Verkehrsrechtsfrage

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wagalaweia
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Beitrag von wagalaweia » So 5. Sep 2010, 22:15

Ja und?Grüße

fliermann
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Beitrag von fliermann » So 5. Sep 2010, 23:10

Hallo, <i>(1) Wird bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs oder eines Anhängers, der dazu bestimmt ist, von einem Kraftfahrzeug mitgeführt zu werden, ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Halter verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen....Mit verkehrsrechtlichen GrüßenTripower[/quote]Wenn ich unschuldig bin und die Versicherung aufgrund o.g. Gesetzes reguliert, werde ich dann auch in diesem Fall von meinem Schadenfreiheitsrabatt zurückgestuft??GrußFrank

Skogsälg
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Beitrag von Skogsälg » Mo 6. Sep 2010, 08:37

Zu #20:Zitat:Original erstellt von oldierolli am/um 05.09.10 20:58:31"VÖLLIGES ZURÜCKTRETEN der anzurechnenden Betriebsgefahr (100-zu-Null-Regelung), wenn es der BILLIGKEIT entspricht, eine NICHT erheblich ins Gewicht fallende Betriebsgefahr bei der Abwägung außer Betracht zu lassen. Dies nämlich dann, wenn die EINFACHE Betriebsgefahr mit einem GROB leichtfertigen Handeln des Schädigers ... in Beziehung zu setzen ist. Schön, wenn drei weise Berufungsrichter nach entsprechend kunstvollem Vortrag des Schädigers und entsprechend glücklich ausgefallener Beweisaufnahme nach Abwägung aller Umstände des Einzelfalles in einer Berufungsverhandlung schließlich zu dem Ergebnis gelangen, dass eine nicht erhebliche Betriebsgefahr vorlag und es ausnahmweise der Billigkeit entspricht, diese völlig zurücktreten zu lassen.Schön, wenn sie zu diesem Ergenis kommen. Vertrauen würde ich darauf nicht.Ausserdem sollte derjenige, der mit dem ausnahmsweisen Ausschluss der Gefährdungshaftung durch völliges zurücktreten der Betrebsgefahr argumentieren will, zuvor verstanden haben, was Betriebsgefahr und Gefährdungshaftung sind.Zu # 22: Der Schadensfreiheitsrabatt wird in Hinblick auf den schadensfreien Verlauf eines Versicherungsverhältnisses gewährt.Tritt ein Schaden ein, für den der Versicherte haftet und für den seine Versicherung aufkommt, ist das Versicherungsverhältnis nicht mehr schadensfrei. Dabei spielt es grundsätzlich keine Rolle, ob die Haftung für den verursachten Schaden auf Gefährdungshaftung oder auf Verschuldenshaftung beruht.JürgenBeitrag geändert:06.09.10 08:35:14

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Tripower
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Beitrag von Tripower » Mo 6. Sep 2010, 08:41

Noch ein letztes Mal der Versuch der Erklärung:Die "Gefährdungshaftung" hat nichts mit "Schuld" zu tun!!!!! Man haftet nicht, weil man gegen eine Regel verstoßen hat, sondern allein aufgrund der Tatsache, daß man einen potentiell gefährlichen Gegenstand - nämlich ein Kraftfahrzeug - in den öffentlichen Verkehr eingebracht und dort betrieben hat. Realisiert sich diese (zunächst abstrakte) Gefahr in der Verletzung von Leben, Gesundheit oder Sachwerten Dritter, besteht grundsätzlich eine Ersatzpflicht hinsichtlich des Schadens. Das hat auch nichts mit Strafe zu tun, sondern ist u.a. Ausdruck der ungleichen Risiken bei einem derartigen Unfall, die regelmäßig zu Lasten des schwächeren Verkehrsteilnehmers gehen.Wie aber auch schon zutreffend ausgeführt wurde, kann die Gefährdungshaftung durchaus ausgeschlossen werden; nämlich dann, wenn sich der Unfall auch für einen optimalen Verkehrsteilnehmer als unvermeidbar darstellt. Das ist bei groben Verkehrsverstößen des Unfallgegners (z.B. Rotlichtverstößen)regelmäßig der Fall. Dann tritt die Gefährdungshaftung vollständig hinter die Schuld(!) des Unfallverursachers zurück.Liegt aber ein Fall der Gefährdungshaftung vor und kommt deswegen die Haftpflichtversicherung zum Einsatz, ist das regelmäßig mit Rabattverlusten verbunden. Den Rabatt erhält man ja nicht, weil man so "brav" und regeltreu ist, sondern weil die Versicherung bislang nicht zahlen mußte - schlußendlich egal, warum.
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Beitrag von Altopelfreak » Mo 6. Sep 2010, 12:44

