07er und danach Normal-/H-Zulassung???

... 07er Kennzeichen, H-Kennzeichen etc.

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caprigynny
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07er und danach Normal-/H-Zulassung???

Beitrag von caprigynny » Do 11. Apr 2002, 16:22

Hallo Experten!Kann ich einen PKW mit 07er-Nr., der regelmäßig, freiwillig, zum TÜV/zur AU kutschiert wurde, ohne Probleme wieder "normal" bzw. mit ensprechendem Alter, als "H" zulassen, ohne dass ein neuer Brief beantragt werden muss??Viele Grüße vom Forum-NeulingGünter

RekordC71
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07er und danach Normal-/H-Zulassung???

Beitrag von RekordC71 » Do 11. Apr 2002, 16:31

Willkommen im Forum!Normalerweise verfällt ein Brief nach 18 Monaten, man kann ihn aber vor Ablauf der Frist beim Straßenverkehrsamt für die gleiche Zeit verlängern lassen, soweit ich weiß. Mit einem gültigen Brief und TÜV/AU-Bescheinigung müsste man den Wagen dann auch jederzeit normal zulassen können.GrußDennis

Renault52
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07er und danach Normal-/H-Zulassung???

Beitrag von Renault52 » Do 11. Apr 2002, 16:37

Hallo Günther,das Problem bei der 07er-Nummer ist nun mal, daß es sich um keine Zulassung handelt und das Fahrzeug streng genommen zunächst einmal als vorübergehend stillgelegt gilt. Und zwar solange, wie es entweder wieder regulär zugelassen wird, oder die Löschungsfrist des Fahrzeugbriefes abgelaufen ist. Damit gilt das Fahrzeug dann als endgültig stillgelegt und der Brief wird endgültig ungültig. Nur eine kurzfristige reguläre Zulassung (von mir aus für 3 Tage) lässt die Löschungsfrist von neuem beginnen.Daß Du regelmäßig oder unregelmäßig zur HU und zur AU fährst, ist zwar löblich, berührt diesen Sachverhalt aber überhaupt nicht. Schließlich sind die Fristen für diese Untersuchungen Teil des Zulassungsrechts. Und eine Zulassung hast Du mit der 07er nicht.Allerdings sind eine gültige HU und AU zwigende Voraussetzung für die reguläre Zulassung. Viele GrüßeDietrich

Renault52
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07er und danach Normal-/H-Zulassung???

Beitrag von Renault52 » Do 11. Apr 2002, 16:42

Moment noch mal, bis zur letzten Änderung der entsprechenden Rechtsgrundlage betrug die Löschungsfrist für einen Kfz-Brief 1 Jahr und konnte beim Amt um 1/2 Jahr verlängert werden. Nach aktuellen Bestimmungen beträgt die Frist direkt 1 1/2 Jahre, ich weiss aber nicht, ob es dieses Verfahren mit der Verlängerung überhaupt noch gibt. Wer weiss es genau ?Viele GrüßeDietrich

DEUVET
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07er und danach Normal-/H-Zulassung???

Beitrag von DEUVET » Do 11. Apr 2002, 20:51

Die Verlängerungsfrist bei vorübergehender Stilllegung gibt es nicht mehr. Wird das Fahrzeug vorübergehend stillgelegt (abgemeldet), bleibt der Brief noch 18 Monate gültig und verfällt dann.Soll das Fahrzeug wieder in den Verkehr gebracht werden, ist eine Abnahme nach §21 bzw.nach §21c für H-Kennzeichen notwendig.Keine Panik: Da der Brief ja noch existiert, ist das Erstellen eines neuen Briefes bei einer 21c-Abnahme ja gar kein Problem. Die Prüfung ist die gleiche wie bei einer HU. Durch die Erstellung des Briefes wird die Sache nur etwas teurer (ca. 80 Euro). Deswegen muss man aber nicht ein Fahrzeug alle 18 Monate für ein paar Tage zulasssen und wieder abmelden, denn das kostet viel Zeit, regelmäßigen TÜV und AU und Zulassungs- und Abmeldekosten sowie Steuer und Versicherung. Rechnet sich also überhaupt nicht!Bei Eintrag auf rotes Kennzeichen einfach den Brief verfallen lassen und bei Zulassung mit H-Kennzeichen Jahre später einfach einen §21c machen lassen. Stressfrei und am billigsten.Wer hat Angst vorm bösen (?) TÜV ... Martin, DEUVET

caprigynny
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Beitrag von caprigynny » Fr 12. Apr 2002, 17:51

Vielen Dank!Jetzt bin ich etwas schlauer!!GrußGünter

80gte76
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07er und danach Normal-/H-Zulassung???

