zusätzlich - auf dem Leuchtenträger angebracht sein. Das hintere Kennzeichen darf bis zu einem Vertikalwinkel von 30° in Fahrtrichtung geneigt sein. Bei allen Fahrzeugen mit Ausnahme von Elektrokarren und ihren Anhängern darf der untere Rand des vorderen Kennzeichens nicht weniger als 200 mm, der des hinteren Kennzeichens nicht weniger als 300 mm - bei Kraftrollern nicht weniger als 200 mm - über der Fahrbahn liegen. Die Kennzeichen dürfen die sonst vorhandene Bodenfreiheit des Fahrzeugs nicht verringern. Der obere Rand des hinteren Kennzeichens darf nicht höher als 1200 mm über der Fahrbahn liegen. Lässt die Bauart des Fahrzeugs eine solche Anbringung nicht zu, so darf der Abstand größer sein. Kennzeichen müssen vor und hinter dem Fahrzeug in einem Winkelbereich von je 30° beiderseits der Fahrzeuglängsachse stets auf ausreichende Entfernung lesbar sein.(3) Krafträder brauchen im innerdeutschen Verkehr ein vorderes Kennzeichen nicht zu führen. Wird ein solches Kennzeichen in der Fahrtrichtung angebracht, so kann es der Kotflügelrundung entsprechend gekrümmt sein. Seine Vorderecken sind abzurunden; seine vordere und seine obere Kante müssen wulstartig ausgestaltet sein.(4) Hintere Kennzeichen müssen eine Beleuchtungseinrichtung haben, die das ganze Kennzeichen bei Fahrzeugen der Gattung a der Anlage V auf 20 m, bei Fahrzeugen der Gattungen b, c und d dieser Anlage auf 25 m - bei reflektierenden Kennzeichen auf 20 m - lesbar macht. Bei Kleinkrafträdern, Fahrrädern mit Hilfsmotor und maschinell angetriebenen Krankenfahrstühlen, die ein amtliches Kennzeichen führen, ist eine Einrichtung zur Beleuchtung des Kennzeichens zulässig, jedoch nicht erforderlich. Die Beleuchtungseinrichtung darf kein Licht unmittelbar nach hinten austreten lassen. ...GrußBJ43[Diese Nachricht wurde von BJ43 am 14. März 2006 editiert.]
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Und noch ergänzend zum § 60 (4): Beleuchtung des hinteren Kennzeichens:Die Beleuchtungseinrichtung des hinteren Kennzeichens braucht nicht bauartgenehmigt sein, wenn die Erstzulassung des Fahrzeugs vor dem 1.6.1953 erfolgte.Martin
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Es sind aber auch Ausnahmen per Einzelabnahme und Genehmigung durch Regierungs-Präsident möglich: Kennzeichen hinter Glasabdeckung angebracht, keine Beleuchtung, Bj.1946eine ähnliche Ausnahme haben die BMW 327 mit von hinten beleuchtetem Glasnummernschild des BMW-Museums und die aktuellen VW Phaeton mit selbstleuchtendem Nummernschild
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Vorderes Kennzeichen hinter Glas geht auch:
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doppelt[Diese Nachricht wurde von Rene E am 15. März 2006 editiert.]
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Zitat:Original erstellt von Blues Brother: ...Hallo, Karl! Eine solche Vorschrift gibt es sicher.Bei meinem FIAT wer dezidiert eingetragen: "Hint. KZchn darf 15° gegen Fahrtricht. gen. sein."Vorgeschrieben ist vertikal.GrussWie haben die Schweizer und die Deutschen die Zulassungsverordnungen harmonisiert???Helmut