Ich möchte euch bitten, zum eigentlichen Thema zurückzukommen! Für die Erörterung des Begriffes "Gefährdungshaftung" sehe ich nach meinem Verständnis dieses Wortes null Zusammenhang.Vielmehr gehts es doch um die Frage, ob ein Verkehrsteilnehmer Vorfahrt bzw. Vorrang hat oder nicht. Und dies ist in der Stvo eine ganz klar geregelte Sache, ohne jedwedes Wenn und Aber! Leider sind wir, was den gegen die Einbahnrichtung fahrenden Radler betrifft, zu keiner befriedigenden Antwort gekommen.Davon abgesehen gibt es wie so oft auch hier den Unterschied zwischen Theorie und Praxis. Und diese sieht heutzutage so aus, dass viele Städte im Interesse einer Radfahrerfreundlichen Verkehrspolitik, weit übers Ziel hinausgeschossen sind.Indem sie Radlern Rechte einräumen, die nicht nur kontraproduktiv und undurchführbar sind, sondern -schlimmer noch- bei Radlern immer mehr dazu führen, sich Rechte gegenüber Kraftfahrern und Fußgängern herauszunehmen, die sie nie im Leben besitzen. Hier die krassesten Beispiele: - Wenn es in einer Stadt soundsoviel Strassen gibt, die für Radler gegen die Einbahnrichtung befahren werden dürfen, dann denken viele Radler, dies sei jetzt generell gestattet.- Wenn an Zebrastreifen immer wieder Autofahrer von rüberbretternden Radlern zu Vollbremsungen gezwungen werden, die fest davon überzeugt sind, hier den gleichen Vorrang zu haben, wie ein Fussgänger und -viele Autofahrer übrigens auch denken- sie müssten hier für den Radler bremsen. Fährt dann der Hintermann auf, sind sie die Dummen, weil der Schuldige sich dünne macht.- Wenn Radwege in der falschen Richtung befahren werden, weil Radler glauben, dies sei heutzutage generell gestattet, wobei sie nicht nur korrekt fahrende "Artgenossen" und Fussgänger gefährden, sondern obendrein auch noch von Linksabbiegeren erwarten, Vorrang zu bekommen, was aber faktisch so gut wie unmöglich ist. - Wenn die Mountain-Bike-Manie dazu führt, dass es faktisch heute kein Verstoss mehr ist, im Dunkeln ohne Licht zu fahren, weil es längst jeder tut und offenbar von der Polizei schon lange toleriert wird.Nur mal als Denkanstoss!Und dass jetzt keiner denkt, ich würde hier einseitig Partei ergreifen:Ich bin ebensoviel mit dem Rad wie mit dem Auto unterwegs und wäre letzte Woche um ein Haar von einem unachtsamen Linksabbieger über den Haufen gerast worden. Dieser erwischte mich noch knapp am Schutzblech und brauste darauf in Panik davon.Das dollste war, dass der Polizeibeamte sich fast noch schwer tat, hinterher meine Anzeige entgegenzunehmen. Was ich denn eigentlich wolle, ich sei ja weder verletzt, noch hätte ich einen nachweisbaren Schaden!Ach ja, aber wenn ich Vögel oder Stinkfinger zeige, dann soll ich selbst bei Aussage gegen Aussage gleich mal 4000,- EUr Strafe zahlen! Wo ist denn hier der nachgewiesene Schaden des Vogelgezeigten????Die Richter sagen dann nur, "wenn einer sich so sehr ärgert, dass er Anzeige erstattet, dann muss er im Recht sein" oder "Wenn der Anzeiger präzise Angaben macht, dann glauben wir ihm und der Angezeigte hat dann eben Pech gehabt"!Hier haben Politik und Rechtsprechung noch jede Menge Nachholbedarf! Klaus

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Beitrag von Tripower » Mo 6. Sep 2010, 13:51

Zitat:Original erstellt von Altopelfreak am/um 06.09.10 12:44:46Ich möchte euch bitten, zum eigentlichen Thema zurückzukommen! Für die Erörterung des Begriffes "Gefährdungshaftung" sehe ich nach meinem Verständnis dieses Wortes null Zusammenhang.Vielmehr gehts es doch um die Frage, ob ein Verkehrsteilnehmer Vorfahrt bzw. Vorrang hat oder nicht. Und dies ist in der Stvo eine ganz klar geregelte Sache, ohne jedwedes Wenn und Aber!Leider sind wir, was den gegen die Einbahnrichtung fahrenden Radler betrifft, zu keiner befriedigenden Antwort gekommen.Die "Gefährdungshaftung" ist im Zusammenhang mit der eingangs gestellten Frage sehr wohl von Bedeutung. Im Übrigen ist die Frage auch erschöpfend beantwortet worden (Fazit: Der Radfahrer hat Vorfahrt, wenn er die Einbahnstrasse in Gegenrichtung befahren durfte).GrußTripower(der sich künfig bei Rechtsfragen hier im Forum wieder in Zurückhaltung übt)
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Beitrag von oldierolli » Mo 6. Sep 2010, 14:50