Beitrag von 80gte76 » Fr 12. Apr 2002, 20:11

Hallo Günther und Deuvet,wenn man aber noch im Besitz des ersten Briefes ist lohnt meiner Meinung nach die Anmelderei aber doch! Denn so bleibt einem auch dieser Brief erhalten!!! (mit z.B. den Herstellervermerken auf Seite 4... ; oder man hat noch die alte Pappe...). Bei einem 21er Gutachten und "verfallenem Brief" wird nämlich ein Neuer Brief ausgestellt und der alte eingezogen!!!Man kann sich den alten Brief zwar aushändigen lassen, dafür ist dann aber wieder eine Ausnahmegenehmigung erforderlich...!Gruß Christoph

er ka
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07er und danach Normal-/H-Zulassung???

Beitrag von er ka » Sa 13. Apr 2002, 10:10

Hallo erstmal, Hallo Cristoph,der alte Kfz Brief darf nach mehr als 18 Monaten nach stilllegung bei der derzeitigen Rechtslage als verfallen und ungültig betrachtet werden.Falsch gehandhabt wird jedoch, das der alte Brief bei neuem §21 eingezogen wird, weil neuer Brief ausgestellt wird. Der alte Brief ist ohne jede Bedeutung, da verfallen, jedoch rechtlich Eigentum des Briefbesitzers und somit gibt es keine möglichkeit den Brief einzuziehen, abzuschneiden (wurde gerne gemacht) oder sonst wie zurückzuhalten.Ich fahre (mit alten Briefen) freundlich grüssender ka

caprigynny
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07er und danach Normal-/H-Zulassung???

Beitrag von caprigynny » So 14. Apr 2002, 10:49

Hallo Leute!Wenn man also auf absolute Originalität pocht, und sein Auto ab und zu anmeldet, um den Originalbrief nicht verfallen zu lassen, muss man etwas tiefer in die Tasche greifen.Da es rechtlich aber meines Wissens wirklich keine Grundlage gibt, den Brief vom Wechsel 07 auf H einzuziehen, hat man ihn immer in der Hand!Übrigens kostet die Beantragung eines 07er-Kennzeichens bei der Zulassungsstelle jetzt 120,40 TEURO!!! im Gegensatz zu 150,-DM im letzten Jahr!!! Ziemlich heftig an der Preisschraube gedreht!!GrußGünter

80gte76
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07er und danach Normal-/H-Zulassung???

Beitrag von 80gte76 » So 14. Apr 2002, 15:43

Hallo er ka,da muß ich Dir leider wiedersprechen! Denn die Rechtsgrundlage, das der Brief eingezogen werden muß liegt im §27 Abs.7 StVZO (Ich zitiere mal kurz...)Soll ein endgültig aus dem Verkehr gezogenes zulassungspflichtiges Fahrzeug (Das ist nach 18 Monaten Stillegung, wie wir ja wissen.) wieder zum Verkehr zugelassen werden, so ist der Brief oder -falls dieser noch unauffindbar ist- die in Absatz 5 letzter Satz vorgesehene Bescheinigung (Bescheinigung über das Fehlen des Fahrzeugbriefes und über die Erfolglosigkeit der Aufbietung oder den Verzicht der Aufbietung) vorzulegen und von der Zulassungsbehörde einzuziehen; ein neuer Brief ist auszufertigen!Ich denke das der Verordnungstext hier eindeutig ist! Man hat also zwei Möglichkeiten wenn man den alten Brief behalten möchte:1. Man erzählt er ist nicht auffindbar...2. Man beantragt eine Ausnahme vom §27 Abs.7 StVZO und kann den Brief behalten (Dann wird er aber gegen Mißbrauch gesichert, und zwar mit einem Stempel (UNGÜLTIG) versehen oder auch eine Ecke abgeschnitten, ausgegeben.So sind nun mal die Fakten! Das es natürlich Sachbearbeiter auf den Ämtern gibt die sich in den eigenen Vorschriften nicht auskennen und lieber den "Weg des geringsten Widerstandes" gehen und die Briefe teilweise so herausgeben ist natürlich auch klar... brauchen wir aber wohl hier nicht drüber reden....Es soll auch schon Fälle gegeben haben, wo der alte Brief wieder verwandt wurde.Gruß Christoph

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