@ Klaus, bezgl. grundsätzlichem Verhalten von Radfahrern und Ahndung von Vertößen: in D sind Radfahrer m.E. "die MIGRANTEN des Straßenverkehrs..." Ich muss wohl mal Herrn Sarrazin kontaktieren, damit noch ein weiteres Buch erscheint und öffentliche Diskussionen auslöst. Vielleicht wird es ja dann besser... Übrigens wurde meine Frage vom 4.9. nun doch berfriedigend beantwortet. Gruß. Rolf

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Beitrag von martini » Mo 6. Sep 2010, 21:07

meine Frage wurde auch beantwortet. Danke dafür.GrüßeMartin

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Beitrag von Altopelfreak » Mo 6. Sep 2010, 21:11

@RolfOb hier tatsächlich eine "Migration" vom Auto zum Fahrrad gefördert werden soll, indem man Radlern im Stadtverkehr die totale Narrenfreiheit gibt, oder ob eine an sich positive Zielsetzung -in den 70ern waren wir Radfahrer ja wirklich die Prügelknaben des Straßenverkehrs- in der nachfolgenden Entwicklung den Stadtverwaltungen und der Polizei völlig aus dem Ruder gelaufen ist, vermag ich nicht zu sagen.@tripower"Gefährdungshaftung" bezeichnet etwas anderes. Und zwar die Haftpflicht des Halters/Fahrers bzw. seines Versicheres gegenüber Dritten, auch wenn eindeutig kein schuldhaftes Verhalten des Ersteren vorliegt. Klassisches Beispiel: Fahrer erleidet am Steuer Herzinfarkt und stirbt während der Fahrt am Steuer, Fahrzeug rollt führerlos weiter auf den Gehsteig und verletzt dort einen Fußgänger. So wird die Erfüllung dessen Schadenersatzanspruch durch die Gefährdungshaftung sichergestellt.Oder, eher uns Oldie-Fahrer (hoffentlich nicht) betreffend:Spurstange bricht, Auto läßt sich nicht mehr lenken und rauscht in den Gegenverkehr.Hier hat der Geschädigte mit Sicherheit mehr Chancen auf zügige Schadensregulierung als bei unklarer Schuldfrage im Vorfahrtfall, wo die Versicherung den Fall bis Ultimo verschleppen kann, wenn sie will. Kann mir jedenfalls keine Gefährdungshaftung vorstellen, die hier greifen sollte, zumal keine "höhere Gewalt" im Spiel.@RolfKlare Antwort: Rotlicht mißachtender Radler ist mit Sicherheit kein Fall von höherer Gewalt, auf den sich dieser hinausreden könnte. Nicht einmal, wenn er sich dabei auf der Flucht vor einem wutschnaubenden Autofahrer befinden sollte, der er ja vorher irgendwie provoziert haben müsste.KlausBeitrag geändert:06.09.10 21:09:39

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Beitrag von 1300VC » Di 7. Sep 2010, 07:17

Zitat:Original erstellt von Altopelfreak am/um 06.09.10 21:11:03@tripower"Gefährdungshaftung" bezeichnet etwas anderes. Und zwar die Haftpflicht des Halters/Fahrers bzw. seines Versicheres gegenüber Dritten, auch wenn eindeutig kein schuldhaftes Verhalten des Ersteren vorliegt. Klassisches Beispiel: Fahrer erleidet am Steuer Herzinfarkt und stirbt während der Fahrt am Steuer, Fahrzeug rollt führerlos weiter auf den Gehsteig und verletzt dort einen Fußgänger. So wird die Erfüllung dessen Schadenersatzanspruch durch die Gefährdungshaftung sichergestellt.Oder, eher uns Oldie-Fahrer (hoffentlich nicht) betreffend:Spurstange bricht, Auto läßt sich nicht mehr lenken und rauscht in den Gegenverkehr.Hier hat der Geschädigte mit Sicherheit mehr Chancen auf zügige Schadensregulierung als bei unklarer Schuldfrage im Vorfahrtfall, wo die Versicherung den Fall bis Ultimo verschleppen kann, wenn sie will. Kann mir jedenfalls keine Gefährdungshaftung vorstellen, die hier greifen sollte, zumal keine "höhere Gewalt" im Spiel.Kann jemand tatsächlich so verblendet (oder sollte man eher verbl.... schreiben ??!) sein, einem Fachmann juristische Begriffe "erklären" zu wollen ? Meinst du wirklich, du könntest das besser ?? Weißt du, welchen Beruf Tripower ausübt ?Rat- und leicht fassungslose Grüsse,Chris.Beitrag geändert:07.09.10 07:18:17

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